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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·6 Ta 816/09·05.01.2010

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Urlaubsgewährung zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtUrlaubsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts nach einer Klage auf Gewährung von drei Urlaubstagen wurde zurückgewiesen. Streitgegenstand war die Frage, ob der Hilfswert von 4.000 € oder ein niedrigerer Wert anzusetzen ist. Das LAG bestätigte 2.000 € als vertretbare Ermessensbewertung, weil es sich nur um drei Urlaubstage handelte. Der Lohnanspruch für die Urlaubstage ist nicht allein maßgeblich.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Streitwert von 2.000 € bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Klagen auf Gewährung von Erholungsurlaub bestimmt sich der Streitwert grundsätzliche als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, da ideelle und materielle Interessen an der Lage des Urlaubs im Vordergrund stehen.

2

Für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten ist bei fehlenden konkreten Anhaltspunkten der Hilfswert von 4.000 € (§ 23 Abs. 3 RVG) als Orientierungsgröße heranzuziehen; dieser Wert kann nach Lage des Einzelfalls niedriger oder höher festgesetzt werden.

3

Der wirtschaftliche Wert (z.B. Entgelt für Urlaubstage) ist nicht allein maßgeblich für die Streitwertbemessung bei Urlaubsgewährung; die Anzahl und Bedeutung der strittigen Urlaubstage kann zu einer Herabsetzung des Hilfswerts führen.

4

Die tatsachenbezogene Ermessensentscheidung des Gerichts zur Streitwertfestsetzung ist nur eingeschränkt überprüfbar; eine Minderung des Hilfswerts wegen geringer Streitbedeutung ist zulässig.

Zitiert von (1)

1 gemischt

Relevante Normen
§ ohne§ 23 Abs. 3 Satz 1 RVG§ 8 Abs. 2 BRAGO§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG§ 32 Abs. 1 RVG§ 68 Abs. 1 Satz 5 RVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Krefeld, 2 Ca 2823/09

Leitsatz

kein Leitsatz

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte L. u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16.12.2009 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin hat mit der Klage des Ausgangsverfahrens beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr in der Zeit vom 28.12.2009 bis 30.12.2009 Erholungsurlaub zu bewilligen.

4

Die Klägerin war als Ergotherapeutin bei der Beklagten mit einem Monatsbruttoeinkommen von 2.202,14 € beschäftigt. Nachdem die Parteien einen gerichtlich festgestellten Vergleich abgeschlossen hatten, hat das Arbeitsgericht den Streitwert auf 2.000,00 € festgesetzt.

5

Gegen diese Streitwertfestsetzung wenden sich die Beschwerdeführer. Sie machen geltend, dass der Regelwert für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten von 4.000,00 € festzusetzen sei.

6

II.

7

Die Beschwerde, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, konnte keinen Erfolg haben. Die Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht ist nicht zu beanstanden.

8

Auch die nunmehr zuständige Beschwerdekammer folgt der Rechtsauffassung der bis zum 31.12.2005 zuständigen 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, dass das Wesen des Streits bei einem Anspruch auf Urlaubsgewährung grundsätzlich nicht allein durch den Vergütungsanspruch gekennzeichnet wird, der sich als Folge des Urlaubsanspruchs ergibt, sondern durch die ideellen und materiellen Interessen, die den Parteien im Hinblick auf den Urlaubszeitpunkt haben (vgl. LAG Düsseldorf vom 10.11.2003 - 17 Ta 506/03 -). Da es sich um die Bewertung von ideellen und materiellen Interessen handelt, handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG. Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über

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500.000,00 € anzunehmen. Allein der Wert des Entgelts für drei Urlaubstage wird im Streitfall nicht der Bewertung des ideellen Interesses gerecht (so aber wohl LAG Bremen vom 22.10.2008 - 1 Ta 61/08 -; GK-ArbGG/Heusener Stand: September 2009 § 12 Rdn. 307).

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Da es sich bei dem Wert von 4.000,00 € um einen Hilfswert handelt, bedeutet dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht, dass dieser Betrag in jedem Fall zugrunde zu legen ist. Der Gesetzeswortlaut gebietet sogar, dass er gegebenenfalls niedriger festzusetzen ist. Dabei kann natürlich nicht außer Acht bleiben, dass der ideelle Wert einer Urlaubsgewährung nicht völlig losgelöst sein soll von dem gegebenenfalls wirtschaftlichen Wert.

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Entsprechend hat auch die 17. Kammer in dem oben zitierten Beschluss nur deshalb auf den Hilfswert abgestellt, weil die Klägerin des damaligen Verfahrens fast ihren gesamten Jahresurlaub von vier Wochen beansprucht hat und die Parteien über die zeitliche Lage dieses Urlaubs gestritten haben. Im Streitfall haben die Parteien lediglich über drei Urlaubstage Ende Dezember gestritten und den Streit darüber durch einen Vergleich beigelegt. Die Beschwerdekammer hält es deshalb im Rahmen der dem Arbeitsgericht obliegenden Ermessensentscheidung für vertretbar, den halben Hilfswert zugrunde zu legen. Dies widerspricht auch nicht der Bewertung der 17. Kammer. Vielmehr ist in dem Beschluss vom 10.11.2003 wörtlich ausgeführt:

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"Jedenfalls für den Fall des Streites über die Lage des Hauptjahresurlaubs, hiermit nahezu vier Wochen, besteht keine Veranlassung, in der Bemessung des Streitwertes den Hilfswert des § 8 Abs. 2 BRAGO (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG) zu unterschreiten."

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs.1 RVG, § 68 Abs.1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

15

Goeke