Zurückweisung der sofortigen Beschwerde zur Rechtswegbestimmung durch das LAG Köln
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Zuständigkeit. Streit war, ob das Verhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und damit der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet wird. Das LAG wies die Beschwerde zurück, weil das AG die Zuständigkeit nach § 2 Abs.1 Nr.3 b) ArbGG überzeugend festgestellt hatte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beklagten auferlegt; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Zuständigkeitsentscheidung des Arbeitsgerichts zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
In sic-non-Fällen eröffnet auch bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße rechtliche Behauptung, es liege ein Arbeitsverhältnis vor, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten.
Ein Feststellungsantrag, der den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses nach Kündigung geltend macht, ist nur begründet, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Die unterliegende Partei ist nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt einen gesetzlich begründeten Anlass nach §§ 17a Abs.4 GVG, 78 S.2, 72 Abs.2 ArbGG voraus; fehlt dieser, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 3575/15
Leitsatz
Einzelfall
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.11.2015– 4 Ca 3575/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Beschwerdewert: 450,-- EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach den §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt, §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 569 ZPO.
2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in jeder Hinsicht überzeugend festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3. b) ArbGG zulässig ist. Auf die Begründung des Arbeitsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Beschwerdebegründung überzeugt nicht. Ob das Rechtsverhältnis je nach Handhabung als Familienmitarbeit oder als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist, bedarf im Rahmen der Rechtswegbestimmung keiner weiteren Aufklärung.
Der Klageantrag, „festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom 25.09.2015 nicht vor dem 31.12.2015 beendet wird“ kann nur dann begründet sein, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist. In einem solchen sic-non-Fall eröffnet (auch) bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (zuletzt: BAG Beschl. v. 03.12.2014 – 10 AZB 98/14 – m. w. N.). Die beantragte Feststellung setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien tatsächlich bestanden hat. Anderenfalls ist der Antrag unbegründet (vgl.: BAG, Beschl. v. 11.06.2003 – 5 AZB 43/02 – m. w. N.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 1/3 (vgl.: BAG, Beschl. v. 03.02.2014 – 10 AZB 77/13 - ) des Hauptsachewertes festgesetzt.
5. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung der §§ 17 a Abs. 4 GVG, 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.