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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·17 Ta 506/03·16.11.2003

Beschwerde: Streitwertfestsetzung bei Urlaubsklage auf 4.000 € heraufgesetzt

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtUrlaubsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsanwälte des Klägers beschwerten sich gegen die vom Arbeitsgericht festgesetzte Streitwertbemessung in einer Klage auf Gewährung von Urlaub. Streitgegenstand war die Lage des Urlaubszeitraums, nicht primär das Urlaubsentgelt. Das LAG setzte den Gegenstandswert nach § 8 Abs. 2 BRAGO auf 4.000 € und begründete dies mit der hohen Bedeutung der Urlaubszeit (Familienverhältnisse, Auslandreise, betriebliche Belange). Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Gegenstandswert auf 4.000 € festgesetzt (gerichtsgebührenfrei).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Gegenstandswert nach § 8 Abs. 2 BRAGO grundsätzlich mit 4.000 € anzusetzen; Abweichungen sind nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeitsgrad vorzunehmen.

2

Bei Streitigkeiten über die Lage des Urlaubs ist der Streitwert nicht allein am Urlaubsentgelt zu bemessen; maßgeblich sind die ideellen und materiellen Interessen der Parteien am Urlaubszeitpunkt.

3

Bei erheblichen persönlichen oder betrieblichen Betroffenheiten (z. B. schulpflichtige Kinder, Auslandsreise, betriebliche Belange, Vorrang anderer Arbeitnehmer) rechtfertigt die Bedeutung des Streitgegenstands eine erhöhte Streitwertfestsetzung.

4

Auch prozessuale oder sonstige rechtliche Nebenfragen, die die Bedeutung der Auseinandersetzung erhöhen (z. B. Einrede versäumter Antragsfristen), sind bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ ohne§ 25 Abs. 3 GKG§ 9 Abs. 2 S. 1 BRAGO§ 8 Abs. 2 BRAGO§ 9 Abs. 1 BRAGO§ BRAGO i.V.m. §§ 25 Abs. 3 S. 1, 2. Halbs., 5 Abs. 2 S. 3 GKG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Wuppertal, 4 Ca 2808/03

Leitsatz

kein Leitsatz

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte T. u.a. wird der

Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom

16.09.2003 abgeändert und der Streitwert für das Verfahren an-

derweitig auf 4.000,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde der Rechtsanwälte T. (§§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 S. 1 BRAGO) hat auch in der Sache Erfolg.

3

I.Im Ausgangsverfahren, das durch Klagerücknahme seine Erledigung fand, beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihm in der Zeit vom 31.07. bis zum 27.08.2003 Urlaub zu gewähren. Dabei stand zwischen den Parteien außer Streit, dass dem Kläger ein Urlaubsanspruch in dem geforderten zeitlichen Umfang von nahezu vier Wochen zustand. Sie stritten lediglich darüber, ob der Kläger gerade für die in den Schulferien liegende Zeit vom 31.07. bis zum 27.08.2003 Urlaub verlangen konnte. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert mit 1.850,00 €, abgestellt auf das dem Kläger für die hier beanspruchte Urlaubsdauer zu zahlende Urlaubsentgelt, bemessen. Der Beschwerde der Rechtsanwälte, die der Auffassung sind, der Streitwert müsse mit 4.000,00 € bemessen werden, hat es mit Beschluss vom 15.10.2003 nicht abgeholfen.

4

II.Die Beschwerdeführer gehen zu Recht davon aus, dass das Arbeitsgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert zu gering veranschlagt hat.

5

1)Da es sich im Ausgangsverfahren um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelte, ist nach § 8 Abs. 2 BRAGO der Gegenstandswert auf 4.000,00 €, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher anzunehmen; maßgebend für die Höhe des Gegenstandswertes sind dabei Bedeutung, Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache (st. Rspr. der Beschwerdekammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 03.07.2003 - 17 Ta 168/03 -).

6

2)Unter Beachtung dieser Kriterien kann dem Arbeitsgericht nicht darin gefolgt werden, den vorliegenden Streit mit dem Betrag des Urlaubsentgelts zu bewerten.

7

Das Wesen dieses Streits wird nicht durch den Vergütungsanspruch gekennzeichnet, der sich als Folge des Urlaubsanspruchs ergibt, sondern durch die ideellen und materiellen Interessen, die die Parteien im Hinblick auf den Urlaubszeitpunkt haben. Was die Bedeutung des Streits angeht, fällt dabei insbesondere ins Gewicht, dass der Kläger schulpflichtige Kinder hat und überdies seinen Urlaub in seinem Heimatland Türkei verbringen wollte, womit wiederum eine zeitaufwendige An- und Rückreise einherging. Zu berücksichtigen sind zudem eventuelle Auswirkungen auf die betrieblichen Belange des beklagten Arbeitgebers und nicht zuletzt Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die möglicherweise aus sozialen Gründen den Vorrang verdienen. Für die Bewertung darf weiter nicht außer Acht gelassen werden, dass, wie von der Beklagten

8

in ihrem Ablehnungsschreiben vom 13.03.2003 aufgezeigt, weitere Rechtsfragen im Streit standen, wie etwa diejenige einer angeblich klägerseits versäumten Antragsfrist. Schon diesen Umständen wird es nicht gerecht, den Streitwert geringer als mit dem 4.000,00 € zu bemessen. Jedenfalls für den Fall des Streites über die Lage des Hauptjahresurlaubes, hier mit nahezu vier Wochen, besteht keine Veranlassung, in der Bemessung des Streitwertes den Hilfswert des § 8 Abs. 2 BRAGO zu unterschreiten.

Rechtsmittelbelehrung

10

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben - § 9 Abs. 1

11

BRAGO i.V.m. §§ 25 Abs. 3 S. 1 2. Halbs., 5 Abs. 2 S. 3 GKG.

12

gez. Grigo