Urlaubsentgelt für freie Mitarbeit bei Rundfunk: Status als arbeitnehmerähnliche Person
KI-Zusammenfassung
Ein freier Trainer/Multimedia-Redakteur verlangte von einem öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter restliches Urlaubsentgelt für 2018/2019 nach dem Urlaubstarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen. Streitpunkt war, ob er bereits seit 01.01.2018 (tatsächlich seit 2014) arbeitnehmerähnlich i.S.d. § 12a TVG/TVaP war und ob die Berufung hierauf treuwidrig sei. Das LAG bejahte wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit, verneinte einen Ausschluss wegen „Firma“ sowie Verfall und Rechtsmissbrauch. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos; ein vertraglicher Verzicht auf Tarifansprüche scheiterte an § 4 Abs. 4 TVG.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung restlichen Urlaubsentgelts zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine Person als arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 12a TVG und entsprechender Tarifnormen anzusehen ist, ist dem Parteiwillen entzogen und als Rechtsfrage nach den tatsächlichen Voraussetzungen zu bestimmen.
Wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit i.S.d. TVaP liegen vor, wenn die tariflich festgelegten Entgelt- und Tätigkeitskriterien (u.a. Anteil am Gesamteinkommen, Einkommensgrenze, Mindesttätigkeitstage) erfüllt sind.
Der Ausschluss arbeitnehmerähnlicher Personen wegen Tätigkeit „als Inhaber/in oder Mitarbeiter/in einer Firma“ greift nicht ein, wenn der Auftraggeber die Leistungsträgerperson persönlich beauftragt und kein sachlicher Zusammenhang der Tätigkeit mit einem Gewerbebetrieb besteht.
Die Geltendmachung des Status als arbeitnehmerähnliche Person ist grundsätzlich nicht treuwidrig; Treuwidrigkeit kommt nur in Betracht, wenn durch unzutreffende Tatsachenmitteilungen ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand geschaffen wurde.
Eine individualvertragliche Klausel, die tarifvertragliche Ansprüche „mit dem Honorar“ abgelten oder auf sie verzichten soll, ist ohne Zustimmung der Tarifvertragsparteien nach § 4 Abs. 4 TVG unwirksam.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1501/20
Leitsatz
Die Antwort auf die Frage, ob es sich bei dem Vertragspartner eines öffentlichen Rundfunksenders um eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 12 a TVG und im Sinne der entsprechenden Tarifnorm handelt, ist dem Willen der Parteien entzogen. Es kann daher grundsätzlich auch nicht treuwidrig sein, diesen Status geltend zu machen.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.12.2020 - 3 Ca 1501/20 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Urlaubsentgelt für die Jahre 2018 und 2019 und dabei insbesondere um die Frage, ob der Kläger eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des zwischen den Parteien geltenden Urlaubstarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen ist.
Der Kläger ist seit dem 22.09.2014 für die Beklagte regelmäßig als Trainer bzw. Multimedia-Redakteur tätig. Die Zusammenarbeit der Parteien endete im Jahre 2020.
Beide Parteien waren und sind tarifgebunden. Die Tarifverträge, die die Beklagte mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - verd.di -, dem Deutschen Journalisten-Verband e.V. – DJV – und der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden - VRFF - abgeschlossen hatte, gelten daher unmittelbar und zwingend. Für den vorliegenden Rechtsstreit sind die folgenden Regelungen relevant (Unterstreichungen nur hier):
Tarifvertrag für Arbeitnehmerähnliche Personen der D W vom 06.02.2002 in der Fassung vom 06.04.2017 (in Kraft seit dem 01.01.2018) – im folgenden: TVaP
§ 1 persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag findet Anwendung auf Rechtsverhältnisse, die zwischen arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne von § 12 a TVG und der D W durch Dienst- oder Werkverträge begründet werden. Abweichende Regelungen im zweiten Abschnitt (§§ 7 – 15) und im dritten Abschnitt (§§ 16 – 20) bleiben unberührt. Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne dieses Tarifvertrages sind Mitarbeiter/innen, die die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Abhängigkeit nach § 2 und der sozialen Schutzbedürftigkeit nach § 3 erfüllen.
(2) dieser Tarifvertrag gilt nicht für:
…
2. Personen die selbstständig, auch ohne Eintragung in das Handelsregister, als Inhaber/in oder Mitarbeiter/in einer Firma oder eines Gewerbebetriebes sowie als Gesellschafter/in einer juristischen Person für die D W tätig werden oder Leistungen erbringen. Der Tarifvertrag gilt jedoch, soweit jemand eine persönliche Arbeitsleistung für die D W erbringt, die mit einer Firma oder Gesellschaft oder einem Gewerbebetrieb nicht in einem sachlichen Zusammenhang steht.
…
§ 2 Wirtschaftliche Abhängigkeit
(1) Die wirtschaftliche Abhängigkeit eines Mitarbeiters / einer Mitarbeiterin ist gegeben, wenn er/sie entweder bei der D W oder bei ihr und anderen Rundfunkanstalten, die zur Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (A) gehören, mehr als die Hälfte seiner / ihrer erwerbsmäßigen Gesamtentgelte (brutto ohne gesonderte Kostenerstattung) im maßgeblichen Zeitraum bezogen hat. Sofern ein Mitarbeiter künstlerische schriftstellerische oder Journalist journalistische Leistungen erbringt oder an der Erbringung insbesondere der technischen Gestaltung solcher Leistungen unmittelbar mitwirkt, genügt statt der Hälfte ein Drittel der genannten Entgelte.
…
§ 3 Soziale Schutzbedürftigkeit
(1) Die soziale Schutzbedürftigkeit des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin ist gegeben wenn er/sie innerhalb der letzten 6 Monate vor der Geltendmachung eines Anspruchs aus diesem Tarifvertrag oder seinen Durchführungstarifverträgen mindestens an 42 Tagen (einschließlich Urlaubstage) für die D W und andere Rundfunkanstalten der A und D R aufgrund vertraglicher Verpflichtungen tätig war und seine/ihre erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte im Kalenderjahr vor der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr als 88.000€ betragen hat.
§ 4 Beginn und Ende des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses
(1) Das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis zur D W beginnt nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 2 und des § 3. …
Urlaubstarifvertrag vom 01.01.1978 in der Fassung vom 06.04.2017 (in Kraft ab 01.01.2018) Durchführungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Arbeitnehmerähnliche Personen
1. Urlaubsanspruch
1.1 Die unter § 1 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen der d W vom 06.02.2002 (TVaP) fallenden Mitarbeiter/innen haben – soweit nicht nach § 1 Absatz 2 TVaP ausgeschlossen – unter den Voraussetzungen seiner §§ 2 und 3 Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub.
1.2 Soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart, gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes
1.3 Der Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach Eintritt der Voraussetzungen des § 2 TVaP (wirtschaftliche Abhängigkeit) und § 3 TVaP (soziale Schutzbedürftigkeit), demnach frühestens sechs Monate nach Beginn der Beschäftigung. Mit Eintritt der genannten Voraussetzungen kann der dem /der Mitarbeiter/in zustehende anteilige Jahresurlaub geltend gemacht werden.
Tarifvertragsgesetz
§ 12a Arbeitnehmerähnliche Personen
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend
1. für Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind (arbeitnehmerähnliche Personen), wenn sie auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und
a) überwiegend für eine Person tätig sind oder
b) ihnen von einer Person im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht; ist dies nicht voraussehbar, so sind für die Berechnung, soweit im Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist, jeweils die letzten sechs Monate, bei kürzerer Dauer der Tätigkeit dieser Zeitraum, maßgebend,
2. für die in Nummer 1 genannten Personen, für die die arbeitnehmerähnlichen Personen tätig sind, sowie für die zwischen ihnen und den arbeitnehmerähnlichen Personen durch Dienst- oder Werkverträge begründeten Rechtsverhältnisse.
(2) Mehrere Personen, für die arbeitnehmerähnliche Personen tätig sind, gelten als eine Person, wenn diese mehreren Personen nach der Art eines Konzerns (§ 18 des Aktiengesetzes) zusammengefasst sind oder zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft oder nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaft gehören.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Personen, die künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Leistungen erbringen, sowie auf Personen, die an der Erbringung, insbesondere der technischen Gestaltung solcher Leistungen unmittelbar mitwirken, auch dann Anwendung, wenn ihnen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b erster Halbsatz von einer Person im Durchschnitt mindestens ein Drittel des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht.
(4) Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Handelsvertreter im Sinne des § 84 des Handelsgesetzbuchs.
Im Jahre 2016 erhielt der Kläger von der Beklagten Honorare i.H.v. 46.091,10 EUR. Im Jahre 2017 erhielt der Kläger von der Beklagten Honorare i.H.v. 41.263,00 EUR. Die so honorierten Tätigkeiten erbrachte der Kläger auf der Basis von einzelnen projektbezogenen Honorarvereinbarungen, nach deren Wortlaut der Kläger „seine vertraglichen Leistungen persönlich zu erbringen“ hatte. Diese Verträge sahen jeweils ein Honorar als Nettoentgelt zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer vor. Von den Gesamteinkünften des Klägers machten die Honorare der Beklagten die folgenden Anteile aus: 2016 ein Anteil von 95%; 2017 ein Anteil von 89%; 2018 ein Anteil von 82%. Für die Zeit ab dem 01.06.2018 hatte die Beklagte den Kläger als arbeitnehmerähnliche Person behandelt, für die Zeit davor nicht.
Der Kläger hatte sich, kurz nach der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit für die Beklagte, mit Schreiben vom 08.10.2014, richtigerweise wohl 08.12.2014 (Anlage LLR B1, Bl. 125 d.A.), an die Beklagte gewandt und um Korrektur der Abrechnung gebeten. Er wies in diesem Schreiben darauf hin, dass er „vom Finanzamt als selbständig veranlagt“ werde. Außerdem werde er auf seine Intervention hin ab dem 01.01.2015 „bei der DW Akademie auch in der Sozialversicherung als Selbständiger eingestuft.“ Der Kläger wurde daraufhin für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Mai 2018 von der Beklagten als selbstständiger Freiberufler, in der Terminologie der Beklagten als sogenannter „Rechnungssteller“, honoriert und behandelt. Aus welchen Gründen der Kläger ab dem 1. Juni 2018 bei der Beklagten wieder als arbeitnehmerähnliche Personen geführt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls zahlte die Beklagte an den Kläger anteiliges Urlaubsentgelt für die Jahre 2018 und 2019, ohne bei der Berechnung die erste Hälfte des Jahres 2018 zu berücksichtigen.
Mit der seit dem 17.07.2020 beim Arbeitsgericht Bonn anhängigen Klage hat der Kläger in rechnerisch unstreitiger Höhe die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Urlaubsentgelt für die Jahre 2018 und 2019 begehrt, wobei er sich das von der Beklagten für das Jahr 2018 anteilig gezahlte Urlaubsentgelt anrechnen lässt.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, er sei schon ab dem 01.01.2018 (und davor) arbeitnehmerähnliche Person gewesen. Die Beklagte habe dem entsprechend das Urlaubsentgelt 2018 und 2019 unzutreffend berechnet und ausgezahlt. Aufgrund der von der Beklagten gezahlten Honorare und deren Anteil an seinem Gesamteinkommen sei er sowohl sozial abhängig gewesen, als auch vertraglich verpflichtet, die Arbeitsleistung höchstpersönlich zu erbringen. Schon im Jahre 2015 habe er die Zahlung von Urlaubsentgelt beantragt. Das sei ihm aber abgelehnt worden. Um sein Vertragsverhältnis nicht zu gefährden, habe er davon abgesehen, sich weiter um die Zahlung zu bemühen. Die Umstellung seines Status zum 01.06.2018 sei von ihm auf Druck der Beklagten eingeleitet worden. Die zuständige Fachabteilung der Beklagten und Vertreter der Personalabteilung hätten darauf hingewiesen, dass eine Beauftragung in der Zukunft anderenfalls nicht sicher gewährleistet werden könne. Die Aufträge müssten ausgeschrieben werden und er als „Rechnungssteller“ sei nicht befugt, für die Beklagte Auszahlungen an Dritte vorzunehmen. Solche Auszahlungen gehörten aber zu seinen Aufgaben.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.501,78 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2018;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 111,62 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2019;
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 670,68 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2019;
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 478,73 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2019.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages hat die Beklagte vorgetragen, das Verhalten des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Er wolle nämlich Ansprüche aus dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beanspruchen, obwohl er im fraglichen Zeitraum höhere Honorare kassiert habe, als sie ihm zugestanden hätten, wenn der arbeitnehmerähnliche Status angenommen worden wäre. Der Wechsel aus dem arbeitnehmerähnlichen Status heraus im Jahre 2014 sei aber auf sein Betreiben erfolgt. So verstehe sie jedenfalls das Schreiben des Klägers vom 08.10.2014. Der Tagessatz für Selbständige betrage 390,00 EUR bis zu 440,00 EUR. Die Tagespauschale für arbeitnehmerähnliche Personen betrage dem gegenüber nur 277,00 EUR bis 369,00 EUR. Der persönliche Geltungsbereich des Urlaubs-Tarifvertrages sei im Übrigen gar nicht eröffnet. Sie habe nämlich in der Vergangenheit nicht den Kläger beauftragt, sondern dessen Firma. Außerdem sei in den Honorarverträgen ausdrücklich geregelt gewesen, dass „mit dem Honorar sämtliche Ansprüche des Vertragspartners abgegolten“ seien. Der Kläger sei daher mit seinen Nachforderungen schon vertraglich ausgeschlossen. Im Übrigen sei die Tätigkeit des Klägers nicht dem Rundfunkauftrag als solchen zuzuschreiben, sondern vielmehr dem Lehrauftrag der DW-Akademie nach § 4 Buchst. a DWG, und damit der Aus- und Fortbildung von Medienschaffenden. Auch die Höhe der geltend gemachten Ansprüche werde bestritten.
Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Urteil vom 03.12.2020 der Klage weitgehend stattgegeben. Der Kläger sei jedenfalls seit dem 01.08.2018 arbeitnehmerähnliche Person gewesen. Die Ansprüche ergäben sich aus § 3 des Urlaubstarifvertrages. Die Voraussetzungen aus § 12 a Abs. 1 TVG und aus dem TVaP für die Annahme, der Kläger sei eine arbeitnehmerähnliche Person, seien erfüllt. Es gebe keinen Unterschied zwischen der gesetzlichen Definition und der tarifvertraglichen Definition, da der Tarifvertrag auf das Gesetz Bezug nehme und dieses nur konkretisiere. Der Kläger habe der Beklagten seine Leistungen erbracht und nicht etwa einer Firma. Als eine solche dritte Firma komme nicht die eigene Firma des Klägers in Betracht. Anderenfalls könne niemand arbeitnehmerähnlich tätig werden, da jede arbeitnehmerähnliche Person gleichzeitig ihre eigene „Firma“ sei. Schon die Tatsache, dass der Kläger jedenfalls seit dem 01.06.2018 wieder als arbeitnehmerähnliche Person geführt werde, sei ein starkes Indiz, dass er eine solche Person schon am Anfang des Jahres 2018 gewesen sei, da sich an der Tätigkeit seitdem nichts geändert habe. Im Übrigen sei der von den Parteien geäußerte Wille unbeachtlich. Von Rechtsmissbrauch könne keine Rede sein. Zunächst habe der Kläger im Jahre 2014 nur auf die Mitteilung des Finanzamtes hingewiesen und nicht verlangt, nicht als arbeitnehmerähnliche Person behandelt zu werden. Es sei auch nicht zu erkennen, dass der Kläger als „Selbständiger“ Vorteile gezogen habe, die er als arbeitnehmerähnliche Person nicht gehabt habe.
Gegen dieses ihr am 29.12.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.01.2021 Berufung eingelegt und hat diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig am 25.03.2021 begründet.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, das Arbeitsgericht habe nach ihrer Auffassung die Regelungen in § 12 a TVG und §§ 1 ff TVaP falsch subsumiert. Es möge zwar sein, dass für den Kläger durchgehend die Erfüllung der Voraussetzungen für die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Person vorgelegen habe, gleichwohl könnten diese Voraussetzungen auch von Rechtsanwälten, Unternehmensberatern oder Architekten erfüllt werden, die aber doch evident nicht als arbeitnehmerähnliche Person gesehen werden könnten. Das Arbeitsgericht habe sich fehlerhaft nicht mit der Tatsache befasst, dass in jedem Vertrag geregelt sei, es gebe über das Honorar hinaus keine weiteren Ansprüche. Sie bleibe auch bei ihrem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Der Kläger habe mit seinem Schreiben vom 08.10.2014 – bewusst oder unbewusst – eine Sach- und Rechtslage geschaffen, auf die sie sich habe verlassen dürfen und auch verlassen habe. Es sei unredlich, wenn der Kläger sich jetzt nachträglich auf den Status als arbeitnehmerähnliche Person berufe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.12.2020 – 3 Ca 1501/20 – aufzuheben und die Klage des Klägers insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger wendet sich gegen die Berufungsbegründung der Beklagten und trägt vor, von der Entstehung eines Vertrauenstatbestandes bei der Beklagten könne schon deshalb keine Rede sein, weil er sich schon im März 2015 um Urlaubsentgelt bemüht habe und damals von der Beklagten per Mail beschieden worden sei, er sei keine arbeitnehmerähnliche Person, die Beklagte also durchaus ein Begehren wahrgenommen habe. Im Übrigen verteidigt der Kläger das Urteil des Arbeitsgerichts und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Soweit das Arbeitsgericht die Klage zu einem geringen Anteil abgewiesen hatte, geschah dies – so die übereinstimmende Erklärung der Parteien in der Berufungsverhandlung – zur Korrektur eines dem Kläger unterlaufenen Rechenfehlers. Dafür ist die Klageforderung nunmehr rechnerisch unstreitig. Die Parteien streiten somit in der Berufungsinstanz nur noch um die Frage, ob dem Kläger dem Grunde nach Urlaubsentgelt zusteht und damit um die Frage, ob der Kläger mindestens seit dem 01.01.2018 als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist.
Die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn sind richtig. Auf sie kann daher Bezug genommen werden. Die weiteren Erläuterungen erfolgen daher nur zur Vertiefung und als Antwort auf die Berufungsbegründung der Beklagten.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von restlichem Urlaubsentgelt für den von ihm in den Jahren 2018 und 2019 genommenen Urlaub in rechnerisch unstreitiger Höhe. Dieser Anspruch folgt aus § 611 BGB in Verbindung mit den in den Jahren 2018 und 2019 abgeschlossenen Honorarvereinbarungen und in Verbindung mit Nr. 1.1 des Urlaubstarifvertrages („… bezahlter Erholungsurlaub …“), denn der Kläger ist arbeitnehmerähnliche Person im Sinne der Regelungen aus § 12 a TVG und §§ 1 ff TVaP; die letztgenannten tarifvertraglichen Regelungen gelten gemäß § 4 Abs. 1 TVG für ihn und die Beklagte unmittelbar und zwingend, weil beide Parteien tarifgebunden sind. Der Kläger ist wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig; er ist persönlich beauftragt worden und nicht „seine Firma“; weder hat er wirksam um die Anerkennung eines abweichenden Vertragsstatus‘ gebeten noch ist seine Berufung auf den Tarifvertrag treuwidrig; seine Forderungen ist auch nicht verfallen.
1. Der Kläger ist wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig i.S.d. §§ 2 und 3 TVaP und damit im Sinne des § 12 a TVG, der durch den TVaP konkretisiert wird. Denn er hat in den Jahren 2016 und 2017 jeweils weniger als 88.000,00 EUR als Gesamteinnahmen erzielt (§ 3 Abs. 1 TVaP), nämlich 46.091,10 EUR im Jahre 2016 und 41.263,00 EUR im Jahre 2017. Das entsprach 95 % bzw. 89 % seiner Gesamteinkünfte, also mehr als der Hälfte (§ 2 Abs. 1 TVaP). In den vorangegangenen und in den folgenden Jahren waren die Verhältnisse entsprechend. Die Mindestzahl von 42 Arbeitstagen (§ 3 Abs. 1 TVaP) erreichte der Kläger in allen Jahren seit dem Jahre 2015.
2. Der Kläger ist nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 TVaP mit dem von ihm geltend gemachten Anspruch ausgeschlossen, weil er Inhaber einer Firma ist. Der Kläger hat zwar „eine Firma“, die Beklagte hat während der gesamten Zeit des Beschäftigungsverhältnisses aber den Kläger persönlich beschäftigt und nicht seine Firma beauftragt. In den Honorarverträgen heißt es außerdem durchgehend ausdrücklich „Der Vertragspartner hat seine vertraglichen Leistungen persönlich zu erbringen“. Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass die vom Kläger für die Beklagte erbrachte Tätigkeit iSd § 1 Abs. 2 Nr. 2 TVaP mit seiner Firma „im Zusammenhang steht“.
Soweit die Beklagte einwendet, die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 TVaP könnten theoretisch auch von Rechtsanwälten, Unternehmensberatern oder Architekten erfüllt werden, die aber doch evident nicht arbeitnehmerähnliche Personen seien, tut sie dies ohne Erfolg. Der Kläger ist weder ein Rechtsanwalt, noch ein Unternehmensberater, noch ein Architekt. Er ist Journalist. Die Subsumtion der besagten freien Berufe unter die Regelungen aus §§ 2 und 3 TVaP sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Außerdem ist die Frage wohl tatsächlich eher „theoretisch“, denn es müsste ja erstens um einen Rechtsanwalt (Unternehmensberater, Architekt) gehen, dessen jährliche Gesamteinkünfte unter 88.000,00 EUR liegen müssten, die bei der Beklagten verdienten Honorare müssten zweitens mehr als die Hälfte dieser Gesamteinkünfte ausmachen, der Rechtsanwalt (Unternehmensberater, Architekt) müsste drittens im Jahr mehr als 41 Arbeitstage für die Beklagte im Einsatz sein, und vor allem viertens: der Rechtsanwalt (Unternehmensberater, Architekt) müsste, um seine Tarifbindung zu gewährleisten, Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - verd.di -, dem Deutschen Journalisten-Verband e.V. – DJV – oder der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden - VRFF - angehören. Dass es einen Rechtsanwalt (Unternehmensberater, Architekten) tatsächlich gibt, der diese vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt, hat die Beklagte nicht behauptet.
3. Der Kläger war auch schon ab dem 01.01.2018 arbeitnehmerähnliche Person. Das war er nämlich schon seit dem Jahre 2014. Unstreitig hat sich weder im Jahre 2014 noch im Jahre 2018 irgendetwas am Sachverhalt geändert. Die Statusbestimmung ist dem Willen der Parteien entzogen. Das ergibt sich schon aus § 4 TVaP. Sie ist eine reine Subsumtions- und daher Rechtsfrage. Es kommt also weder darauf an, ob die Beklagte den Kläger als arbeitnehmerähnliche Person erkannt hat, noch darauf, ob der Kläger die Anerkennung des Status beantragt hat – oder ob er gar um die Aberkennung des Status gebeten hat.
4. Da die Statusbestimmung dem Willen der Parteien entzogen ist, kann die Mitteilung eines persönlich ermittelten Subsumtionsergebnisses durch den Arbeitnehmer nicht treuwidrig sein, es sei denn der Arbeitnehmer teilte unzutreffende Tatsachen mit, die geeignet wären, bei der Beklagten einen Vertrauenstatbestand zu schaffen. Das Schreiben des Klägers vom 08.10.2014 (Bl. 125) beinhaltet keine unzutreffenden Tatsachen. Hier teilt der Kläger mit, er werde vom Finanzamt als selbständig veranlagt. Das ist zweifellos richtig, denn als arbeitnehmerähnliche Person ist er steuerrechtlich selbständig. Außerdem steht in dem ganzen Schreiben nicht ein einziges Mal das Wort „arbeitnehmerähnlich“. Von Vertrauenstatbestand kann auch deshalb keine Rede sein, weil der Kläger sich schon mit einer E-Mail aus dem Monat März 2015 um Urlaubsentgelt bemüht hatte und von der Beklagten abschlägig beschieden worden war (Bl. 272 d.A.).
5. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind nicht nach § 24 des TVaP verfallen, denn der Kläger hat die Ansprüche mit Schreiben vom 29.10.2019 und 20.12.2019 der Beklagten gegenüber rechtzeitig geltend gemacht (Bl. 189 ff).
6. Auch mit ihrer Rüge, das Arbeitsgericht habe sich fehlerhaft nicht mit der Tatsache befasst, dass in jedem Vertrag geregelt sei, es gebe über das Honorar hinaus keine weiteren Ansprüche, kommt die Beklagte der Klageabweisung nicht näher. Wenn die Vertragsklausel so verstanden werden müsste, wie ihn die Beklagte hier versteht, nämlich als individualrechtliche Vereinbarung, mit der der Kläger auf tarifvertragliche Ansprüche verzichtet, dann bedürfte es gemäß § 4 Abs. 4 TVG der Zustimmung der Tarifvertragsparteien, die nicht vorliegt.
III. Nach allem bleibt es somit bei der klagestattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.