Sofortige Beschwerde gegen Kostenbeschluss: Beschwerdewert nach § 567 Abs.2 ZPO erforderlich
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob sofortige Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts. Das LAG prüfte, ob neben dem Streitwert der Hauptsache auch der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO erreicht sein muss. Das Gericht bejaht dies und stellte fest, dass der anteilige Kostenbetrag von 43,20 € den Mindestbetrag von 200 € nicht erreicht; die Beschwerde war daher unzulässig. Wegen unvollständiger Rechtsmittelbelehrung wurden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens erhoben.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenbeschluss als unzulässig verworfen, da der notwendige Beschwerdewert von mehr als 200 € nicht erreicht ist
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss nach § 91a ZPO ist nur zulässig, wenn der nach § 567 Abs. 2 ZPO maßgebliche Beschwerdewert erreicht ist.
Nach § 567 Abs. 2 ZPO ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
Der Beschwerdewert ist anhand der der beschwerten Partei zurechenbaren anteiligen Kostenlast zu ermitteln; anteilige Gebühren sind entsprechend ihrem Anteil zu berechnen.
Bei unvollständiger Rechtsmittelbelehrung kann nach § 21 GKG die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren unterbleiben.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 3326/14
Leitsatz
Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO setzt auch voraus, dass der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO erreicht ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2014– 19 Ca 3326/14 – wird als unzulässig zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten gegen den arbeitsgerichtlichen Kostenbeschluss vom 24.06.2014 ist unzulässig.
Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO ist nicht immer schon dann zulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag von 600,-- € übersteigt. Vielmehr muss zusätzlich der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO erreicht sein (vgl.: LAG Köln, Beschl. v. 25.09.2013 – 5 Ta 255/13 – m. w. N.). Unter Zugrundelegung des § 567 Abs. 2 ZPO ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- € übersteigt.
Aufgrund des Kostenbeschlusses des Arbeitsgerichts nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien fallen vorliegend nach Nr. 8210 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz 2,0 Verfahrensgebühren an. Dies entspricht nach der Gebührentabelle zum GKG bei einem Streitwert von bis zu 3.000,-- € einem Gesamtbetrag im Umfang von 216,-- €. Der Beklagte ist durch den Kostenbeschluss zu 1/5 beschwert, mithin im Umfang von 43,20 €. Der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO ist somit nicht erreicht.
Da die dem Beschluss vom 24.06.2014 beigefügte Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf die Voraussetzung des § 567 Abs. 2 ZPO unvollständig war, sollen Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden (§ 21 GKG).
Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.