Widerspruch gegen Betriebsübergang verwirkt; Anforderungen an § 613a-Unterrichtung
KI-Zusammenfassung
Der Arbeitnehmer erhob erst rund 1 1/2 Jahre nach Zugang eines fehlerhaften Informationsschreibens Widerspruch gegen den Betriebsübergang, nachdem er das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Erwerber bereits gekündigt hatte. Das Gericht sah den Widerspruch als verwirkt an. Zudem konkretisiert das Urteil die Anforderungen an die Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB: Identität des Erwerbers mit Name und Anschrift sowie bei Ausgliederung der Hinweis auf eine eigenständige Neugründung (OHG).
Ausgang: Widerspruch gegen den Betriebsübergang wegen Prozessverwirkung verworfen; Klarstellung zu den Unterrichtungspflichten nach § 613a Abs. 5 BGB
Abstrakte Rechtssätze
Das Recht, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB zu widersprechen, kann durch Prozessverwirkung entfallen, wenn der Widerspruch erst nach einer erheblichen Verzögerung (z. B. ca. 1 1/2 Jahre) nach Zugang einer fehlerhaften Unterrichtung erhoben wird und der Arbeitnehmer zuvor das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Erwerber beendet hat.
Für eine wirksame Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB ist die Angabe der Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift erforderlich; eine lediglich interne Kontaktanschrift eines Mitarbeiters des bisherigen Arbeitgebers genügt nicht.
Bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs gehört zur Information über die Gründe des Übergangs gemäß § 613a Abs. 5 Nr. 2 BGB der ausdrückliche Hinweis, dass es sich um eine völlig selbständige Neugründung (z. B. eine neue OHG) handelt.
Prozessverwirkung setzt eine unzumutbare Verzögerung sowie Umstände voraus, aus denen sich die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Geltendmachung des Rechts gegenüber dem anderen Teil ergibt, sodass die Fortsetzung des Rechtschutzverfahrens als unbillig anzusehen ist.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Wesel, 8 Ca 1318/07
Leitsatz
I.
1. Das Recht auf Ausübung des Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang kann verwirkt sein, wenn der Widerspruch etwa 1 ½ Jahre nach Zugang des fehlerhaften Informationsschreibens erfolgt und der Arbeitnehmer bereits vorher das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Betriebserwerber gekündigt hatte.
2. Zu den Voraussetzungen einer Prozessverwirkung
Anmerkung zu I: Parallelentscheidung zu 6 Sa 469/08 und 6 Sa 851/08
II.
1. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine neue Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -).
2. Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auch der Hinweis darauf, dass es sich um eine völlig selbständige Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt.
Anmerkung zu II: Parallelentscheidung zum Urteil vom 29.04.2008 u. a. 6 Sa 1809/07