Streitwertfestsetzung bei einheitlichen Zustimmungsverweigerungsgründen – Beschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte des Betriebsrats focht die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts in einem Beschlussverfahren zu mehreren Eingruppierungsmaßnahmen an. Das LAG Köln bestätigt die Festsetzung auf 12.500 € nach II.13.7 des Streitwertkatalogs, weil für alle betroffenen Arbeitnehmer inhaltsgleiche Zustimmungsverweigerungsgründe geltend gemacht wurden. Unterschiedliche Stellenbezeichnungen oder Vertragsarten stehen dem nicht entgegen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde des Betriebsrats gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Festsetzung aufgrund einheitlicher Zustimmungsverweigerungsgründe zutreffend.
Abstrakte Rechtssätze
Ein „wesentlich gleicher Sachverhalt“ i.S.v. II.13.7 Streitwertkatalog liegt vor, wenn einheitliche Zustimmungsverweigerungsgründe des Betriebsrats zur vom Arbeitgeber vorgesehenen Eingruppierung Gegenstand des Beschlussverfahrens sind, auch bei verschiedenen Arbeitsplätzen oder Vergütungsgruppen.
Bei inhaltsgleicher Argumentation des Betriebsrats rechtfertigt die im Streitwertkatalog vorgesehene Staffelung bzw. Erhöhung des Ausgangswerts für weitere Arbeitnehmer den Verzicht auf eine vertiefte Einzelfallprüfung.
Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem, was Gegenstand des Beschlussverfahrens ist; interne Prüfungen des Betriebsrats vor der Zustimmungsverweigerung sind hierfür unerheblich.
Unterschiedliche Stellenbezeichnungen, Abteilungen oder die Unterscheidung zwischen Neueinstellung und Vertragsverlängerung schließen die Annahme eines wesentlich gleichen Sachverhalts nicht aus, sofern keine individuellen Besonderheiten einen gesonderten Prüfungsbedarf begründen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 19 BV 288/14
Leitsatz
Ein „wesentlich gleicher Sachverhalt“ im Sinne von II. 13.7 des Streitwertkatalogs liegt vor, wenn einheitliche Zustimmungsverweigerungsgründe des Betriebsrats zu der vom Arbeitgeber vorgesehenen Eingruppierung Gegenstand des Beschlussverfahrens sind, auch wenn es um verschiedene Arbeitsplätze und Vergütungsgruppen geht.
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.12.2015 – 19 BV 288/14 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Arbeitsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 12.500,00 € festgesetzt.
A. Das Arbeitsgericht hat eine Staffelung zugrundegelegt, die auch im Streitwertkatalog niedergelegt ist (vgl. II. 13. 7 des Kataloges). Der Streitwertkatalog, dem die Kammer insoweit folgt, sieht die vom Arbeitsgericht zugrunde gelegte Erhöhung des Ausgangswertes bei parallel gelagerten Fällen für jeden weiteren Arbeitnehmer in den Fällen vor, in denen ein „wesentlich gleicher Sachverhalt“ vorliegt.
Davon weicht auch die Rechtsprechung der 7. Kammer des LAG Köln, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, nicht mehr grundsätzlich ab. Nach dem von dem Beschwerdeführer zitierten Beschluss vom 28.10.2014 (7 Ta 215/13) hat die 7. Kammer des LAG Köln mehrfach erneut über den sogenannten „Mengenrabatt“ entschieden. Mit Beschluss vom 07.09.2015 (7 Ta 171/15) hat die 7. Kammer des LAG Köln gerade auch bei einem Zustimmungsersetzungsfall nach § 99 BetrVG entschieden, dass auch die Zustimmungsverweigerungsgründe mitzuberücksichtigen seien. Je stärker diese an individuellen Besonderheiten der jeweiligen Einzelfälle orientiert seien, desto weniger komme der Ansatz eines „Mengenrabatts“ in Betracht. Gerade die inhaltliche Konformität der Zustimmungsverweigerungsgründe rechtfertige es, bei der Streitwertfestsetzung keine weitergehende Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.
B. Im vorliegenden Fall ging es bei den einzelnen betroffenen Arbeitnehmern zwar um unterschiedliche Lohngruppen, die Zustimmungsverweigerungsgründe wurden vom Betriebsrat jedoch für alle Fälle inhaltsgleich angeführt.
I. Der Betriebsrat widersprach der Eingruppierung jeweils im Wesentlichen mit der Argumentation, neben der Eingruppierung in die tarifliche Gehaltsgruppe werde von der Arbeitgeberin eine übertarifliche Gehaltsstruktur zugrundegelegt, die nicht vom Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmt worden sei, darüber hinaus sehe der Arbeitsvertrag vor, dass die nunmehr zu zahlende Vergütung nach dem Lohntarifvertrag hinsichtlich der Zahlung der übertariflichen Zulage einem Anrechnungsvorbehalt unterliege. Schließlich weist der Betriebsrat darauf hin, dass bei den Aufgaben auch Stapelfahrertätigkeiten anfallen könnten, die zu einer höheren Eingruppierung führen würden.
II. Entsprechend diesen einheitlichen Zustimmungsverweigerungsgründen wird auch in der Antragserwiderung, die der Prozessbevollmächtigte des Betriebsrates gefertigt hat, einheitlich für alle Arbeitnehmer argumentiert, ohne dass auch nur für einen der betroffenen Arbeitnehmer differenziert würde (Schriftsatz vom 14.10.2014, Bl. 96 ff. d. A.).
Es liegt mithin nicht nur ein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt vor, sondern es liegt auch kein Fall vor, in welchem die Einzelfälle der verschiedenen betroffenen Arbeitnehmer individuelle Besonderheiten aufweisen, die einen individuellen Prüfungsbedarf durch das Gericht und die sachbearbeitenden Anwälte hervorrufen (so LAG Köln 21.01.2016 – 7 Ta 213/15).
Dass die sieben Arbeitnehmer unterschiedliche Stellenbezeichnungen bekommen sollten, unterschiedliche Tätigkeiten in unterschiedlichen Abteilungen ausüben sollten, worauf die Beschwerdebegründung zunächst abhebt, spielte für die Verweigerungsgründe und das Verfahren keine Rolle. Ebenso spielte es keine Rolle, ob es sich um die Neueinstellung eines Arbeitnehmers oder um die Verlängerung eines befristeten Vertrages handelte. Ob der Betriebsrat – wie die Beschwerde weiter argumentiert – trotz der gleichen Zustimmungsverweigerungsgründe verpflichtet gewesen ist, für jede personelle Maßnahme gesondert zu prüfen, spielte im Verfahren ebenfalls keine Rolle, da der Betriebsrat vor Einleitung des Verfahrens bereits geprüft hatte und zu völlig einheitlichen Zustimmungsverweigerungsgründen gekommen war, die Gegenstand des Verfahrens waren und mit denen allein sich der Prozessbevollmächtigte auch befasst hat. Der Gegenstandswert ist nicht dadurch zu bestimmen, was der Betriebsrat vor seiner Zustimmungsverweigerung prüft, sondern danach, was Gegenstand des Beschlussverfahrens ist.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.