Betriebsübergang: Verwirkung des Widerspruchs und Anforderungen an Unterrichtung (§ 613a BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Fall betrifft die Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang und die Wirksamkeit der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB. Das LAG stellt fest, dass ein Widerspruch verwirkt sein kann, wenn er erst etwa 1½ Jahre nach Zugang eines fehlerhaften Informationsschreibens erfolgt und der Arbeitnehmer bereits gegenüber dem Betriebserwerber gehandelt bzw. gekündigt hat. Weiter verlangt das Gericht, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Name und Anschrift eindeutig im Informationsschreiben genannt wird; bloße Angabe einer Kontaktadresse beim bisherigen Arbeitgeber reicht nicht. Bei Ausgliederungen ist zudem auf die selbständige Neugründung der neuen Gesellschaft hinzuweisen.
Ausgang: Widerspruch gegen Betriebsübergang als verwirkt angesehen; Klage/Antrag des Arbeitnehmers abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Recht auf Ausübung des Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang kann verwirkt sein, wenn der Widerspruch erst nach erheblicher zeitlicher Verzögerung erfolgt und der Arbeitnehmer bereits gegenüber dem Betriebserwerber gehandelt oder das Arbeitsverhältnis beendet hat.
Für die Annahme einer Prozessverwirkung ist eine Gesamtwürdigung maßgeblich; entscheidend sind insbesondere die Dauer der Verzögerung, die Gründe für das Zuwarten und das Vertrauen des Erwerbers in die Bestandskraft der Verhältnisse.
Die Unterrichtungspflichten des § 613a Abs. 5 BGB erfordern die Angabe der Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift; eine bloße Angabe einer Kontaktmöglichkeit beim bisherigen Arbeitgeber genügt nicht.
Bei Ausgliederung eines Geschäftsbereichs gehört zur ordnungsgemäßen Information nach § 613a Abs. 5 BGB der Hinweis darauf, dass es sich um eine völlig selbständige Neugründung (z. B. neue OHG) handelt, sowie die Angabe der für den Übergang maßgeblichen Gründe.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Wesel, 8 Ca 1702/07
Leitsatz
I.
1. Das Recht auf Ausübung des Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang kann verwirkt sein, wenn der Widerspruch etwa 1 ½ Jahre nach Zugang des fehlerhaften Informationsschreibens erfolgt und der Arbeitnehmer bereits vorher das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Betriebserwerber gekündigt hatte.
2. Zu den Voraussetzungen einer Prozessverwirkung
Anmerkung zu I: Parallelentscheidung zu 6 Sa 488/08 und 6 Sa 851/08
II.
1. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine neue Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -).
2. Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auch der Hinweis darauf, dass es sich um eine völlig selbständige Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt.
Anmerkung zu II: Parallelentscheidung zum Urteil vom 29.04.2008 u. a. 6 Sa 1809/07