Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 357/14·07.04.2015

Gegenstandswertfestsetzung bei Beteiligungsrechten nach §§ 99, 100 BetrVG (Änderung auf 8.000 €)

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtStreitwertfestsetzungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners erhob Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung. Das LAG Köln gab der Beschwerde teilweise statt und setzte den Gegenstandswert der ersten Instanz auf 8.000 € fest. Maßgeblich war die Bewertung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG a.F.; bei inhaltlicher Überschneidung von Haupt- und Hilfsantrag ließ das Gericht eine Reduktion des Hilfswerts wegen vermindertem Bearbeitungsaufwand zu.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Gegenstandswert erster Instanz auf 8.000 € festgesetzt, im Übrigen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Beteiligungsrechten nach §§ 99, 100 BetrVG ist der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (a.F.) zu bemessen.

2

Für einen Zustimmungsersetzungsantrag zur Versetzung ist regelmäßig ein Hilfswert von 4.000 € und für einen Antrag nach § 100 BetrVG ein Wert von 2.000 € anzusetzen.

3

Haupt- und Hilfsanträge sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich getrennt zu berücksichtigen; eine Antraghäufung führt in der Regel zur Addition der Streitwerte.

4

Eine Reduktion des Hilfswerts kommt in Betracht, wenn ein Antrag nur rechtliche oder natürliche Folge des anderen ist oder beide Anträge im Wesentlichen denselben Gegenstand betreffen.

5

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts kann der zu erwartende Bearbeitungsaufwand als Korrekturfaktor herangezogen werden und eine Wertminderung rechtfertigen.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 23 III RVG, 99, 100 BetrVG§ 33 Abs. 3 RVG§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG a.F.§ 99 BetrVG§ 100 BetrVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 10 BV 265/12

Leitsatz

Einzelfall

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.10.2013 – 10 BV 265/12 – dahin gehend abgeändert, dass der Gegenstandswert erster Instanz auf 8.000,00 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

2

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

3

Die Bemessung des Gegenstandswertes bei Beteiligungsrechten nach den §§ 99, 100 BetrVG richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, da es sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Dabei ist im Allgemeinen der Zustimmungsersetzungsantrag zur Versetzung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG a.F. mit dem Hilfswert von 4.000,00 € zu bemessen und der Antrag nach § 100 BetrVG mit 2.000,00 €, wovon auch das Arbeitsgericht ausgegangen ist. Haupt- und Hilfsanträge sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren jedoch grundsätzlich getrennt zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob über sie eine Entscheidung ergeht (LAG Hamm, Beschl. v. 02.08.2010 – 10 Ta 269/10 – m. w. N.). Eine Antraghäufung führt in der Regel zur Streitwertaddition. Etwas anderes kann gelten, wenn sich der eine Antrag nur als rechtliche oder natürliche Folge aus dem anderen darstellt oder beide Anträge im Wesentlichen denselben Gegenstand haben (LAG Köln, Beschl. v. 04.06.2007– 9 Ta 104/07 – m. w. N.). Ausgehend hiervon ist zunächst festzustellen, dass die Arbeitgeberin mit prozessualem Schriftsatz vom 15.04.2013 eine erneute Beteiligung des Betriebsrats diesmal zur Einstellung eingeleitet und mit dem Hilfsantrag in das vorliegende Verfahren eingeführt hat, was an sich mit dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG a.F. gesondert zu erfassen ist. Zutreffend weist das Arbeitsgericht allerdings darauf hin, dass der zugrundeliegende Streit zwischen den Beteiligten auf dem gleichen Lebenssachverhalt (Eingruppierung im Gradingsystem, Verpflichtung zur Ausschreibung einer Teilzeitstelle) beruht, so dass die Zustimmungsverweigerungsgründe zu beiden mitbestimmungspflichtigen Tatbeständen, wie es der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 15.05.2013 ausgeführt hat, „im Wesentlichen auf denselben Gründen“ beruhen. Da auch der Bearbeitungsaufwand im Sinne einer Korrekturfunktion bei der Bemessung des Gegenstandswerts herangezogen werden kann (vgl. z.B.: LAG Köln, Beschl. v. 27.02.2014 – 11 Ta 360/13 – m. w. N.) ist es im Streitfall angemessen, den Wert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG a.F. für den Hilfsantrag auf die Hälfte zu reduzieren, denn ein erheblicher zusätzlicher Arbeitsaufwand ist nicht entstanden.

4

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.