Streitwertfestsetzung bei Eingruppierungsstreit: Anlehnung an §42 IV 2 GKG mit 20% Abschlag
KI-Zusammenfassung
Das LAG Köln hat auf Streitwertbeschwerde den Gegenstandswert eines betriebsverfassungsrechtlichen Eingruppierungsstreits neu auf 21.225,60 € festgesetzt. Maßgeblich ist der dahinterstehende materiell-rechtliche Eingruppierungsstreit; eine Anlehnung an §42 Abs.4 Satz2 GKG mit einem Abschlag von 20 % ist sachgerecht. Das Beschlussverfahren rechtfertigt den Abschlag wegen verminderter Rechtskraft und Beteiligtenkreis.
Ausgang: Streitwertbeschwerde stattgegeben; Gegenstandswert für Eingruppungsstreit auf 21.225,60 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts eines betriebsverfassungsrechtlichen Eingruppierungsstreits ist der zugrundeliegende materiellrechtliche Streit um die richtige Eingruppierung zu berücksichtigen.
Für die Bemessung des Werts kann bei Anlehnung an § 42 Abs. 4 S. 2 GKG ein Abschlag von 20 % vorgenommen werden, weil das Beschlussverfahren eine verminderte Rechtskraft aufweist.
Streitigkeiten nach § 99 BetrVG sind grundsätzlich nichtvermögensrechtlich, da das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Vordergrund steht.
Bei der Wertfestsetzung sind Umfang, Schwierigkeit und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen; diese Faktoren rechtfertigen aber nicht ohne Weiteres eine erhebliche Abweichung in der vom Gericht festzusetzenden Höhe.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 2 BV 88/07
Leitsatz
Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts eines betriebsverfassungsrechtlichen Streits um eine Eingruppierung ist auch der dahinterstehende materiell-rechtliche Streit um die richtige Eingruppierung zu berücksichtigen, was eine Anlehnung an die Wertvorschrift des § 42 IV 2 GKG mit einem Abschlag von 20 % rechtfertigt.
Tenor
Auf die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.01.2008
– 2 BV 88/07 – aufgehoben und der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit anderweitig auf 21.225,60 € festgesetzt.
Gründe
I. Zwischen den Beteiligten ist ein Verfahren über die Eingruppierung einer Arbeitnehmerin anhängig. Das Arbeitsgericht hat den erstinstanzlichen Gegenstandswert für das Beschlussverfahren auf 26.532,00 € festgesetzt und dabei den 36-fachen Vergütungsdifferenzbetrag zwischen den streitigen Vergütungsgruppen ohne Abschlag zugrunde gelegt. Hiergegen richtet sich die Streitwertbeschwerde, mit der die Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % geltend gemacht wird. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.
Beim Streit um das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 2 2. HS RVG. Bei einem Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zu einer personellen Maßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG geht es in erster Linie nicht um Vermögenspositionen, sondern um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Bei dem betriebsverfassungsrechtlichen Streit um eine Eingruppierung, bei der dem Betriebsrat nur ein Mitbeurteilungsrecht zusteht, ist allerdings die Nähe zum konkreten wirtschaftlichen Hintergrund zu berücksichtigen und der Umstand, dass der Streit um eine Eingruppierung im Individualrechtsstreit ähnlich ausgestaltet ist wie im Kollektivrechtsstreit und der Arbeitnehmer einen Lohnanspruch im Individualrechtsstreit unmittelbar auf eine gerichtliche Entscheidung nach § 99 Abs. 4 BetrVG stützen kann, wenn in diesem Verfahren eine bestimmte Entgeltgruppe als zutreffend ermittelt wurde (BAG, Beschluss vom 03.05.1994 – 1 ABR 58/93 – AP Nr. 2 zu § 99 Eingruppierung). Dies kann auch bei der Festlegung des Werts der an sich nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit nicht außer Betracht bleiben. Es rechtfertigt eine an der Lage des Falles orientierte Abweichung vom Ausgangswert, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine individuelle Wertfestsetzung vorliegen.
Stellt man zur Bestimmung des Gegenstandswerts eines betriebsverfassungsrechtlichen Streits um eine Eingruppierung auf den dahinter stehenden materiellrechtlichen Streit um die richtige Eingruppierung ab, kann auf § 42 Abs. 4 S. 2 GKG zurückgegriffen werden (offen gelassen von Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.1995 – 4 Ta 126/95 – JurBüro 1996, 590). Bei einer Anlehnung an die Wertvorschrift des § 42 Abs. 4 S. 2 GKG ist es für die Wertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gerechtfertigt, einen Abschlag von 20 % vorzunehmen, weil das Beschlussverfahren eine verminderte Rechtskraftwirkung hat. Im Beschlussverfahren ist der betroffene Arbeitnehmer nicht beteiligt. Außerdem ersetzt das Zustimmungsersetzungsverfahren lediglich die Zustimmung des Betriebsrats (Landesarbeitsgericht Köln, Beschlüsse vom 08.04.2004 – 10 Ta 46/04 – und vom 02.02.2005 – 10 (5) Ta 437/04 -; Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 01.09.1995 – 7 Ta 13/95 -, NZA-RR 1996, 266, 267).
Die bei der Ermittlung des Werts eines nichtvermögensrechtlichen Gegenstandes weiter zu berücksichtigenden Faktoren wie der Umfang und die Schwierigkeit der Sache und der daraus resultierende Arbeitsaufwand rechtfertigen weder eine Heraufsetzung noch eine Herabsetzung des Gegenstandswerts in der beantragten Höhe von 21.225,60 €.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Schroeder