Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Zustimmungsersetzungsverfahren nach §§99,101 BetrVG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin focht die Festsetzung des Verfahrenswerts für ein Zustimmungsersetzungsverfahren betreffend Versetzungen von 18 Arbeitnehmern an. Das LAG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Streitwertfestsetzung in Höhe von 33.333,33 €. Maßgeblich sei die Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG unter Zugrundelegung der Wertmaßstäbe des § 42 Abs. 4 GKG; Sammelverfahren ändern die Einzelwertigkeit nicht. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verfahren nach §§ 99, 101 BetrVG ist der Streitwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung der Wertmaßstäbe des § 42 Abs. 4 GKG zu bestimmen.
Die Wertigkeit einzelner personeller Versetzungsmaßnahmen richtet sich dabei nach den Wertmaßstäben des § 42 Abs. 4 GKG und ist als geeigneter Anknüpfungspunkt für den Streitwert heranzuziehen.
Es ist unerheblich, ob Zustimmungsersetzungsverfahren in Einzel- oder in Sammelverfahren geführt werden; die Wertigkeit der personellen Einzelmaßnahmen bleibt hiervon unberührt.
Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur dann erfolgreich, wenn sie substanziierte Gründe vorträgt, die eine Abkehr von der ständigen Rechtsprechung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 1 BV 72/07
Leitsatz
kein Leitsatz
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 18.06.2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin hat unter dem 03.12.2007 beim Arbeitsgericht Mönchengladbach ein Beschlussverfahren eingeleitet, in dem sie die Zustimmungsersetzung zur Versetzung von 18 Arbeitnehmern sowie die Feststellung begehrt hat, dass die zum 01.02.2008 vorzunehmende Versetzung der Arbeitnehmer von der Produktionsabteilung in die Produktionsabteilung Weiterverarbeitung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.
Das Arbeitsgericht hat den Verfahrensstreitwert auf 33.333,33 € festgesetzt und dabei für den ersten Arbeitnehmer zwei Monatsverdienste (5.000,00 €) und für die weiteren Arbeitnehmer jeweils ein Drittel dieses Betrages (17 x 1666,66 €) festgesetzt. Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die der Auffassung ist, dass im Hinblick darauf, dass das Verfahren betreffend alle Beteiligten in einem Verfahren eingeleitet worden ist, allenfalls für jeden Beteiligten ein Zehntel in Ansatz zu bringen sei.
II.
Die Beschwerde, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, konnte keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Arbeitsgericht für den Verfahrensantrag zu 1. den Streitwert auf 33.333,33 € festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer.
Danach ist bei Verfahren nach den §§ 99, 101 BetrVG die Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung der Wertmaßstäbe des § 42 Abs. 4 GKG als geeignetem Anknüpfungspunkt für die Wertigkeit von Versetzungen zu bestimmen (vgl. LAG Düsseldorf vom 18.04.2006 - 6 Ta 211/06 -; Beschluss vom 18.07.2006 - 6 Ta 386/06 -). Dabei ist es unbeachtlich, ob die Zustimmungsersetzungsverfahren in Einzelverfahren oder in einem Sammelverfahren geführt werden. Die Wertigkeit der personellen Einzelmaßnahmen verändert sich dadurch nicht (vgl. zuletzt LAG Düsseldorf vom 14.05.2008 - 6 Ta 256/08 -). Darauf hat das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen. Die Antragstellerin hat keine Einwände erhoben, die eine Änderung dieser Rechtsprechung erforderlich erscheinen lassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG kein Rechtsmittel gegeben.
Goeke