Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses wegen Erfüllung des Zeugnisanspruchs und zu hoher Höhe
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtete sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts zur Erteilung eines Endzeugnisses. Das LAG Köln gab der Beschwerde statt. Es stellte fest, dass die Verpflichtung zwischenzeitlich erfüllt und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfallen war; zudem war das festgesetzte Zwangsgeld zu hoch, da nur ein geringerer Betrag zur Überwindung des Leistungsverweigerungswillens erforderlich gewesen wäre.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Zwangsgeldbeschluss stattgegeben; Beschluss aufgehoben, da Verpflichtung erfüllt und Zwangsgeldhöhe unverhältnismäßig
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO setzt ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis und die tatsächliche Nichterfüllung der titulierten Verpflichtung voraus.
Im Beschwerdeverfahren ist der Erfüllungseinwand zu prüfen; ist die titulierte Leistung bereits vollständig erbracht, ist die Aufrechterhaltung einer Zwangsmittelanordnung aufzuheben.
Die Höhe des Zwangsgeldes bemisst sich nach dem Betrag, der erforderlich ist, um den Willen des Schuldners zur Leistungserbringung zu überwinden, nicht nach dem Erfüllungsinteresse des Gläubigers.
Bei wiederholter Nachlässigkeit des Schuldners gegenüber formellen Mängeln der Leistung (z. B. Rechtschreibfehler) kann ein niedrigeres Zwangsgeld ausreichend sein; hartnäckige und vorsätzliche Leistungsverweigerung ist Voraussetzung für höhere Zwangsgelder.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 7818/19
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.07.2020 – 12 Ca 7818/19 - aufgehoben.
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 2.000,-- €
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, denn sie ist nach den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1, 793 ZPO an sich statthaft und gemäß den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
a) Eine Zwangsmittelfestsetzung kann nur bei fortbestehendem Rechtsschutzbedürfnis erfolgen(LAG Köln, Beschl. v. 02.12.2013 – 11 Ta 292/13 –). Die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung ist im Rahmen des § 888 ZPO ebenso wie bei § 887 ZPO Tatbestandsvoraussetzung (Schuschke/Walker, 5. Auflage, § 888 ZPO Rdn. 20 m.w.N.). Der Erfüllungseinwand ist im Beschwerdeverfahren zu beachten (vgl. z.B.: BGH, Beschl. v. 05.11.2004 - IXa ZB 32/04 - m.w.N.).
b) Der Beklagte hat im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens seine Verpflichtung aus Ziffer 3. des mit Beschluss vom 11.02.2020 festgestellten Vergleichs (Erteilung eines Endzeugnisses) unstreitig in vollem Umfang ordnungsgemäß erfüllt. Die Aufrechterhaltung der Festsetzung eines Zwangsmittels ist vor diesem Hintergrund nicht mehr geboten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der§§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO. Das Arbeitsgericht hat zum einen in dem zuletzt vor Beschlussfassung erteilten Zeugnis (Bl. 149 d .A.) zu Recht nicht die Erfüllung des im Vergleich titulierten Zeugnisanspruchs gesehen, weil weiterhin ein Schreibfehler im Hinblick auf die angegebene Postleitzahl vorhanden war. Jedoch war die vom Arbeitsgericht festgesetzte Höhe des Zwangsgeldes zu beanstanden. Maßgeblich für die Höhe ist nicht das Erfüllungsinteresse des Gläubigers, sondern allein die Frage, welcher Betrag erforderlich ist, um den der Pflichterfüllung entgegenstehenden Willen des Schuldners zu überwinden (MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020 Rn. 29, ZPO § 888 Rn. 29). Im Streitfall ist davon auszugehen, dass auch ein Zwangsgeld in Höhe von1.000,-- € ausreichend gewesen wäre, um den Beklagten zur ordnungsgemäßen Zeugniserteilung zu bewegen. Der Beklagte hat, wie sich an den diversen Versuchen der Zeugniserteilung zeigt, nicht beharrlich und vorsätzlich die Erfüllung seiner Verpflichtung verweigert, sondern aufgrund wiederholter, grober Nachlässigkeit im Bereich der Rechtschreibung die Festsetzung des Zwangsgeldes herbeigeführt.
4. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.