Gegenstandswert in Beschlussverfahren über Betriebsratszuständigkeit auf 12.000 € festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Die Arbeitgeberin legte Beschwerde gegen die vom Arbeitsgericht festgesetzte Gegenstandswertfestsetzung von 17.500 € ein. Streitgegenstand war die Zuständigkeit des örtlichen versus regionalen Betriebsrats und die Wirksamkeit eines Zuordnungstarifvertrags. Das LAG änderte den Streitwert auf 12.000 €, weil Bedeutung und rechtliche Schwierigkeit des Verfahrens eine Erhöhung des Ausgangswerts rechtfertigen. Die Beschwerde war insoweit teilweise begründet.
Ausgang: Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Gegenstandswert auf 12.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei nicht-vermögensrechtlichen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren richtet sich die Streitwertbemessung nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG a.F.; der Ausgangswert beträgt 4.000 €, kann aber je nach Bedeutung des Falls erhöht oder erniedrigt werden.
Abweichungen vom Ausgangswert setzen konkrete Tatsachen voraus, die den Ausgangswert als erkennbar unangemessen erscheinen lassen; maßgeblich sind insbesondere die wirtschaftlichen Auswirkungen, die rechtliche Schwierigkeit und der Bearbeitungsaufwand.
Eine Antragshäufung führt grundsätzlich zur Streitwertaddition, es sei denn, ein Antrag ist nur rechtliche oder natürliche Folge eines anderen oder beide Anträge betreffen im Wesentlichen denselben Gegenstand.
Parallelverfahren mit rechtlich oder tatsächlich gleichgelagerten Streitgegenständen sind in Beschlussverfahren grundsätzlich jeweils mit eigenen Streitwerten zu bewerten; eine zusätzliche Erhöhung unterbleibt bei bloß rechtlich folgenden Anträgen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 12 BV 389/13
Leitsatz
Einzelfall
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.09.2014 – 12 BV 389/13 – abgeändert und der Gegenstandswert auf 12.000,-- € festgesetzt.
Gründe
Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, mit der die Arbeitgeberin eine Herabsetzung des Gegenstandwerts ist teilweise begründet. Die Beschwerdeführerin wendet sich zu Recht gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht in Höhe von 17.500,-- €. Entgegen ihrer Ansicht ist der Gegenstandswert allerdings nicht auf 2.000,-- €, sondern auf 12.000,-- € festzusetzen.
1. Die Bemessung des Streitwerts richtet im Streitfall nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG a.F. Danach ist der Gegenstandswert auf EUR 4.000,00, je nach der Lage des Falles aber auch niedriger oder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,00 festzusetzen, sofern es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Davon ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer dann auszugehen, wenn um das Bestehen und die Beachtung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte gestritten wird, weil die Begehren weder auf Geld noch auf eine geldwerte Leistung gerichtet sind und auch ihre Grundlage nicht in einem Verhältnis haben, dem ein Vermögenswert zukommt. Innerhalb des nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG vorgegebenen Bewertungsrahmens ist der Streitwert nach Lage des Falles zu bestimmen, wobei es in erster Linie auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller ankommt. Abweichungen vom Ausgangswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG in der einen oder anderen Richtung setzen Tatsachen voraus, die ihn als erkennbar unangemessen erscheinen lassen. Neben wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits können im Einzelfall als wertbestimmender Faktor auch andere Kriterien in die Streitwertbildung einfließen, wie etwa die rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit des Falles und der mit seiner Bearbeitung verbundene Arbeitsaufwand. Von diesen Grundsätzen ist auch für Streitigkeiten über die Dauer der Amtszeit eines Betriebsrats als auch für Kompetenzkonflikte zwischen unterschiedlichen Betriebsräten auszugehen (vgl. z.B.: TZA/Paschke, Streitwert und Kosten, 1 B Rdn. 105 ff. m.w.N.). Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die der Arbeitgeberin gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG obliegende Verpflichtung, die außergerichtlichen Kosten zu tragen, nicht zu einer unangemessenen Belastung führen darf (LAG Köln, Beschl. v. 28.02.2014 - 11 Ta 334/13 - m.w.N.). Eine Antragshäufung führt in der Regel zur Streitwertaddition. Etwas anderes kann gelten, wenn sich der eine Antrag nur als rechtliche oder natürliche Folge aus dem anderen darstellt oder beide Anträge im Wesentlichen denselben Gegenstand haben (LAG Köln, Beschl. v. 08.04.2015 - 11 Ta 357/14 - m.w.N.). In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gleichgelagerte, aber prozessual separat betriebene sog. Parallelverfahren sind auch dann, wenn es sich um nicht-vermögensrechtliche Streitgegenstände handelt, grundsätzlich nicht mit einem einheitlichen Gesamtstreitwert für alle Beschlussverfahren, sondern mit einem je eigenen Streitwert zu bewerten (LAG Köln, Beschl. v. 27.02.2014 – 11 Ta 360/13 – m.w.N., LAG Köln, Beschl. v. 15.12.2014 – 7 Ta 35/14 -).
2. Die Beteiligten stritten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren darüber, ob die Amtszeit des antragstellenden Betriebsrats fortbestand und er bei allen mitbestimmungsrechtlich relevanten Maßnahmen weiter zu beteiligen war oder ob aufgrund des Zuordnungstarifvertrages 2010 (§ 3 BetrVG), dessen Wirksamkeit vom Antragsteller in Abrede gestellt wurde, die Zuständigkeit des beteiligten Regionalbetriebsrats gegeben war. Im Hinblick auf Bedeutung der Angelegenheit und die rechtliche Schwierigkeit ist eine Erhöhung des Ausgangwerts geboten. Der Umfang der Erhöhung bestimmt sich nach den dargelegten Grundsätzen, ohne dass ein Rückgriff auf die Staffelungsgrundsätze zur Gegenstandsbewertung für das Wahlanfechtungsverfahren bedarf. Vorliegend ist eine Erhöhung auf den dreifachen Ausgangswert, also 12.000,-- €, angemessen. Dies folgt zum einen aus der Bedeutung der Angelegenheit, bei der es um die Existenzberechtigung des örtlichen Betriebsrats ging und seine Beteiligungsrechte und damit die Wirksamkeit seines zukünftigen Handelns umstritten war. Damit korrespondierend kam dem Streit auch Bedeutung für die betriebliche Reichweite des Handelns des beteiligten Regionalbetriebsrats zu. Schließlich hatte die Angelegenheit besondere Bedeutung, weil als Vorfrage die schwierige rechtliche Thematik der Wirksamkeit des Zuordnungstarifvertrages 2010 zu klären war, auch wenn mangels der an sich gebotenen, aber unterbliebenen formellen Beteiligung weiterer Beteiligter, wie etwa der vertragsschließenden Gewerkschaft, eine materielle Rechtskrafterstreckung nicht in Betracht kam (vgl. hierzu: Schwab/Weth/Walker, 4. Auflage, § 84 ArbGG Rdn. 30 ff. m.w.N.). Eine weitere Erhöhung des Gegenstandswerts aufgrund der Antragserweiterung, mit der der Betriebsrat die künftige Beteiligung an allen mitbestimmungsrechtlich relevanten Angelegenheiten, hilfsweise die Beteiligung in personellen Angelegenheiten, geltend gemacht hat, kam nicht in Frage, weil es sich um die schlichte rechtliche Folge der zu klärenden Zuständigkeitsfrage handelte.
3. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.