Themis
Anmelden
Arbeitsgericht Bonn·3 Ca 1501/20·02.12.2020

Urlaubsentgelt für arbeitnehmerähnliche Person: Status ab 01.01.2018 maßgeblich

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der Beklagten weiteres Urlaubsentgelt für 2018 und 2019 nach dem Urlaubstarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen. Streitpunkt war, ob er bereits ab 01.01.2018 (und nicht erst ab 01.05./01.06.2018) als arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 12a TVG i.V.m. dem Tarifvertrag einzuordnen ist. Das Gericht bejahte die Arbeitnehmereigenschaft ab 01.01.2018 und sprach dem Kläger überwiegend Restbeträge zu. Ein entgegenstehender Parteiwille sowie der Hinweis auf steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einstufungen seien für die rechtliche Einordnung unerheblich; Rechtsmissbrauch verneinte das Gericht.

Ausgang: Klage auf weiteres Urlaubsentgelt überwiegend zugesprochen; im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der persönliche Geltungsbereich eines Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen, der auf § 12a TVG verweist, enthält grundsätzlich keinen hiervon abweichenden Begriff, sondern konkretisiert lediglich die Abgrenzungskriterien.

2

Für die Einordnung als arbeitnehmerähnliche Person ist der geäußerte Wille der Parteien unbeachtlich, soweit er nicht in der konkreten Vertragsgestaltung seinen Niederschlag gefunden hat.

3

Die Erbringung persönlicher Arbeitsleistungen für den Auftraggeber steht der Einordnung als arbeitnehmerähnliche Person nicht schon deshalb entgegen, weil der Auftragnehmer als Selbstständiger organisatorisch in einer „Firma“ auftritt; andernfalls würde der tarifliche Schutzbereich für typischerweise Selbstständige leer laufen.

4

Die (spätere) Behandlung einer Person durch den Auftraggeber als arbeitnehmerähnliche Person kann ein Indiz dafür sein, dass sich die maßgeblichen Tätigkeitsumstände bereits zuvor nicht wesentlich unterschieden.

5

Einwände aus Rechtsmissbrauch greifen nicht durch, wenn aus dem Verhalten des Anspruchstellers nicht ersichtlich ist, dass er aus einer abweichenden Statusbehandlung gezielt Vorteile gezogen hat, die mit der später geltend gemachten Einordnung unvereinbar wären.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 12a TVG§ 4a E.§ 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG§ 286 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 46 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 58/21 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Beklagte zahlt an den Kläger 5.455,42 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.12.2018.

2. Die Beklagte zahlt an den Kläger einen Betrag i.H.v. 104,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.6.2019.

3. Die Beklagte zahlt an den Kläger einen Betrag i.H.v. 381,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.7.2019.

4. Die Beklagte zahlt an den Kläger einen Betrag i.H.v. 299,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.7.2019.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

7. Streitwert: 6.762,81 €

Tatbestand

2

Seit dem 01.09.2014 ist der Kläger regelmäßig für die Beklagte als U. bzw. N. tätig.

3

Mit der bei Gericht am 17.7.2020 eingegangenen und nachfolgend erweiterten Klage macht er die Zahlung von Urlaubsentgelt für die Jahre 2018 und 2019 nach dem Urlaubstarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen geltend. Dabei streiten die Parteien vornehmlich darüber, ob der Klägers erst ab dem 1.5.2018 oder auch schon ab dem 1.1.2018 als arbeitnehmerähnliche Person nach §§ 1, 2 Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen ist.

4

Die Ansprüche wurden zuvor am 6.12.2018 vom Kläger geltend gemacht.

5

Der Kläger hat der Beklagten im Jahre 2016 Honorare i.H.v. 46.091,10 EUR, im Jahr 2017 41.263,00 EUR und im Jahr 2018 10.230,00 EUR in Rechnung gestellt.

6

Die Tätigkeiten des Klägers im streitbefangenen Zeitraum wurden erbracht auf der Basis von einzelnen projektbezogenen Honorarvereinbarungen, die jeweils vorsahen, dass der Kläger „seine vertraglichen Leistungen persönlich zu erbringen“ hatte.

7

Im streitbefangenen Zeitraum erzielte der Kläger zusammen mit den von der Beklagten gezahlten Honorare Gesamteinnahmen im Jahr 2016 i.H.v. 48.631,00 EUR, im Jahr 2017 i.H.v. 46.261,26 EUR und im Jahr 2018 i.H.v. 12.534,32 EUR. Von diesen Gesamteinnahmen des Klägers hatten die Honorareinkünfte aus der Tätigkeit für die Beklagte einen Anteil in 2016 von 95 %, in 2017 von 89 % und in 2018 von 82 %.

8

Für die Zeit ab dem 01.06.2018 hatte die Beklagte den Kläger als arbeitnehmerähnliche Person eingeordnet und entsprechend Urlaubsentgelt gezahlt. Für die Zeit davor geht die Beklagte davon aus, dass der Kläger nicht arbeitnehmerähnliche Person gewesen ist.

9

Beide Parteien sind tarifgebunden. Bei der Beklagten gilt der „Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen“ vom 06.02.2002. Dieser beinhaltet unteranderem folgende Regelungen:

10

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

11

(1) Dieser Tarifvertrag findet Anwendung auf Rechtsverhältnisse, die zwischen arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne von § 12a TVG unter E. durch Dienst- oder Werkverträge begründet werden; abweichende Regelungen im zweiten Abschnitt (§§ 7-15) und im dritten Abschnitt (§§ 16-20) bleiben unberührt. Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne dieses Tarifvertrages sind Mitarbeiter/innen, die die Voraussetzung der wirtschaftlichen Abhängigkeit nach § 2 und der sozialen Schutzbedürftigkeit nach § 3 erfüllen.

12

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für:

13

14

2. Personen, die selbstständig, auch ohne Eintragung in das Handelsregister, als Inhaber/in oder Mitinhaber/in einer Firma oder eines Gewerbebetriebes sowie als Gesellschafter/in einer juristischen Person für die E. tätig werden oder Leistungen erbringen; der Tarifvertrag gilt jedoch, soweit jemand eine persönliche Arbeitsleistung für die E. erbringt, die mit einer Firma oder Gesellschaftern und einem Gewerbebetrieb nicht in einem sachlichen Zusammenhang steht.

15

§ 2 Wirtschaftliche Abhängigkeit

16

(1) Die wirtschaftliche Abhängigkeit eines/er Mitarbeiters/in ist gegeben, wenn er/sie entweder bei der E. oder bei ihr und anderen S., die zur Arbeitsgemeinschaft der ÷. S. der Bundesrepublik Deutschland (B.) gehören, mehr als die Hälfte seiner/ihrer erwerbsmäßigen Gesamtentgelt (brutto ohne gesonderte Kostenerstattung) im maßgeblichen Zeitraum bezogen hat. Sofern ein/e Mitarbeiter/in, künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Leistung erbringt oder an der Erbringung, insbesondere der technischen Gestaltung solcher Leistungen unmittelbar mitwirkt, genügt statt der Hälfte ein Drittel der genannten Entgelte …

17

§ 3 Soziale Schutzbedürftigkeit

18

(1) Die soziale Schutzbedürftigkeit des/der Mitarbeiters/in ist gegeben, wenn er/sie innerhalb der letzten 6 Monate vor der Geltendmachung eines Anspruches aus diesem Tarifvertrag oder seine Durchführungstarifverträgen mit mindestens an 42 Tagen (einschließlich Urlaubstage) für die E. und andere S. der B. und E. aufgrund vertraglicher Verpflichtungen tätig war und seine/ihre erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte im Kalenderjahr vor der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr als 88.000,00 EUR betragen hat.

19

Zwischen den Parteien geschlossene Verträge sehen jeweils ein Honorar als „Nettoentgelt zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer“ vor. Der Kläger hatte sich mit Schreiben vom 08.10.2014 an die Beklagte gewandt und um Korrektur einer Abrechnung gebeten. Er weist in diesem Schreiben weiter darauf hin, dass er „vom Finanzamt als selbstständig veranlagt“ werde. Außerdem werde er auf seine „Intervention hin ab dem 1. Januar bei der E. auch in der Sozialversicherung als Selbstständiger eingestuft“. Dem Schreiben beigefügt war eine Bescheinigung des Finanzamtes vom 22.10.1990, wonach dem Kläger bestätigt wurde, dass seine Honorareinnahmen als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit behandelt würden. Daraufhin wurde der Kläger für den Zeitraum 01.02.2015 bis zum 31.05.2018 als selbstständiger Freiberufler honoriert und behandelt. Aus welchen Gründen der Kläger ab dem 01.06.2018 bei der Beklagten wieder als arbeitnehmerähnliche Person geführt wurde, ist zwischen Parteien streitig.

20

Der Kläger ist der Auffassung, dass er schon ab dem 1.1.2018 arbeitnehmerähnliche Person gewesen sei und die Beklagte dementsprechend das Urlaubsentgelt für 2018 und 2019 unzutreffend berechnet und ausgezahlt habe. Aufgrund der von der Beklagten gezahlten Honorare und deren Anteil an dem Gesamteinkommen des Klägers sei er sowohl sozialabhängig gewesen, als auch vertraglich verpflichtet, die Arbeitsleistung höchstpersönlich zu erbringen.

21

Die Umstellung seiner Tätigkeit zum 01.06.2018 sei von dem Kläger auf Druck der Beklagten eingeleitet worden, nachdem die zuständige Fachabteilung der Beklagten und Vertreter der Personalabteilung darauf hingewiesen hätten, dass eine Beauftragung des Klägers in der Zukunft andernfalls nicht sicher gewährleistet werden könne, da die Aufträge ausgeschrieben werden müssten und er als „Rechnungssteller“ nicht befugt sei, für die Beklagte Auszahlungen an Dritte vorzunehmen, was zu seinen Aufgaben gehört habe.

22

Der Kläger beantragt,

23

1. an den Kläger 5.501,78 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2018 zu zahlen.

24

2. an den Kläger einen Betrag i.H.v. 111,62 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2019 zu zahlen,

25

3. an den Kläger einen Betrag i.H.v. 670,68 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.07.2019 zu zahlen,

26

4. an den Kläger ein Betrag i.H.v. 478,73 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2019 zu zahlen

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Die Tätigkeit des Klägers sei nicht im S. als solchem zuzuschreiben, sondern vielmehr dem Lehrauftrag der E. nach § 4a E., der Aus- und Fortbildung von Medienschaffenden.

30

Für seine Dozententätigkeit wird während der Zeit bis zum 31.05 2018 habe der Kläger eine höhere Vergütung erhalten als zu Zeiten als freier Mitarbeiter/arbeitnehmerähnliche Person. Als selbstständiger Freiberufler habe der Kläger regelmäßig eine Tagespauschale i.H.v. 390, 00 EUR, teilweise sogar bis 440,00 EUR, erhalten, während Tagespauschalen als freier Mitarbeiter in arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis nur 277-369 EUR betragen hätten.

31

Selbst wenn der Kläger als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des Tarifvertrages anzusehen sei, seien die Leistungen der Beklagten freiwillig.

32

Von den freien Mitarbeitern als arbeitnehmerähnliche Personen seien „Fremdfirmen“ abzugrenzen, unter die auch Einzelpersonen zu zählen seien, die als selbstständige Freiberufler und selbstständiger Gewerbetreibenden tätig seien, wie sich auch aus den Erläuterungen zu § 15a der Dienstanweisung „Geschäftsabläufe“ ergebe.

33

Aufgrund von § 2 der jeweils mit dem Kläger geschlossenen Verträge seien weitergehende Ansprüche außerhalb deren Honoraransprüche ausgeschlossen worden. Außerdem habe der Kläger rechtsmissbräuchlich gehandelt, wenn er auf der einen Seite die höheren Honorare als „Fremdfirma“ beansprucht habe, auf der anderen Seite aber als „arbeitnehmerähnliche Person“ behandelt werden wolle.

34

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, deren Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

36

Die zulässige Klage ist begründet.

37

Die Beklagte ist zur Zahlung der vom Kläger geltend gemachten Beträge für das Urlaubsentgelt 2018 und 2019 verpflichtet, da der Kläger schon ab dem 1.1.2018 arbeitnehmerähnliche Person nach dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen gewesen ist. Die Ansprüche ergeben sich aus § 3 des Urlaubstarifvertrags.

38

1. Der Klägers ist arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG und dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen bei der Beklagten.

39

a)              Hierzu wird bezüglich der Eigenschaft als arbeitnehmerähnliche Person nach dem TVG auf die Begründung des Beschlusses vom 13.08.2020 (ArbG Bonn, 3 Ca 2475/19) verwiesen.

40

b)              Diese Einordnung des Klägers gilt auch nach Maßgabe der Bestimmungen aus dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen bei der Beklagten.

41

Dieser enthält nach Auffassung der Kammer keinen abweichenden Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person gegenüber dem § 12a TVG. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung nach § 1 Abs. 1 TV arbeitnehmerähnliche Personen, der ausdrücklich auf § 12a TVG verweist. Die nachfolgenden Bestimmungen enthalten daher nur spezifische Ausschärfungen der Abgrenzungskriterien zwischen Arbeitnehmern, Selbstständigen als arbeitnehmerähnliche Personen und anderen selbstständig für die Beklagte tätig werdende Personen.

42

c)              Nach dem Vortrag der Parteien erfüllt der Kläger die Voraussetzungen nach § 2 und 3 des TV arbeitnehmerähnliche Personen.

43

aa)              Dies ergibt sich bereits aus dem zweiten Halbsatz von § 1 Abs. 2 Nr. 2, da der Kläger eine persönliche Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht hat, die mit einer Firma oder Gesellschaft oder einem Gewerbebetrieb nicht in einem sachlichen Zusammenhang steht. Würde man die Tätigkeit des Klägers bereits in einem „sachlichen Zusammenhang“ mit der von ihm als Selbstständigem geführte Firma bringen, so würde jeder Selbstständige nach dem Tarifvertrag nicht als arbeitnehmerähnliche Person gesehen werden, obwohl arbeitnehmerähnliche Personen immer selbstständig tätig werden, da sie nicht Arbeitnehmer sind.

44

bb)              Die Eigenschaft des Klägers als arbeitnehmerähnliche Person ergibt sich außerdem auch daraus, dass die Beklagte den Kläger ab dem 01.06.2018 wieder als arbeitnehmerähnliche Person führt, obwohl sich in der Tätigkeit des Klägers keine Änderungen ergeben haben.

45

cc)              Für die Einordnung des Klägers arbeitnehmerähnliche Person ist jedenfalls unbeachtlich der geäußerte Wille der Parteien, soweit dies nicht in einer Vertragsgestaltung zum Ausdruck gekommen ist. Weder der vermeintliche Wunsch des Klägers aus dem Jahre 2014, als „selbstständig“ geführt zu werden, noch dessen vermeintlich gegenläufiger Wille aus dem Jahre 2018, wieder als arbeitnehmerähnliche Person geführt zu werden, haben Einfluss auf die rechtliche Beurteilung, ob der Kläger arbeitnehmerähnliche Person im streitbefangenen Zeitraum gewesen ist.

46

dd)              Das Verhalten des Klägers ist auch nicht rechtsmissbräuchlich.

47

Zum einen hat der Kläger in seinem Schreiben vom 08.10.2014 keine andere Einordnung verlangt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass er vom Finanzamt als selbstständig veranlagt und in der Sozialversicherung als Selbstständiger eingestuft werde. Ein irgendwie geartetes eigenes Interesse des Klägers an einer anderen Einstufung als als arbeitnehmerähnliche Person, kann diesem Schreiben nicht entnommen werden.

48

Nachdem die Beklagte auch zu unterschiedlichen Honoraren und nur unsubstantiiert vorgetragen wird, kann nicht erkannt werden, dass der Kläger durch die Einstufung als „Selbstständiger“ im streitbefangenen Zeitraum für sich Vorteile reklamiert hat, die ihm als arbeitnehmerähnliche Person nicht zugestanden hätten.

49

Die Beklagte ist daher zu einem Urlaubsentgelt für die Jahre 2018 und 2019 verpflichtet, das von einer Eigenschaft des Klägers als arbeitnehmerähnliche Person schon ab dem 01.01.2018 ausgeht.

50

2.              Die Klage ist auch der Höhe nach überwiegend begründet.

51

Für das Jahr 2018 war nach § 3.2 das Einkommen aus den letzten sechs Monaten vor Urlaubsantritt maßgeblich. Ausgehend von einem in diesem Zeitraum erzielten Entgelt i.H.v. 25.495,00 ergibt sich für das Jahr 2018 an Urlaubsentgelt i.H.v. 6.033,22 €, auf das die Beklagte 577,80 € gezahlt hat, sodass sich ein Restbetrag zugunsten des Klägers i.H.v. 5.455,42 € ergibt.

52

Für den Urlaub vom 3.6. bis 07.06.2019 war maßgeblich ein Einkommen des Klägers i.H.v. 45.004,72 €, woraus sich an Urlaubsentgelt i.H.v. 858,85 € ergibt, auf das die Beklagte 754,75 € gezahlt hat, sodass sich ein restlicher Anspruch des Klägers i.H.v. 104,10 € ergibt.

53

Für den Urlaub im Juli 2019 war maßgeblich ein Einkommen des Klägers i.H.v. 41.193,57 €, woraus sich an Urlaubsentgelt i.H.v. 2.830,14 € ergibt, auf das die Beklagte 2.448,18 € gezahlt hat, sodass sich ein restlicher Anspruch des Klägers i.H.v. 381,96 € ergibt.

54

Für den Urlaub im August 2019 war maßgeblich ein Einkommen des Klägers i.H.v. 41.575,53 € bzw. 42.054,23 €, woraus sich an Urlaubsentgelt i.H.v. 1.269,52 € und 802,55 € ergibt, auf das die Beklagte 1.087,08 € und 685,70 € gezahlt hat, sodass sich ein restlicher Anspruch des Klägers i.H.v. 299,32 € ergibt.

55

In dieser Höhe war der Klage stattzugeben; im Übrigen war sie abzuweisen.

56

Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

57

3.               Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.

58

Der Streitwert wurde bestimmt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO in Höhe der Klageforderung.

59

Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls kommt eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht in Betracht.