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Arbeitsgericht Düsseldorf·5 BV 159/99·21.02.2000

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei Einführung eines Qualitätshandbuchs

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtMitbestimmungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Einzelbetriebsrat verlangte die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Einführung eines Qualitätshandbuchs; der Arbeitgeber wollte bundesweit einheitliche Regelungen durch den Gesamtbetriebsrat treffen. Das Gericht wies den Antrag als unbegründet zurück, weil Mitbestimmungsrechte des Einzelbetriebsrats nicht berührt und die Angelegenheit überbetrieblicher Natur ist. Damit bleibt der Gesamtbetriebsrat zuständig.

Ausgang: Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle zur Einführung des Qualitätshandbuchs als unbegründet abgewiesen; Angelegenheit dem Gesamtbetriebsrat zugeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einigungsstelle nach § 76 BetrVG ist nur zuständig, wenn die Mitbestimmungsrechte des jeweils anrufenden Betriebsrats durch die Maßnahme betroffen sind.

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Maßnahmen, die den räumlichen und sachlichen Geltungsbereich einer Regelung über mehrere Betriebe hinaus auf unternehmensweite Einheitlichkeit gerichtet sind, sind Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats (§ 50 Abs. 1 BetrVG).

3

Maßnahmen, die das Arbeitsverhalten einzelner Arbeitnehmer konkretisieren, sind grundsätzlich mitbestimmungsfrei; allgemeine mitbestimmungspflichtige Regelungen müssen inhaltlich erkennbar sein.

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Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen an Teamleiter zur Urlaubsbewilligung und die Festlegung von Fristen zur Urlaubsplanung begründen nicht ohne Weiteres ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG, wenn lediglich organisatorische Verfahrensabläufe vereinheitlicht werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 50 Abs. 1 BetrVG§ 76 Abs. 2 BetrVG§ 98 Abs. 1 ArbGG§ 87 Abs. 1 Ziff. 5 BetrVG§ 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG§ 3 Ziffer 1 BV 1972

Leitsatz

./.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

3

Die Arbeitgeberin, die ca. 200 Arbeitnehmer beschäftigt, ist für die Durchführung gewerkschaftlichen Rechtsschutzes zuständig. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, ein Qualitätsbuch zu erstellen, das dazu dienen soll, die Dienstleistung der Arbeitgeberin bundesweit in ihrer Grundstruktur zu vereinheitlichen. Die Beteiligten sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob Mitbestimmungsrechte des Antragstellers durch das Qualitätshandbuch berührt werden. Die Antragsgegnerin ist nicht bereit, mit dem Antragsteller über den Abschluß einer entsprechenden Betriebsvereinbarung zu verhandeln. Sie verhandelt vielmehr mit dem bei ihr eingerichteten Gesamtbetriebsrat.

4

Ob zwischen den Beteiligten die zuletzt zwischen dem B. und dem Betriebsrat des IT. vereinbarte Betriebsvereinbarung weiter gelten, so auch die Betriebsvereinbarung vom 24.02.1972, wird von den Beteiligten unterschiedlich beurteilt. Wegen des Inhalts dieser Betriebsvereinbarung wird auf Blatt 5 ff. der Gerichtsakten Bezug genommen.

5

Das Qualitätshandbuch soll dazu dienen, die Dienstleistungen der Antragsgegnerin bundesweit in ihrer Grundstruktur zu vereinheitlichen. Die Dienstleistung „Rechtsschutz“ soll nach den Angaben der Antragsgegnerin in ihrer Qualität - nach außen - gesteigert und in ihrem Verfahrensablauf - nach innen - effektiver werden. Demnach sollen Eckpunkte für die Bearbeitung von Mandaten sowie für die Wahrnehmung bzw. Verwaltung von Terminen und Fristen gesetzt, Büroabläufe in ihrer grundlegenden Struktur festgelegt werden, die organisatorische Aufgabenverteilung innerhalb einer Arbeitseinheit klargestellt werden, sowie Vorgaben für das Aktenmanagement getroffen werden.

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Unstreitig beabsichtigt die Antragsgegnerin bezüglich der Jahresurlaubsplan eine Regelung, wonach diese in jeder Arbeitseinheit bis spätestens 30.11. des Vorjahres erfolgt, der Urlaub soll vom Teamleiter schriftlich bewilligt werden, bei Terminkollisionen auf die Urlaubswünsche soll der Teamleiter entscheiden.

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Ferner ist vorgesehen, daß einmal wöchentlich freitags um 14:00 Uhr im Büro eine Rechtssekretärin/Rechtssekretär Innenbesprechung stattfindet, die Teilnahme an dieser Veranstaltung soll Pflicht sein.

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Der Antragsteller beantragt,

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1. der Antragsgegnerin aufzugeben, für den Vorsitz einer einzurichtenden Einigungsstelle, die sich mit der Einführung der Regelungen aus dem Qualitätshandbuch, insbesondere Regelungen zu Büroöffnungszeiten, Beginn und Ende der Arbeitszeit und Wochenplänen beschäftigt, ein haupt- oder ehrenamtliches Vorstandsmitglied einer B.-Gewerkschaft vorzuschlagen,

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2. den Richter am Arbeitsgericht OO., QB., als Vorsitzenden einer Einigungsstelle einzusetzen, die sich mit der Einführung der Regelungen aus dem Qualitätshandbuch, insbesondere Regelungen zu Bürobesprechungen, Urlaubsregelungen, Büroöffnungszeiten, Beginn und Ende der Arbeitszeit und Wochenplänen beschäftigt,

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3. die Anzahl der Beisitzer auf jeder Seite mit jeweils drei festzulegen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, daß die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist, weil Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nicht betroffen seien. Unabhängig davon ergebe sich die offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle aus § 50 Absatz 1 BetrVG. Die in dem Qualitätshandbuch enthaltenen Rahmenregelungen würden bundesweite Geltung beanspruchen. Dies ergebe sich zwingend aus dem Zweck, eine einheitliche Repräsentation des von der Antragsgegnerin gewährten Rechtsschutzes zu erreichen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

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Haupt- und Hilfsantrag sind unbegründet. Denn die angerufene Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig (§§ 76 Absatz 2 BetrVG, 98 Absatz 1 ArbGG).

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Mitbestimmungsrechte des antragstellenden Einzelbetriebsrates sind bei der Einführung des Qualitätshandbuches nicht berührt, allenfalls Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrates.

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Soweit die Antragsgegnerin beabsichtigt, in einem Qualitätshandbuch Eckpunkte für die Bearbeitung von Mandaten, für die Wahrnehmung von Terminen und Fristen zu setzen, Büroabläufe in ihrer grundlegenden Struktur festzulegen, die organisatorische Aufgabenverteilung innerhalb einer Arbeitseinheit klarzustellen, sowie Vorgaben für das Aktenmanagement zu treffen, wird das Arbeitsverhalten von Arbeitnehmern berührt. Maßnahmen, die die Arbeitspflicht des einzelnen Arbeitnehmers konkretisieren, sind grundsätzlich mitbestimmungsfrei. Dafür, daß entgegen der erklärten Absicht der Antragsgegnerin im Qualitätshandbuch Urlaubsregelungen, Beginn und Ende der Arbeitszeit von einzelnen Arbeitnehmern geregelt werden sollen, hat der Betriebsrat keine nachprüfbaren Umstände dargelegt. Soweit im Qualitätshandbuch unter der Rubrik Vertretungsregelung beabsichtigt ist, den Teamleitern die Kompetenz zur Bewilligung von Urlaub zuzuweisen für die Jahresurlaubsplanung eine Frist bis zum 30.11. des Vorjahres zu setzen, sind Mitbestimmungsrechte nach § 87 Absatz 1 Ziffer 5 nicht berührt. Allgemeine Urlaubsgrundsätze werden dadurch nicht aufgestellt, denn beabsichtigt ist vielmehr die Vereinheitlichung von organisatorischen Verfahrensabläufen bei der Urlaubsbewilligung.

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Auch soweit Bürobesprechungen einmal wöchentlich freitags um 14:00 Uhr stattfinden sollen und eine Teilnahmepflicht vorgesehen ist, besteht kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Ziffer 2 BetrVG. Nach der erklärten Absicht der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bezieht sich die Teilnahmepflicht nur auf die im Betrieb anwesenden Mitarbeiter. Eine Arbeitszeitregelung ist insoweit im Qualitätshandbuch ebenfalls nicht vorgesehen.

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Wenn bei der Einführung des Qualitätshandbuches ein Betriebsrat zu beteiligen ist, so ist das der Gesamtbetriebsrat, nicht der Antragsteller (§ 50 Absatz 1 BetrVG). Es handelt sich bei dem Qualitätshandbuch nämlich um eine überbetriebliche Angelegenheit im Sinne des § 50 BetrVG. Maßgeblich ist der räumliche Geltungsbereich i. V. m. dem sachlichen Geltungsbereich einer geplanten Maßnahme. Dieser bestimmt sich nach dem Willen des Initiators einer Maßnahme (vgl. BAG 28.04.1992 EZA § 50 BetrVG 1972 betriebliche Lohngestaltung Nr. 21 Seite 7). Nach dem erklärten Willen der Antragsgegnerin soll das Qualitätshandbuch nicht nur für den vom Antragsteller vertretenen Bereich sondern für alle Betriebe gelten. Einzelbetriebsräten sind subjektiv Regelungen im gesamten Bereich freiwilliger Betriebsvereinbarungen unmöglich, wenn der Arbeitgeber nur auf überörtlicher Ebene - wie hier - zur Regelung bereit ist. Bringt die Arbeitgeberin, wie hier die Antragsgegnerin, zum Ausdruck, daß er eine unternehmenseinheitliche Regelung anstrebt, können die Einzelbetriebsräte die Angelegenheit im Rahmen freiwilliger Betriebsvereinbarungen nicht an sich ziehen.

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Selbst wenn bei der Erstellung des beabsichtigten Qualitätshandbuches zwingende Mitbestimmungsrechte berührt werden sollten, gebietet die spezifische Besonderheit des Einzelfalles eine einheitliche Regelung für alle Betriebe mit der Folge, daß der Gesamtbetriebsrat, nicht der Antragsteller zuständig ist. Die Antragsgegnerin hat als Rechtsschutzgewährende ein berechtigtes Interesse daran, bundeseinheitlich Leistungen von gleicher Qualität anzubieten und die dies gewährleistenden Regelungen auch einheitlich für alle Betriebe einzuführen.

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Die Betriebsvereinbarung vom 24.02.1972 führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die 4. Kammer des Arbeitsgerichts T. hat in ihrem Beschluß vom 16.02.2000 unter dem Aktenzeichen 4 BV 158/99 hierzu folgendes ausgeführt:

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„Wegen der skizzierten gesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen Gesamtbetriebsrat und Beteiligter zu 1) scheidet die Einrichtung einer Einigungsstelle der Beteiligten nach § 3 Ziffer 1 BV 1972 aus. Dabei kann dahinstehen, ob die BV 1972 in Anbetracht der aufgeworfenen Rechtsprobleme – Nachwirkung, Fortgeltung nach Ausgliederung der Beteiligten zu 2) aus dem B. - für die Beteiligten Geltung beansprucht oder nicht.

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Schon die Auslegung ergibt nämlich, daß dem Beteiligten zu 1) durch § 3keine Mitwirkungs- oder gar Mitbestimmungsrechte eingeräumt werden sollen, die er nach dem BetrVG nicht besitzt. § 3 Ziffer 1 BV 1972 entspricht vonseinem Wortlaut her der Regelung des § 76 Abs. 1 BetrVG, die sich gerade nicht dazu verhält, welches Gremium – Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat – im Einzelfall die Bildung einer Einigungsstelle verlangen kann, und mithin die Kompetenzverteilung zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat unberührt läßt. Zwar ist in § 3 BV 1972 nur von „Betriebsrat“ die Rede, doch kann dies nicht verwundern, denn schließlich ist die BV auch nur vom Betriebsrat und dem seinerzeitigen Landesbezirksvorstand des B. geschlossen worden. Worauf vor diesem Hintergrund der Beteiligte zu 1) seine Interpretation stützt, § 3 Ziffer 1 eröffne die freiwillige Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten, für deren Regelung der auf Bundesebene gebildete Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 2) originär zuständig ist, erschließt sich der Kammer nicht. Ein solcher BV-Inhalt liefe auf die Anmaßung gesetzlich nicht vorgesehener Mitwirkungsbefugnisse hinaus und überstiege die Regelungskompetenz der Regionalbetriebsparteien; allein deshalb kann § 3 der „auf Grundlage des geltenden BetrVG“ abgeschlossenen BV 1972 so nicht verstanden werden. Im Übrigen wären nicht einmal Gesamtbetriebsrat und Beteiligte zu 2) befugt, die gesetzliche Kompetenzverteilung des § 50 Abs. 1 BetrVG zu ändern (vgl. hierzu den Beschluß des BAG vom 11.11.1998, DB 1999, S. 1458, nach der § 50 Abs. 1 BetrVG nicht der Disposition der Tarifvertragsparteien unterworfen).Abgesehen davon bliebe offen, was in Anbetracht der oben zu 1. geschilderten Erwägungen mit der Einrichtung einer Einigungsstelle auf regionaler Ebene überhaupt gewonnen wäre, welche praktisch verwertbaren Ergebnisse dort erzielt werden könnten. Klar ist doch: Nimmt der Gesamtbetriebsrat seine gesetzlichen Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit der Einführung der Software PHANTASY wahr, bleibt für weitergehende oder gar entgegenstehende Regelungen zwischen den Beteiligten kein Raum. Eine aus Sicht des Beteiligten zu 1) unzureichende Ausschöpfung von Mitbestimmungsrechten durch den Gesamtbetriebsrat kann dann nicht durch Nachverhandlungen auf regionaler Ebene ergänzt oder korrigiert werden; der Beteiligte zu 1) mag seine Interessen vielmehr durch Einflußnahme auf die Willensbildung des Gesamtbetriebsrats verfolgen. Anderes könnte nur dann gelten, wenn – wie hier offensichtlich nicht - die Abreden zwischen Gesamtbetriebsrat und der Beteiligten zu 2) bewußt lückenhaft und auf Auslegung durch die Regionalbetriebsräte angelegt wären. Dann aber lebte schon die gesetzliche Zuständigkeit des Beteiligten zu 1) wieder auf (vgl. Fitting u.a., BetrVG, § 50 Rdz. 24), einer Berufung auf § 3 Ziffer 1 BV 1972 bedürfte es gar nicht.“

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Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.