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BAG·10 AZB 77/13·03.02.2014

Auskunft über personenbezogene Daten - Rechtsweg

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtDatenschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt nach §34 BDSG Auskunft über bei der ehemaligen Arbeitgeberin gespeicherte personenbezogene Daten. Streitgegenstand ist, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Das BAG bejaht dies nach §2 Abs.1 Nr.4 Buchst. a ArbGG, weil die begehrten Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet wurden. Die Rechtsbeschwerde des Klägers wird stattgegeben.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Klägers erfolgreich: Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für den §34 BDSG-Auskunftsanspruch eröffnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG) ist eröffnet, wenn der zivilrechtliche Anspruch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht.

2

Ein Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG steht in rechtlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, wenn er sich auf personenbezogene Daten bezieht, die nach § 32 BDSG für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt wurden.

3

Für die Bestimmung des zuständigen Rechtswegs ist die Motivation des Auskunftsbegehrenden unbeachtlich; entscheidend ist die Verbindung des Anspruchs zum Arbeitsverhältnis.

4

Dass ein Anspruch auch auf anderen Rechtsverhältnissen beruhen könnte, schließt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht aus, sofern der geltend gemachte Anspruch durch das Arbeitsverhältnis bedingt ist.

5

Die unterliegenden Parteien haben die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen; die Wertfestsetzung richtet sich nach § 63 Abs. 2 GKG.

Zitiert von (11)

9 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 32 BDSG 1990§ 34 BDSG 1990§ 2 Abs 1 Nr 4 Buchst a ArbGG§ 34 BDSG§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Leipzig, 9. August 2013, Az: 10 Ca 3058/12, Beschluss

vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 8. November 2013, Az: 4 Ta 207/13 (2), Beschluss

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. November 2013 - 4 Ta 207/13 (2) - aufgehoben.

2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 9. August 2013 - 10 Ca 3058/12 - wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über einen Anspruch nach § 34 BDSG auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

2

Der Kläger war vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2011 für die Beklagte als Justiziar tätig. Im Jahr 2012 berichteten verschiedene Nachrichtenportale über das Arbeitsverhältnis, seine Beendigung und die aktuelle Tätigkeit des Klägers. Der Kläger nahm diese Berichterstattung zum Anlass, mit Schreiben vom 4. Juli 2012 gemäß § 34 BDSG von der Beklagten Auskunft über die über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten, ihre Herkunft, den Zweck ihrer Speicherung und mögliche weitere Empfänger zu verlangen. Mit der am 29. August 2012 beim Arbeitsgericht erhobenen Klage verfolgt er den Anspruch gerichtlich weiter.

3

Nach einer Rüge der Beklagten hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für eröffnet erklärt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss aufgehoben und den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger das Ziel der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

4

II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG eröffnet.

5

1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG erweitert diese Zuständigkeit auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (vgl. BAG 31. März 2009 - 5 AZB 98/08 - Rn. 5). Ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist (GMP/Schlewing 8. Aufl. § 2 Rn. 85; GK-ArbGG/Schütz Stand Dezember 2013 § 2 Rn. 150).

6

2. Vorliegend beruht der nach § 34 BDSG erhobene Auskunftsanspruch auf dem Arbeitsverhältnis und ist durch dieses bedingt. Der Kläger stand mit der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Sein Auskunftsverlangen beruht auf einer Berichterstattung über dieses Arbeitsverhältnis und die Form seiner Beendigung und bezieht sich damit auf personenbezogene Daten, die nach § 32 BDSG für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt wurden. Damit besteht der erforderliche rechtliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Aufgrund welcher Motivation der Kläger Auskunft begehrt, ist für die Rechtswegbestimmung unerheblich. Unerheblich ist ferner, dass der Anspruch aus § 34 BDSG auch auf anderen Rechtsverhältnissen beruhen und damit ein anderer Rechtsweg eröffnet sein kann. Dass der geltend gemachte Anspruch auf einem anderen Rechtsverhältnis beruht oder aber ohne Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis geltend gemacht wird, trägt die Beklagte nicht vor. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist deshalb nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG eröffnet (vgl. Simitis/Dix BDSG 7. Aufl. § 34 Rn. 102; Gola/Schomerus BDSG 11. Aufl. § 34 Rn. 25).

7

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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4. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Der Wert beträgt ein Drittel des Hauptsachestreitwerts, der mit 3.000,00 Euro angemessen bewertet ist.

MikoschMestwerdt
W. Reinfelder