Qualitätshandbuch: Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für mitbestimmte Rahmenvorgaben
KI-Zusammenfassung
Der Betriebsrat begehrte die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Einführung eines unternehmensweit geplanten Qualitätshandbuchs mit u.a. Urlaubs-, Besprechungs- und Arbeitszeitregelungen. Streitig war, ob der örtliche Betriebsrat zuständig ist und ob eine frühere Betriebsvereinbarung fortgilt. Das LAG wies die Beschwerde zurück: Eine Fortgeltung der Betriebsvereinbarung von 1972 scheide mangels Rechtsnachfolge und wegen nur teilweisen Betriebsübergangs aus. Für etwaige mitbestimmungspflichtige Regelungen sei originär der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig; die Einigungsstelle sei daher offensichtlich unzuständig.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Einsetzung einer Einigungsstelle zurückgewiesen, da der Gesamtbetriebsrat zuständig ist und keine Fortgeltung der BV 1972 besteht.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Betriebsvereinbarung gilt nach einem Betriebsübergang kollektivrechtlich nur fort, wenn der übernommene Betrieb mit dem Betrieb identisch ist, für den die Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde; beim Übergang eines bloßen Betriebsteils scheidet eine solche Fortgeltung grundsätzlich aus.
Ein Interessenausgleich stellt keine Rechtsgrundlage für die normative Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang dar; hierfür bedarf es einer (neu) getroffenen Vereinbarung der zuständigen Betriebspartner.
Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat nach dem BetrVG ist zwingend und kann durch Betriebsvereinbarung nicht abbedungen oder umgestaltet werden.
Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 BetrVG originär zuständig, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche bzw. betriebsübergreifende Regelung besteht; bloße Zweckmäßigkeit oder ein Koordinierungsinteresse des Arbeitgebers genügt nicht.
Für die Einführung eines unternehmensweit auf Vereinheitlichung gerichteten Konzepts, das betriebsübergreifend Arbeitsabläufe und Rahmenbedingungen (z.B. Urlaubsplanung, Besprechungen, Arbeitszeitbezug) festlegt, können etwaige Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG nur vom Gesamtbetriebsrat wahrgenommen werden.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Düsseldorf, 5 BV 159/99
Leitsatz
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.02.2000 - 5 BV 159/99 - wird
zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Arbeitgeberin, die ca. 200 Arbeitnehmer beschäftigt, ist für die Durchführung gewerkschaftlichen Rechtsschutzes zuständig. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, ein Qualitätshandbuch zu erstellen, das dazu dienen soll, die Dienstleistung der Arbeitgeberin bundesweit in ihrer Grundstruktur zu vereinheitlichen. Die Beteiligten sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob Mitbestimmungsrechte des Antragstellers durch das Qualitätshandbuch berührt werden. Die Antragsgegnerin ist nicht bereit, mit dem Antragsteller über den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung zu verhandeln. Sie verhandelt vielmehr mit dem bei ihr eingerichteten Gesamtbetriebsrat.
Ob zwischen den Beteiligten die zuletzt zwischen dem E. Landesbezirk NRW und dem Betriebsrat des Landesbezirkes NRW vereinbarte Betriebsvereinbarung weiter gelten, so auch die Betriebsvereinbarung vom 24.02.1972, wird von den Beteiligten unterschiedlich beurteilt. Wegen des Inhalts dieser Betriebsvereinbarung wird auf Blatt 5 ff. der Gerichtsakten Bezug genommen.
Das Qualitätshandbuch soll dazu dienen, die Dienstleistungen der Antragsgegnerin bundesweit in ihrer Grundstruktur zu vereinheitlichen. Die Dienstleistung "Rechtsschutz" soll nach den Angaben der Antragsgegnerin in ihrer Qualität - nach außen - gesteigert und in ihrem Verfahrensablauf - nach innen - effektiver werden. Demnach sollen Eckpunkte für die Bearbeitung von Mandanten sowie für die Wahrnehmung bzw. Verwaltung von Terminen und Fristen gesetzt, Büroabläufe in ihrer grundlegenden Struktur festgelegt werden, die organisatorische Aufgabenverteilung innerhalb einer Arbeitseinheit klargestellt werden, sowie Vorgaben für das Aktenmanagement getroffen werden.
Unstreitig beabsichtigt die Antragsgegnerin bezüglich des Jahresurlaubsplans eine Regelung, wonach diese in jeder Arbeitseinheit bis spätestens 30.11. des Vorjahres erfolgt, der Urlaub soll vom Teamleiter schriftlich bewilligt werden, bei Terminskollisionen auf die Urlaubswünsche soll der Teamleiter entscheiden.
Ferner ist vorgesehen, dass einmal wöchentlich freitags um 14.00 Uhr im Büro eine Rechtssekretärin/Rechtssekretär-Innenbesprechung stattfindet, die Teilnahme an dieser Veranstaltung soll Pflicht sein.
Der Antragsteller hat beantragt,
1.der Antragsgegnerin aufzugeben, für den Vorsitz einer einzurichtenden
Einigungsstelle, die sich mit der Einführung der Regelungen aus dem
Qualitätshandbuch, insbesondere Regelungen zu Büroöffnungszeiten,
Beginn und Ende der Arbeitszeit und Wochenplänen beschäftigt, ein
haupt- oder ehrenamtliches Vorstandsmitglied einer E. Gewerkschaft
vorzuschlagen;
2.den Richter am Arbeitsgericht Duisburg, Dr. Ziegler, als Vorsitzenden einer
Einigungsstelle einzusetzen, die sich mit der Einführung der Regelungen
aus dem Qualitätshandbuch, insbesondere Regelungen zu Bürobe-sprechungen, Urlaubsregelungen, Büroöffnungszeiten, Beginn und Ende
der Arbeitszeit und Wochenplänen beschäftigt;
3. die Anzahl der Beisitzer auf jeder Seite mit jeweils drei festzulegen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei, weil Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nicht betroffen seien. Unabhängig davon ergebe sich die offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle aus § 50 Abs. 1 BetrVG. Die in dem Qualitätshandbuch enthaltenen Rahmenregelungen würden bundesweite Geltung beanspruchen. Dies ergäbe sich zwingend aus dem Zweck, eine einheitliche Repräsentation des von der Antragsgegnerin gewährten Rechtsschutzes zu erreichen.
Durch Beschluss vom 22.02.2000 hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf
- 5 BV 159/99 - den Antrag zurückgewiesen. In den Gründen ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Anträge des Beteiligten zu 1) unbegründet seien, weil die angerufenen Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei. Die offensichtliche Unzuständigkeit ergäbe sich unter anderem daraus, dass es sich bei dem Qualitätshandbuch um eine überbetriebliche Angelegenheit im Sinne des § 50 BetrVG handele, für die ausschließlich der Gesamtbetriebsrat zuständig sei. Auch die Betriebsvereinbarung vom 24.02.1972 führte zu keiner anderen Beurteilung. Dabei könne offen bleiben, ob diese Betriebsvereinbarung überhaupt zwischen den Beteiligten Geltung beanspruchen könne. Jedenfalls ließe auch der Inhalt der Betriebsvereinbarung nicht zu, dass der Beteiligte zu 1) die Bildung einer Einigungsstelle beanspruchen könne.
Gegen den am 06.03.2000 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 16.03.2000 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.
Der Beteiligte zu 1) hält an seiner bereits im ersten Rechtszug vertretenen Auffassung fest, für die Regelungen aus dem Qualitätshandbuch zuständig zu sein. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei auch von der Fortgeltung der Betriebsvereinbarung vom 24.02.1972 kraft vereinbarter Nachwirkung auszugehen. Dies werde offenbar von der Beteiligten zu 2) ebenso gesehen, was sich aus einem von der Beteiligten zu 2) eingeleiteten Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf - 11 BV 165/99 - ergäbe. Überdies sei aus einem Interessenausgleich vom 16.02.1998 zu entnehmen, dass die bestehenden Gesamt- und Betriebsvereinbarungen sowie Gesamt- und Regelungsabreden als solche weiter gelten sollten. Demgemäss sei die Mitbestimmungsvereinbarung vom 24.02.1972 weiterhin wirksam. Schon deswegen sei der Hauptantrag begründet. Jedenfalls müsse dem Hilfsantrag entsprochen werden, weil die Beteiligte zu 2) mit der Einführung des Qualitätshandbuches Regelungen über die Anzahl, den Inhalt und die zeitliche Lage von Bürobesprechungen, Urlaubsregelungen, Büroöffnungszeiten, Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Wochenpläne treffen wolle. Die Betroffenheit erfolgte dabei auf Betriebsratsebene, so dass von einem Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) auszugehen sei.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf (5 BV 159/99) abzuändern
und
der Antragsgegnerin aufzugeben, für den Vorsitz einer einzurichtenden
Einigungsstelle, die sich mit der Einführung der Regelungen aus dem
Qualitätshandbuch, insbesondere Regelungen zu Bürobesprechungen,
Urlaubsregelungen, Büroöffnungszeiten, Beginn und Ende der Arbeitszeit
und Wochenplänen beschäftigt, ein haupt- und ehrenamtliches Vorstands-
mitglied einer E.-Gewerkschaft vorzuschlagen.
Hilfsweise wird beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf (5 BV 159/99) abzuändern
und
1.den Richter am Arbeitsgericht Duisburg, Dr. Ziegler, als Vorsitzenden
einer Einigungsstelle einzusetzen, die sich mit der Einführung der
Regelungen aus dem Qualitätshandbuch, insbesondere Regelungen zu
Bürobesprechungen, Urlaubsregelungen, Büroöffnungszeiten, Beginn
und Ende der Arbeitszeit und Wochenplänen beschäftigt,
2. die Anzahl der Beisitzer auf jeder Seite mit jeweils drei festzulegen.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.02.2000 - 5 BV 159/99 -
zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2) schließt sich unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses an und macht sich diese zu Eigen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.02.2000
- 5 BV 159/99 - (§ 98 Abs. 2 ArbGG) ist in der Sache unbegründet und musste daher zurückgewiesen werden.
1. Soweit sich der Beteiligte zu 1) hinsichtlich seines Hauptantrages auf die Betriebsvereinbarung vom 24.02.1972 zwischen dem Deutschen Gewerkschaftsbund Landesbezirk Nordrhein-Westfalen und dem Betriebsrat des Landesbezirks Nordrhein-Westfalen des Deutschen Gewerkschaftsbundes beruft, kann diese zwischen den Beteiligten keine Geltung mehr beanspruchen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beteiligte zu 1) insoweit eine Rechtsnachfolge des Betriebsrats des Landesbezirks Nordrhein-Westfalen des E. angetreten hätte. Dies lässt sich weder aus § 613 a BGB noch aus dem Interessenausgleich vom 16.02.1998 zwischen dem geschäftsführenden Bundesvorstand und dem Gesamtbetriebsrat des E. zum Übergang der Rechtsschutzorganisation des E. auf die Beteiligte zu 2) herleiten. Eine kollektive Weitergeltung einer Betriebsvereinbarung im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang ist nur dann anzunehmen, wenn der übernommene Betrieb mit dem Betrieb identisch ist, für den die Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde (vgl. nur BAG NZA 1991, 639; BAG DB 1995, 431). Da vorliegend lediglich die Rechtsschutzorganisation des E., d. h. ein Betriebsteil, auf die Beteiligte zu 2) übergegangen ist, kommt schon deswegen eine Fortgeltung der Betriebsvereinbarung nicht in Betracht. Daran ändert auch der Interessenausgleich vom 16.02.1998 nichts, weil dieser keine Rechtsgrundlage für eine Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen mit normativer Wirkung sein kann. Etwas anderes könnte nur dann angenommen werden, wenn der Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 2) im Anschluss an den Betriebsübergang die Fortgeltung der Betriebsvereinbarung vom 24.02.1972 vereinbart hätten. Dies ist nicht geschehen. Der insoweit vom Beteiligten zu 1) gegebenen Hinweis auf das Protokoll vom 28.04.1999 zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Geschäftsführung der Beteiligten zu 2) ist nicht tragfähig, weil darin gerade zum Ausdruck kommt, dass zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Geschäftsführung ein Dissens in der Frage vorliegt, ob bestimmte Betriebsvereinbarungen in der GmbH eine Rechtswirksamkeit entfalten.
Abgesehen davon würde auch § 3 der Betriebsvereinbarung vom 24.02.1972 den Hauptantrag des Beteiligten zu 1) nicht rechtfertigen, weil darin keine von § 50 Abs. 1 BetrVG abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen worden ist. Die Regelung enthält im wesentlichen eine Wiedergabe des § 76 BetrVG und befasst sich nicht mit der Verteilung von Zuständigkeiten zwischen Einzelbetriebsrat und Gesamtbetriebsrat. Überdies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Spruchpraxis des BAG (vgl. nur BAG BB 1999, 1327) darauf aufmerksam gemacht, dass die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat zwingender Natur ist und damit nicht der Disposition der Betriebspartner unterliegt.
2.Die Beschwerdekammer folgt auch dem Arbeitsgericht in der Bewertung, dass für eine etwaige Mitbestimmung bezüglich der Einführung des Qualitätshandbuches ausschließlich von der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats auszugehen ist. Unabhängig davon, dass es in dem Qualitätshandbuch nahezu ausschließlich um Fragen geht, die das Arbeitsverhalten der Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) betreffen und damit keinem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegen (vgl. nur BAG NZA 2000, 421; BAG AP Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; BAG AP Nr. 19 zu
§ 87 BetrVG Ordnung des Betriebes), wäre für Regelungen die der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 BetrVG unterliegen, ausschließlich der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG originär zuständig, ohne dass noch der Frage nachgegangen werden müsste, welche Bedeutung der Tendenzschutz aus § 118 BetrVG im vorliegenden Falle hätte.
a)Nach § 50 Abs. 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der einzelne Betriebsrat objektiv oder subjektiv außer Stande ist, das Mitbestimmungsrecht auszuüben, sondern schon dann, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder jedenfalls betriebsübergreifende Regelung besteht, wobei auf die Verhältnisse des einzelnen konkreten Unternehmens abzustellen ist. Andererseits reicht die Zweckmäßigkeit einer einheitlichen Regelung ebenso wenig aus, wie allein das Koordinierungsinteresse des Arbeitgebers (BAG AP Nr. 1 zu § 50 BetrVG 1972; BAG AP Nr. 11 zu § 50 BetrVG 1972 = NZA 1993, 31).
Von einer derartigen originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist für die Einführung des Qualitätshandbuchs auszugehen. Die Beteiligte zu 2) beabsichtigt, ihre Rechtsschutzleistungen im Arbeits- und Sozialrecht in allen Betrieben zu vereinheitlichen und zu diesem Zwecke bestimmte Arbeitsabläufe, Strukturen und Verhaltensweisen vorzugeben. Insofern sollen einheitliche Arbeitsbedingungen geschaffen werden, die sich auch auf die Büroabläufe und damit auf die Büroöffnungszeiten, die Jahresurlaubsplanung sowie Bürobesprechungen beziehen. Eine derartige Koordinierung von Arbeitsabläufen lässt sich bei der Beteiligten zu 2) lediglich durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung umsetzen und kann nicht der Regelungszuständigkeit des einzelnen Betriebsrats im jeweiligen Betrieb überlassen bleiben, weil sich sonst ein derartiges unternehmerisches Konzept nicht mehr realisieren ließe. Dies gilt vorliegend um so mehr, als die Beteiligte zu 2) keiner tarifvertraglichen Regelung unterliegt, die auf überbetrieblicher Ebene einheitliche Arbeitsbedingungen schaffen könnte. Daher kann lediglich der Gesamtbetriebsrat etwaige Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 BetrVG bezüglich der Einführung und Umsetzung der Vorgaben des Qualitätshandbuches wahrnehmen, womit sich gleichzeitig der vom Beteiligten zu 1) gestellte Hilfsantrag als unbegründet erweist.
III.
Gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 98 Abs. 2 ArbGG).
BoewerBehmenburgBargenda