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Landesarbeitsgericht Köln·7 Ta 213/15·20.01.2016

Streitwertfestsetzung bei Massenverfahren im Betriebsverfassungsrecht

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtStreitwertfestsetzungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügte den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts zur Ersetzung von Zustimmungen für fünf Einstellungen. Das LAG bestätigt, dass bei Massenverfahren ein mengenbezogener Streitwertrabatt möglich ist, aber nur bei völliger Identität der Einzelfälle ohne individuellen Prüfungsbedarf. Wegen unterschiedlicher Anhörungszeitpunkte und Einsatzorte wurde nur Teilzusammenfassung vorgenommen; der Streitwert wird auf 17.500 € festgesetzt.

Ausgang: Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert; Gesamtstreitwert auf 17.500 € festgesetzt, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Streitwertfestsetzung kann bei mehreren gleichartigen Ansprüchen zugunsten derselben Kläger ein ‚Mengenrabatt‘ berücksichtigt werden, wenn die Einzelfälle keinerlei individuelle Besonderheiten aufweisen.

2

Ein Massenverfahren im Betriebsverfassungsrecht liegt nur vor, wenn die jeweiligen Einzelfälle keinen individuellen Prüfungsbedarf des Gerichts oder der Parteien erfordern.

3

Unterschiedliche außergerichtliche Anhörungszeitpunkte oder verschiedene Einsatzorte sprechen gegen eine vollständige streitwertmäßige Zusammenfassung mehrerer Zustimmungsersetzungsverfahren.

4

Eine streitwertmäßige Zusammenfassung kommt nur insoweit in Betracht, als identische Anträge am selben Tag und für denselben Einsatzort gestellt wurden und die Stellungnahmen des Betriebsrats keine individuellen Besonderheiten aufweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 99, 100 BetrVG§ 22 ff. RVG§ 99 BetrVG§ 100 BetrVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 8 BV 260/14

Leitsatz

Zur Streitwertfestsetzung bei sog. Massenverfahren im Betriebsverfassungsrecht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.05.2015 teilweise abgeändert:

Der Streitwert für das Beschlussverfahren Arbeitsgericht Köln 8 BV 260/14 wird auf 17.500,00 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

              Die zulässige Streitwertbeschwerde der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.05.2015 ist nur zum Teil begründet.

3

              In der Rechtsprechung und Literatur zu Streitwertfragen ist anerkannt, dass bei der Streitwertfestsetzung ein sogenannter ‚Mengenrabatt‘ zum Tragen kommen kann, wenn in ein und demselben Verfahren gleichartige Ansprüche mehrerer Kläger oder gleichartige Streitgegenstände, die unterschiedliche Rechtssubjekte betreffen, zusammengefasst geltend gemacht werden. Dieser Gedanke kann auch auf Verfahren angewandt werden, in denen es um Mitbestimmungsrechte nach §§ 99, 100 BetrVG geht (vgl. Ziffer 13.7 des sogenannten Streitwertkataloges).

4

Bei der Anwendung eines solchen ‚Mengenrabatts‘ bzw. bei der Beurteilung der Frage, wann ein sogenanntes Massenverfahren vorliegt, ist jedoch insbesondere im Betriebsverfassungsrecht aus den auch im arbeitsgerichtlichen Beschluss vom 27.05.2015 dargelegten Gründen Zurückhaltung geboten. Ein ‚Mengenrabatt‘ kommt von vornherein nur in Betracht, wenn die Einzelfälle der verschiedenen betroffenen Arbeitnehmer keinerlei individuelle Besonderheiten aufweisen und daher auch keinen individuellen Prüfungsbedarf durch das Gericht und die sachbearbeitenden Anwälte hervorrufen (näheres hierzu: LAG Köln 7 Ta 171/15 vom 07.09.2015; LAG Köln 7 Ta 35/14 vom 15.12.2014).

5

              In dem Beschlussverfahren Arbeitsgericht Köln 8 BV 260/14 hat die Antragstellerin die Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners zur Einstellung von fünf verschiedenen Flugzeugführern geltend gemacht. Allerdings lagen dem gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren drei zu unterschiedlichen Zeiten vorgenommene Zustimmungsersetzungsanträge vom 18.11. und 04.12.2013 sowie vom 06.01.2014 zugrunde. Diese unterschiedlichen außergerichtlichen Anhörungen betrafen jeweils die unterschiedlichen Stationierungsorte K , H und S . Dementsprechend musste der Betriebsrat außergerichtlich auch dreimal zu den an ihn herangetragenen Zustimmungsanträgen Stellung nehmen. Die unterschiedlichen Anhörungszeitpunkte und die unterschiedlichen Einstellungsorte sprechen dagegen, alle fünf unterschiedlichen Zustimmungsersetzungsangelegenheiten bei der Streitwertfestsetzung als einheitliches Massenverfahren zu bewerten. Eine streitwertmäßige Zusammenfassung kommt vielmehr nur in Betracht, soweit der außergerichtliche Zustimmungsersetzungsantrag für die Copiloten Si und L sowie andererseits die Anträge, betreffend die Einstellung der Copiloten B und Ke jeweils am selben Tag erfolgten und denselben Einstellungsort betrafen. Die Stellungnahmen des Betriebsrats wiesen insoweit auch keine individuellen Besonderheiten auf.

6

              Der Streitwert war daher wie folgt anzusetzen: Zustimmungsersetzung Si /L = 6.250,00 €; Zustimmungsersetzung R = 5.000,00 €; Zustimmungsersetzung B /K = 6.250,00 €. Insgesamt ergibt dies einen Streitwert für das Beschlussverfahren in Höhe von 17.500,00 €.

7

              Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.