Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung der PKH: Nachholung der Erklärung in der Beschwerdeinstanz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhielt ratenfreie Prozesskostenhilfe; das Arbeitsgericht hob die Bewilligung nach unbeantworteten Aufforderungen zur Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf. In der Beschwerdeinstanz reichte der Kläger eine aktualisierte Erklärung und einen ARGE-Bescheid ein. Das Landesarbeitsgericht hob den Aufhebungsbeschluss auf, da die Erklärung gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO nachgeholt werden kann und keine relevante Verschlechterung der Verhältnisse vorliegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgreich; Beschluss des Arbeitsgerichts aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Fristen des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sind keine Ausschlussfristen; die zur Erklärung über veränderte persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse geforderte Erklärung kann gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Beschwerdeinstanz nachgeholt werden.
Eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO setzt voraus, dass die Partei die erforderliche Erklärung nicht mehr vortragen kann oder eine nachholbare Erklärung nicht möglich ist; bloßes Unterlassen einer fristgemäßen Vorlage rechtfertigt allein nicht zwingend die Aufhebung.
Für die Aufhebung oder Änderung ratenfreier Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO ist eine relevante Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse festzustellen; liegt eine solche nicht vor, bleibt die Bewilligung bestehen.
Die Nachreichung von Unterlagen und die Vorlage eines Leistungsbescheids der Sozialbehörde in der Beschwerdeinstanz können das Fehlen früherer Angaben heilen und die Aufhebung der Prozesskostenhilfe verhindern.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 311/09
Leitsatz
Die Erklärung über eine Änderung der Verhältnisse i. S. v. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann im Hinblick auf § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Beschwerdeinstanz nachgeholt werden.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.02.2010 aufgehoben.
Gründe
Dem Kläger wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.03.2010 ratenfreie Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt.
Im Nachprüfungsverfahren hat der Rechtspfleger den Kläger mit Schreiben vom 12.01. und 03.02.2010 aufgefordert, anzugeben, ob eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Die Schreiben blieben unbeantwortet. Das Arbeitsgericht Bonn hat daraufhin mit Beschluss vom 19.02.2010 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Gegen den am 23.02.2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 22.03.2010 sofortige Beschwerde erhoben und geltend gemacht, die vom Arbeitsgericht angeforderten Unterlagen bereits eingesandt zu haben.
Nachdem eine nochmalige Aufforderung des Arbeitsgerichts mit Schreiben vom 24.03.2010 zur Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unbeantwortet blieb, hat das Arbeitsgericht Bonn durch Beschluss vom 08.04.2010 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Im Rahmen der Anhörung im Beschwerdeverfahren hat der Kläger eine aktualisierte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt sowie einen Bescheid der ARGE K vom 08.09.2010, wonach für September 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 1.018,10 € und ab 1.10.2010 aufgrund eines Minderungsbetrages in Höhe von 796,00 € bewilligt werden.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.02.2010 ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG, 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 569 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor.
Das Gericht kann gemäß § 124 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. An dieser Voraussetzung fehlt es zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger von dem Arbeitsgericht wirksam im Sinne von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO zu einer derartigen Erklärung aufgefordert worden ist. Denn es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, dass die Fristen gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Ausschlussfristen darstellen und die Erklärung daher gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Beschwerdeinstanz nachgeholt werden kann (BAG v. 18.11.2003 – 5 AZB 46/03 – NZA 2004, 1062). Durch Vorlage des Bewilligungsbescheides der ARGE K hat der Kläger nunmehr dargelegt, dass er ab September 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts monatlich erhält. Eine relevante Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen, die gemäß § 120 Abs. 4 ZPO die Aufhebung oder Änderung der gewährten ratenfreien Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnte, liegt danach derzeit nicht vor.
III.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Dr. vom Stein