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Landesarbeitsgericht Köln·5 Ta 18/09·22.01.2009

Keine Formularpflicht bei Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hatte ratenfreie Prozesskostenhilfe; das Arbeitsgericht hob die Bewilligung auf, weil sie ein übersandtes Formular nicht ausgefüllt hatte. Mit einer handschriftlichen Erklärung zu ihren Einkünften wandte sie sich an das LAG. Das LAG Köln hob den Aufhebungsbeschluss auf: Für die Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO besteht kein Formularzwang, eine schriftliche Darlegung kann ausreichen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin erfolgreich; Beschluss des Arbeitsgerichts zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach § 120 Abs. 4 ZPO besteht kein Formularzwang; ein auf § 117 ZPO gestützter Formularzwang ist nicht vorgesehen.

2

Die Aufhebung oder Abänderung einer Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO ist nur bei einer wesentlichen Änderung der maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zulässig.

3

Das bloße Unterlassen der Vorlage eines erneut ausgefüllten Formulars rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Aufhebung der Prozesskostenhilfe, wenn die Partei anderweitig nachvollziehbar darlegt, dass sich die Verhältnisse nicht wesentlich verbessert haben.

4

Zur Feststellung des Fehlens einer wesentlichen Verbesserung können schriftliche, unterschriebene Erklärungen der Partei ausreichend sein; die Gerichte dürfen nicht unzumutbare Anforderungen an die Glaubhaftmachung negativer Tatsachen stellen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 120 Abs. 4 ZPO§ 117 Abs. 4 ZPO§ 120 Abs. 4 S. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1967/07

Leitsatz

1. Im Rahmen der Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäß § 120 Abs. 4 ZPO besteht kein Formularzwang.

2. Es kann daher nicht erneut die Vorlage eines ausgefüllten Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangt werden; ausreichend ist daher auch eine schriftliche Darlegung der Partei, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht wesentlich verbessert haben.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.10.2008 aufgehoben.

Gründe

2

I. Durch Beschluss vom 25.09.2007 wurde der Klägerin ratenfrei Prozesskostenhilfe für das von ihr angestrengte arbeitsgerichtliche Klageverfahren bewilligt.

3

Im Rahmen der späteren Überprüfung der Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde die Klägerin durch Schreiben vom 18.08.2008 aufgefordert, ein mitübersandtes Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen.

4

Nachdem die Klägerin auch auf eine diesbezügliche Erinnerung nicht reagierte, hob das Arbeitsgerichts den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss durch Beschluss vom 13.10.2008 auf.

5

Hiergegen richtete sich die von der Klägerin eingereichte sofortige Beschwerde vom 24.10.2008 (Bl. 21 d. A.). In ihrer handschriftlichen Erklärung verwies die Klägerin darauf, dass sie nur eine Vergütung von 400,-- EUR pro Monat erhalte, ferner Kindergeld in Höhe von 308,-- EUR und 226,-- EUR Unterhalt. Mehr Geld erhalte sie nicht.

6

Das Arbeitsgericht bat daraufhin erneut mit gerichtlicher Verfügung vom 24.10.2008 und vom 11.11.2008 um Ausfüllung des übersandten Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie um weitere Belege.

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Da die Klägerin hierauf nicht reagierte, lehnte das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 16.12.2008 eine Abhilfe ab und hat die Rechtssache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8

II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist in der Sache begründet. Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.10.2008 war aufzuheben. Damit bleibt es bei der der Klägerin ratenfrei bewilligten Prozesskostenhilfe.

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1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft und innerhalb der maßgebenden Beschwerdefrist eingereicht worden.

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2. In der Sache ist die sofortige Beschwerde begründet. Die Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.10.2008 konnte nicht aufrecht erhalten werden.

11

a. Im Rahmen der Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach § 120 Abs. 4 ZPO besteht kein Formularzwang im Sinne von § 117 Abs. 4 ZPO (s. LAG Köln, Beschluss vom 23.06.2003 – 3 Ta 115/03 -; Zöller/Philippi, Zivilprozessordnung 27. Auflage, § 120 ZPO, Rz. 28 a m.w.W.). Verlangt werden dürfen nur Angaben über die Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Verhältnisse. Anders als in § 117 ZPO hat der Gesetzgeber für das Überprüfungsverfahren keinen Formularzwang vorgesehen.

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Der Unterschied zu den Beibringungserfordernissen bei der erstmaligen Beantragung von Prozesskostenhilfe zeigt sich auch darin, dass nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO eine Abänderung nur dann in Betracht kommt, wenn sich die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Nicht jede Änderung in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen führt daher zu einer Abänderung der Ratenfestsetzung.

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Das Arbeitsgericht konnte mithin die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nicht damit begründen, dass die Klägerin kein erneut ausgefülltes Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hatte.

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b. Ausreichend ist im Sinne des § 120 Abs. 4 ZPO, wenn die Partei Angaben darüber macht, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Gegebenenfalls sind entsprechende Änderungen glaubhaft zu machen.

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Dem ist die Klägerin durch ihre handschriftliche gefertigte und von ihr unterschriebene Erklärung, die bei Gericht am 24.10.2008 eingegangen ist (Bl. 21 d. A.) in ausreichender Weise nachgekommen. Aus der Erklärung ergibt sich, dass die Klägerin außer einer monatlichen Vergütung in Höhe von 400,-- EUR, Kindergeld für 2 Kinder in Höhe von 308,-- EUR und 226,-- EUR Unterhalt keine weiteren Einkünfte hat. Damit war ausreichend dargelegt, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht etwa wesentlich verbessert, sondern deutlich verschlechtert hatten.

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Eine weitere Glaubhaftmachung konnte unter diesen Umständen nicht verlangt werden, da dies darauf hinausgelaufen wäre, von der Klägerin die Glaubhaftmachung negativer Tatsachen zu verlangen in dem Sinne, dass die Klägerin hätte glaubhaft machen müssen, nicht mehr als die von ihr genannten Beträge zu erhalten. So ist beispielsweise nicht erkennbar, wie die Klägerin hätte glaubhaft machen sollen, nicht mehr als 226,-- EUR Unterhalt zu erhalten.

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3. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hatte daher Erfolg. Der Beschluss vom 13.10.2008 des Arbeitsgerichts Bonn war aufzuheben. Es verbleibt bei der ratenfreien Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß dem ursprünglichen Prozesskostenhilfebeschluss vom 25.09.2007.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.

20

Dr. Griese