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Landesarbeitsgericht Köln·3 Ta 115/03·22.06.2003

Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe: Kein Formularzwang im Überprüfungsverfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts, mit dem die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde. Zentrale Frage war, ob im Überprüfungsverfahren nach §120 ZPO die Vorlage des amtlichen Vordrucks (§117 ZPO) zwingend ist. Das Landesarbeitsgericht gibt der Beschwerde statt und stellt fest, dass die glaubhafte Darlegung der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genügt; die Bewilligung bleibt ratenfrei bestehen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Aufhebungsbeschluss der PKH hatte Erfolg; ratenfreie Prozesskostenhilfe bleibt angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Überprüfungsverfahren nach § 120 ZPO besteht kein Formularzwang nach § 117 ZPO; es reicht die Darlegung und Glaubhaftmachung der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

2

Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 ZPO setzt voraus, dass die Partei die zur Beurteilung erforderlichen Tatsachen nicht glaubhaft macht; das bloße Unterlassen der Vorlage des amtlichen Vordrucks rechtfertigt die Aufhebung nicht automatisch.

3

Zur glaubhaften Darstellung der aktuellen Einkünfte genügen geeignete Belege (z. B. Leistungsbescheide, Wohngeldbescheid, Kontoauszüge), sofern sie die finanziellen Verhältnisse aktuell und nachvollziehbar belegen.

4

Bei der Prüfung des Anspruchs auf ratenfreie Prozesskostenhilfe sind begünstigende Freibeträge und anerkannte Sozialleistungen zu berücksichtigen und werden diese bei Vorliegen geeigneter Nachweise in die Leistungsbefähigungsprüfung eingestellt.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 117, 120 Abs. 4, 124 Nr. 2 ZPO§ 120 Abs. 4 ZPO§ 117 Abs. 4 ZPO§ 124 Ziffer 2 ZPO§ 127 Abs. 2 ZPO§ 115 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 1957/01

Leitsatz

Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO besteht kein Formularzwang im Sinne von § 117 Abs. 4 ZPO; es genügt die Darlegung und Glaubhaftmachung der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.01.2003 - 2 Ca 1957/01 EU - abgeändert:

Die dem Kläger ratenfrei bewilligte Prozesskostenhilfe bleibt angeordnet.

Gründe

2

Auf den Antrag des Klägers vom 14.09.2001 bewilligte ihm das Arbeitsgerichts Bonn mit Beschluss vom 15.10.2001 die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Eine Ratenzahlung wurde aufgrund der damaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht angeordnet. Der Rechtsstreit war bereits zuvor durch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden.

  1. Auf den Antrag des Klägers vom 14.09.2001 bewilligte ihm das Arbeitsgerichts Bonn mit Beschluss vom 15.10.2001 die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Eine Ratenzahlung wurde aufgrund der damaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht angeordnet. Der Rechtsstreit war bereits zuvor durch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden.
3

Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gemäß § 120 Abs. 4 ZPO wurde der Kläger unter Fristsetzung bis zum 26.11.2002 durch den Rechtspfleger aufgefordert, den Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt an das Arbeitsgericht Bonn zu übersenden. Mahnungen vom 27.11.2002 und 23.12.2002 blieben erfolglos. Daraufhin hob das Arbeitsgericht Bonn mit Beschluss vom 24.01.2003 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Ziffer 2 ZPO auf. Gegen diesen ihm am 30.01.2003 zugestellten Aufhebungsbeschluss wendet sich der Kläger mit seiner am 06.02.2003 beim Arbeitsgericht Bonn eingelegten sofortigen Beschwerde. Zur Begründung überreicht er die Kopie eines Bewilligungsbescheids des Arbeitsamts B über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab dem 05.02.2003 sowie die Kopie eines Wohngeldbescheids der Stadt S für den Zeitraum vom 01.09.2002 bis 31.08.2003 und die Kopie eines Kontoauszuges, aus dem die Kindergeldzahlung für den Monat Februar 2003 in Höhe von 641,00 EUR ersichtlich ist.

4

Nachdem weitere Mahnungen des Arbeitsgerichts Bonn bezüglich der Übersendung einer erneuten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers erfolglos blieben, hat das Arbeitsgericht Bonn der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und fristgerecht binnen Monatsfrist nach Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet.

  1. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und fristgerecht binnen Monatsfrist nach Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet.
6

Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren noch vor der Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts seine aktuellen Einkünfte hinreichend glaubhaft gemacht. Ausweislich der von ihm vorgelegten Belege bezieht er Arbeitslosenhilfe in Höhe von 686,00 EUR monatlich und erhält ein monatliches Wohngeld in Höhe von 274,00 EUR sowie Kindergeldzahlung in Höhe von 641,00 EUR monatlich. Über weitere Einkünfte verfügt er nicht. Bei Berücksichtigung der Freibeträge für ihn, seine Ehefrau sowie die vier Kinder ergibt sich danach gemäß § 115 Abs. 1 ZPO ein Anspruch auf ratenfreie Prozesskostenhilfebewilligung.

7

Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers beim Arbeitsgericht Bonn ist der Kläger zu einer erneuten Vorlage des Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen des Verfahrens nach § 124 ZPO nicht verpflichtet, denn § 120 ZPO verweist nicht auf § 117 ZPO. Die in dieser Vorschrift angeordnete Verwendung des amtlichen Vordrucks bezieht sich ausschließlich auf den ursprünglichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Eine weitergehende Verpflichtung zur erneuten Vorlage im Überprüfungsverfahren gemäß § 120 ZPO kann hieraus nicht abgeleitet werden (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.01.1998 - 4 Ta 237/97 -, LAGE § 124 ZPO Nr. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.12.1998 - 1 W 815/98 -, FamRZ 2000, 104; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.08.1999 - 3 WF 90/99 -, FamRZ 2000, 1224; Musielak-Fischer, ZPO, 2. Aufl., § 120 Randziffer 14; Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 120 Randziffer 28). Dass der Kläger schließlich am 20.06.2003 den ausgefüllten amtlichen Vordruck mit der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse doch noch nachgereicht hat, ist daher nicht mehr streitentscheidend.

Rechtsmittelbelehrung

9

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

10

(Dr. Kreitner)