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Landesarbeitsgericht Köln·11 Ta 258/17·15.03.2018

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzung wegen unbegründetem Erfüllungseinwand

ArbeitsrechtKostenrechtArbeitsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts sofortige Beschwerde ein und berief sich auf Erfüllung. Streitpunkt war, ob dieser materiell-rechtliche Einwand im vereinfachten Verfahren nach § 11 RVG zu berücksichtigen ist. Das Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde zurück, da die Erfüllung nicht substantiiert wurde und nach Fristablauf offensichtlich unbegründet war. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten zu tragen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; Antragsgegnerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Kostenfestsetzung im vereinfachten Verfahren nach § 11 RVG ist abzulehnen, soweit Einwendungen oder Einreden nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.

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Materiell-rechtliche Einwendungen (etwa Erfüllung) sind im Verfahren nach § 11 RVG grundsätzlich zu beachten, können aber zurückgewiesen werden, wenn sie bei oberflächlicher Betrachtung offensichtlich unbegründet oder substanzlos sind.

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Im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren genügt eine geringere Substantiierungspflicht; eine inhaltliche Schlüssigkeitsprüfung der materiellen Begründetheit ist hingegen nicht vorzunehmen.

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Unterlässt die Partei trotz Gelegenheit die substantielle Darlegung ihres Einwands, ist dieser als unbegründet zurückzuweisen und die Kostentragung nach § 97 ZPO anzuordnen.

Relevante Normen
§ 11 V RVG§ 11 Abs. 2 RVG§ 104 Abs. 3 ZPO§ 11 Abs. 5 Satz 1 RVG§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 1416/14

Leitsatz

Einzelfall

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2017 – 1 Ca 1416/14 – wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.731,05 €.

Gründe

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Die gemäß den §§ 11 Abs. 2 RVG, 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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1.              Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist die Kostenfestsetzung abzulehnen, soweit die Antragsgegnerin Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der Erfüllung ist materiell-rechtlicher Natur und ist damit grundsätzlich gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG zu beachten. Etwas anderes gilt, wenn der Einwand erkennbar nicht zutrifft (OLG Köln, Beschl. v. 14.12.2009– 4 WF 169/09 –). Zwar kann eine nähere Substantiierung der Einwände oder sogar deren Schlüssigkeit im Allgemeinen nicht verlangt werden, da über die Begründetheit einer solchen Einwendung nicht im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren des § 11 RVG entschieden werden kann. Jedoch sind trotz der geringen Substantiierungspflicht und der zu unterbleibenden Schlüssigkeitsprüfung regelmäßig Einwendungen nicht zu beachten, die schon bei oberflächlicher Betrachtung offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos sind (LAG Köln, Beschl. v. 02.12.2015 – 11 Ta 357/15 -; LAG Köln, Beschl. v. 24.11.2014 – 5 Ta 372/14 – m.w.N.).

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2.              Mit in jeder Hinsicht überzeugenden Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 17.11.2017 nicht abgeholfen. Die Antragsgegnerin hat nicht ansatzweise die Erfüllung der Honorarforderung konkret dargelegt und glaubhaft gemacht. Nach Vorlage der sofortigen Beschwerde an das Landesarbeitsgericht wurde der Antragsgegnerin erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Sie hat die Frist ohne Reaktion verstreichen lassen. Der Erfüllungseinwand ist daher als halt- und substanzlos zurückzuweisen.

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3.              Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin nach § 97 ZPO zu tragen.

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4.              Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.