Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Ersetzung der Betriebsratszustimmung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügte den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Essen in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses und verlangte eine höhere Streitwertfestsetzung. Streitgegenstand war der Streitwert des Antrags auf Ersetzung der Betriebsratszustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrVG. Das LAG bestätigte die Festsetzung auf zwei Monatsverdienste (6.462 €) und wies die Beschwerde zurück. Es berief sich auf ständige Rechtsprechung und den Grundsatz der reformatio in peius; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses zurückgewiesen; Festsetzung auf zwei Monatsverdienste bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 4 BetrVG kann der Streitwert regelmäßig mit dem Wert von zwei Monatsverdiensten des betroffenen Arbeitnehmers bemessen werden.
Die Streitwertfestsetzung ist nur dann zu beanstanden, wenn der festgesetzte Wert offensichtlich zu hoch ist; bloße Unzufriedenheit mit der Bemessung begründet die Beschwerde nicht.
Im Beschlussverfahren hindert der Grundsatz der reformatio in peius das Gericht daran, den Streitwert zuungunsten der allein beschwerdeführenden Partei zu erhöhen.
Tritt zum Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG ein Antrag des Arbeitgebers nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hinzu, ist dafür ein gesonderter Streitwert festzusetzen; dieser beträgt regelmäßig die Hälfte des Wertes des Zustimmungsersetzungsverfahrens, in einfachen Fällen kann er geringer sein.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf6 Ta 452/0818.08.2008ZustimmendLAG Düsseldorf, 18.04.2006 - 6 Ta 211/06
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf6 Ta 324/0812.08.2008ZustimmendLAG Düsseldorf vom 18.04.2006 - 6 Ta 211/06 -
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf6 Ta 288/0615.06.2006ZustimmendLAG Düsseldorf vom 18.04.2006 6 Ta 211/06
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Essen, 8 BV 63/05
Leitsatz
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Essen in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 31.03.2006 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde der Antragstellerin konnte keinen Erfolg haben.
Das Arbeitsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf jeden Fall nicht zu hoch festgesetzt.
1.Zu Recht hat das Arbeitsgericht für den Verfahrensantrag zu 1. auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur geplanten Versetzung der Mitarbeiterin L. den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf zwei Monatsverdienste der Mitarbeiterin L. festgesetzt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, der auch die nunmehr zuständige Beschwerdekammer folgt (vgl. LAG Düsseldorf vom 11.05.1999 - 7 Ta 143/99 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 41; Beschluss vom 02.07.2004 - 17 Ta 390/04 -; Beschluss vom 20.01.2003 - 17 Ta 545/02 -; 6. Kammer Beschluss vom 31.01.2006 - 6 Ta 19/06 -; vgl. auch GK-ArbGG/Wenzel, Stand März 2005, § 12 Rdnr. 485). Insoweit entspricht die Streitwertfestsetzung dem Streitwert für eine Änderungskündigung. Die nunmehr zuständige Beschwerdekammer sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Der zweifache Monatsverdienst entspricht insoweit dem festgesetzten Betrag von 6.462,-- €.
2.Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu 2. nicht gesondert bewertet. Der Grundsatz der reformatio in peius im Beschlussverfahren hindert die Kammer jedoch insoweit einen weiteren Streitwert festzusetzen. Lediglich die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt.
Allerdings sei darauf hingewiesen, dass grundsätzlich in dem Fall, dass zu dem Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG der Antrag des Arbeitgebers nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hinzutritt, ein gesonderter Streitwert festzusetzen ist, der allerdings den Wert des Zustimmungsersetzungsverfahrens zu unterschreiten hat. In der Regel wird seit der ständigen Rechtsprechung der früher zuständigen 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf der Wert dieses Verfahrens mit der Hälfte des Betrages des Wertes des Zustimmungsersetzungsverfahrens bemessen; in einfach gelagerten Fällen kann es geboten sein, den Wert geringer zu bemessen (LAG Düsseldorf vom 10.02.2000 - 7 Ta 694/99 -; Beschluss vom 14.09.2004 - 17 Ta 445/04 - ebenso LAG Bremen, Beschluss vom 19.07.2001 - 4 Ta 33/01 - AR-Blattei ES 160.13 Nr. 225 und LAG Hamm, Beschluss vom 07.07.1994 - 8 TaBV 80/94 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 26). Dem folgt auch die nunmehr zuständige Beschwerdekammer.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG kein Rechtsmittel gegeben.
Goeke