Gegenstandswertfestsetzung bei arbeitsgerichtlichem Vergleich: 56.316,50 €
KI-Zusammenfassung
Der Beklagtenvertreter legte Beschwerde gegen die vom Arbeitsgericht festgesetzte Gegenstandswertsabgabe ein. Streitgegenstand waren Kündigungsschutz, Weiterbeschäftigung, Zeugnis, Annahmeverzug und Auskunftsansprüche; das Verfahren endete durch Vergleich. Das LAG gab der Beschwerde teilweise statt und setzte den Gegenstandswert auf 56.316,50 € fest, weil Annahmeverzugsansprüche als eigener Streitgegenstand zu bewerten waren und konkrete Werte für Zeugnis- und Auskunftsansprüche anzusetzen sind; ein Wert für nicht entschiedene Weiterbeschäftigungsanträge bleibt unberücksichtigt.
Ausgang: Beschwerde des Beklagtenvertreters teilweise stattgegeben; Gegenstandswert auf 56.316,50 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts sind selbständige Forderungen, die auch in einem eigenen Prozess geltend gemacht werden könnten (z. B. Annahmeverzugsansprüche), als eigene Streitgegenstände anzusetzen.
Für einen uneigentlichen Hilfsantrag (z. B. Weiterbeschäftigung) ist nur dann ein Streitwert anzusetzen, wenn über diesen Antrag tatsächlich entschieden wurde; ohne Entscheidung bleibt er bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt.
Die Wertbemessung für Zeugnis- und Auskunftsbegehren kann konkret erfolgen (z. B. Ansatz eines Monatsgehalts oder konkreter Beträge); die abgestufte Wertbildung unterliegt dem Ermessen des Arbeitsgerichts (§ 3 ZPO).
Die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist zulässig und eröffnet die Überprüfung und ggf. Änderung der Wertfestsetzung durch das Landesarbeitsgericht.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 10189/13
Leitsatz
Kein Leitsatz
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2014 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 18.08.2014(2 Ca 10189/13) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Gegenstandswert wird für Verfahren und Vergleich auf 56.316,50 € festgesetzt.
Gründe
I. Das Verfahren, in dem über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, Weiterbeschäftigung Zeugniserteilung, Annahmeverzugsansprüche sowie Auskunftsansprüche gestritten wurde, endete durch Prozessvergleich, der mit Beschluss vom 24.06.2014 festgestellt wurde.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert mit Beschluss vom 24.06.2014 zunächst auf 28.000,00 € festgesetzt.
Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters, mit der dieser eine Festsetzung auf 70.866,50 € begehrte, hat es den „Streitwert“ sodann auf 35.316,50 € festgesetzt und die Beschwerde, soweit ihr nicht abgeholfen wurde, dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
Der Klägervertreter hält eine Festsetzung auf „mindestens insgesamt“ 40.796,60 € für angemessen.
II. Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Beklagtenvertreters ist teilweise begründet.
Neben dem Vierteljahresverdienst für die streitbefangene Kündigung in Höhe von 21.000,00 € waren die eingeklagten Annahmeverzugsansprüche in Höhe von 25.866,50 € zu berücksichtigen. Es handelt sich um einen eigenen Streitgegenstand, der ohne Weiteres auch in einem eigenen Prozess hätte geltend gemacht werden können. Für eine Berücksichtigung im Rahmen des Ansatzes nach § 42 Abs. 2 GKG besteht keine Veranlassung (vgl. ebenso LAG Hessen, Beschluss vom 06.01.2014 – 4 Sa 677/13).
Hinzu kommen ein Monatsgehalt für den Zeugnisantrag sowie 700,00 € für die Auskunftsklage betreffend den Bonus und 1.750,00 € für die Auskunftsklage hinsichtlich der weiteren Arbeitsbedingungen. Die abgestufte Wertbildung hält sich im Rahmen des dem Arbeitsgericht eingeräumten Ermessens (§ 3 ZPO).
Insgesamt folgt daraus ein Gegenstandswert von 56.316,50 €.
Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet.
Insbesondere war für den uneigentlichen Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung auch unter Berücksichtigung des Vergleichs kein Wert anzusetzen, weil über ihn zu keiner Zeit entschieden wurde (vgl. BAG 13.08.2014 – 2 AZR 871/12, juris).
III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.