Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit sofortiger Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss der Prozesskostenbewilligung des Arbeitsgerichts. Zunächst ist die Nachreichung fehlender Unterlagen im Beschwerdeverfahren zulässig; die Aufhebung bleibt jedoch gerechtfertigt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich wesentlich geändert, sodass ein einzusetzendes Einkommen von 575,35 € vorliegt und Ratenanordnung möglich wäre. Daher war die Aufhebung der PKH geboten.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenbewilligung mangels Erfolg zurückgewiesen; Aufhebung wegen wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Abstrakte Rechtssätze
Fristen des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sind keine Ausschlussfristen; fehlende Unterlagen können im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden.
Die Aufhebung einer Prozesskostenbewilligung ist gem. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO gerechtfertigt, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Das einzusetzende Einkommen ist nach § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO aus dem Nettodurchschnittsverdienst unter Abzug der gesetzlich vorgesehenen Freibeträge (Parteifreibetrag, Erwerbstätigenfreibetrag), hälftiger Miet- und Heizkosten sowie weiterer berücksichtigungsfähiger Belastungen zu ermitteln.
Bei Ermittlung eines einzusetzenden Einkommens kann nach § 115 Abs. 4 ZPO die Prozesskostenhilfe mit Raten versagt werden bzw. eine Ratenanordnung angeordnet werden, wenn die Höhe der Kosten im Verhältnis zu den Monatsraten nicht einen Verzicht rechtfertigt (z. B. wenn die Kosten vier Monatsraten nicht übersteigen).
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 2514/09
Leitsatz
- Einzelfall
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 15.06.2012 – 5 Ca 2514/09 d – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Aufhebung der Prozesskostenbewilligung mit Beschluss vom 27.11.2009 lässt sich zwar nicht mehr damit rechtfertigen, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht nachgekommen ist. Der Kläger hat die fehlenden Unterlagen im Beschwerdeverfahren nachgereicht. Dies ist zulässig, denn die Fristen des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO stellen keine Ausschlussfristen dar (LAG Köln, Beschl. v. 01.10.2010– 1 Ta 134/10 – m. w. N.).
Jedoch erweist sich die Aufhebungsentscheidung in der Sache als gerechtfertigt, denn die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich wesentlich geändert, § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Zum Zeitpunkt der Ursprungsentscheidung war kein einzusetzendes Einkommen vorhanden, so dass ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen war. Nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ist ein einzusetzendes Einkommen von 575,35 € pro Monat vorhanden. Dieses resultiert aus einem durch Lohnabrechnungen dokumentierten Nettodurchschnittsverdienst von 1.702,90 € netto abzüglich des Freibetrags für die Partei von 442,-- € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO), abzüglich des Erwerbstätigenfreibetrags von 201,-- € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO), abzüglich des – da gemeinsamer Mietvertrag mit Lebensgefährtin - hälftigen Mietbetrags nebst Heizkosten von 403,-- € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO), abzüglich der Zahlungsverpflichtung für die KfZ-Versicherung von monatlich 36,55 € sowie abzüglich der Tilgung der Forderung des Gerichtskasse aus dem Verfahren Arbeitsgericht Aachen – 8 Ca 3947/09 – in Höhe von 45,-- € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4) ZPO. Unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 115 Abs. 4 ZPO wäre Prozesskostenhilfe vorliegend nicht zu bewilligen, denn bei einem einzusetzenden Einkommen von 575,-- € monatlich wären Raten von 225,-- € pro Monat anzuordnen. Die Prozesskosten im Streitfall von 731,85 € übersteigen vier Monatsraten nicht. Aufgrund dieser wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist eine Aufhebung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 27.11.2009 geboten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar