Sofortige Beschwerde gegen Kostenbeschluss nach §91a ZPO mangels Beschwerdewerts verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte focht einen arbeitsgerichtlichen Kostenbeschluss mit sofortiger Beschwerde an. Das LAG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der nach §567 Abs.2 ZPO erforderliche Beschwerdewert von 200 € nicht erreicht ist (Verfahrensgebühr 110 €). Anwaltsgebühren nach §12a ArbGG bleiben unberücksichtigt. Wegen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erhoben (§21 GKG).
Ausgang: Beschwerde gegen den Kostenbeschluss als unzulässig verworfen; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss nach § 91a ZPO ist nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des § 91a Abs.2 Satz2 ZPO auch der Beschwerdewert des § 567 Abs.2 ZPO erreicht wird.
Zur Ermittlung des Beschwerdewerts sind die nach dem Kostenverzeichnis zum GKG maßgeblichen Verfahrensgebühren heranzuziehen; liegt der Wert unter 200 €, ist die Kostenbeschwerde unzulässig.
Anwaltsgebühren, die der Kläger aufgrund des § 12a Abs.1 Satz1 ArbGG unabhängig vom Ausgang selbst zu tragen hat, sind bei der Bemessung des Beschwerdewerts nicht zu berücksichtigen.
Verursacht eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Gerichts die Einlegung des Rechtsmittels mit, kann das Gericht nach § 21 GKG von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren absehen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 2619/13
Leitsatz
1.) Eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO ist nur zulässig, wenn neben der Voraussetzung des § 91 a Abs. 2 Satz 2 ZPO auch der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO erreicht wird.
2.) Wird die Einlegung des Rechtsmittels durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts (mit-)verursacht, kann gem. § 21 GKG von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen werden.
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2013 in Ausgestaltung des Beschlusses vom 31.07.2013 in Sachen 2 Ca 2619/13 wird als unzulässig verworfen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten gegen den arbeitsgerichtlichen Kostenbeschluss vom 22.05.2013 in Ausgestaltung des Beschlusses vom31. Juli 2013 ist unzulässig.
Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO ist nicht immer schon dann zulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag von 600,00 € übersteigt. Zusätzlich muss vielmehr auch der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO erreicht werden. Nach § 567 Abs. 2 ZPO ist nämlich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über Kosten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt (vgl. LAG Köln 1. Oktober 2012 – 7 Ta 54/12 – juris).
Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien mit wechselseitigen Kostenanträgen und einem dadurch notwendigen Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts sind nach Nr. 8210 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz 2,0 Verfahrensgebühren angefallen. Dies entspricht nach der Gebührentabelle zum GKG bei einem Streitwert von bis zu 1.200,00 € einem Gesamtbetrag im Umfang von 110,00 €. Der Beschwerdewert liegt somit unter der 200,00 € - Grenze des § 567 Abs. 2 ZPO.
Die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zustehenden Anwaltsgebühren sind dabei nicht zu berücksichtigen, weil diese gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG der Kläger unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ohnehin selbst zu tragen hatte (vgl. LAG Köln 1. Oktober 2012 – 7 Ta 54/12 – juris).
Da die dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 22. Mai 2013 beigefügte Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf die Voraussetzung des § 567 Abs. 2 ZPO unvollständig war, sollen Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden (§ 21 GKG).
Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.