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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·6 Sa 1456/00·08.01.2001

Berufung abgewiesen – Stillegung einer Betriebsabteilung (§15 Abs.5 KSchG) nicht dargetan

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtBetriebsratsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen die Feststellung des ArbG Essen ein, dass die Kündigungen eines Betriebsratsvorsitzenden unwirksam sind. Streitpunkt war, ob eine Betriebsabteilung im Sinne des §15 Abs.5 KSchG stillgelegt wurde. Das LAG bestätigt das Ersturteil: Eine interne Reorganisation und die Übertragung von Restaufgaben sowie die Fortführung technischer Betreuung durch verbleibende Mitarbeiter begründen keine Stillegung. Die Berufung wird zurückgewiesen, die Revision nicht zugelassen; Kosten trägt die Beklagte.

Ausgang: Berufung der Beklagten wegen fehlender Darlegung der Stillegung einer Betriebsabteilung als unbegründet abgewiesen; Revision nicht zugelassen; Kostenverurteilung gegen Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung nach § 15 Abs. 5 KSchG muss der Arbeitgeber die Stillegung einer Betriebsabteilung substantiiert darlegen; bloße Organisationsänderungen genügen nicht.

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Eine Stillegung einer Betriebsabteilung ist nicht gegeben, wenn der eigentliche arbeitstechnische Zweck und die damit verbundenen Aufgaben weiterhin — sei es durch verbleibende Mitarbeiter oder andere Abteilungen — wahrgenommen werden.

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Die Übertragung oder Delegation von Aufgaben auf andere Mitarbeiter oder Abteilungen im Rahmen einer Effizienzsteigerung begründet für sich genommen keinen Wegfall des Arbeitsplatzes i.S. des § 15 Abs. 5 KSchG.

4

Für die Bejahung der Rechtfertigung einer Kündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes obliegt dem Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der stillegungsbedingten Voraussetzungen.

Relevante Normen
§ ohne§ 15 Abs. 4, 5 KSchG§ 543 Abs. 1 ZPO§ 15 Abs. 5 KSchG§ 543 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG§ 72 Abs. 2 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Essen, 1 Ca 4216/99

Leitsatz

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 03.08.2000 - 1 Ca 4216/99 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Durch Urteil vom 03.08.2000 - 1 Ca 4216/99 - hat das Arbeitsgericht Essen der Kündigungsschutzklage entsprochen und insoweit antragsgemäß festgestellt,

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dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigungen der Beklagten vom 30.11. und 16.12.1999 noch durch die Änderungskündigung vom 28.03.2000 aufgelöst worden sei.

4

Zur Begründung dieser Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, wegen des besonderen Kündigungsschutzes des Klägers als Betriebsratsvorsitzenden seien die ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigungen sämtlich rechtsunwirksam, weil nach dem unstreitigen Sachverhalt die Voraussetzungen für eine nach § 15 Abs. 4, 5 KSchG mögliche ordentliche Kündigung nicht erfüllt seien. Insbesondere habe die Beklagte nicht eine technische „Abteilung“ i. S. d. § 15 Abs. 5 KSchG - in welcher der Kläger beschäftigt gewesen sei - stillgelegt, weil sie auch in Zukunft eine technische Betreuung und Kontrolle vornehmen werde.

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Zur näheren Sachdarstellung und wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie das Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt.

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Sie macht geltend: Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts lägen die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung des Klägers i. S. v. § 15 Abs. 5 KSchG vor, weil die vom Kläger geleitete technische Abteilung, in der ursprünglich noch zwei weitere Mitarbeiter beschäftigt gewesen seien, Mitte/Ende Dezember 1999 im Rahmen einer Umstrukturierung des Betriebes wegen erheblicher Verluste geschlossen worden sei und die verbleibenden Restaufgaben von den Verkäufern übernommen worden seien. Damit sei auch der Arbeitsplatz des Klägers als Leiter dieser Abteilung infolge Änderung der Betriebsorganisation aufgrund freier Unternehmerentscheidung weggefallen. Nicht nachzuvollziehen sei deshalb, aus welchen Gründen das Arbeitsgericht zu der Annahme gelangt sei, dass nach dem unstreitigen Sachverhalt von einer Stillegung der technischen Abteilung nicht ausgegangen werden könne.

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Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird nach der vorliegend gebotenen Anwendung der Regelung des § 543 Abs. 1 ZPO unter Bezugnahme auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

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Völlig zu Recht hat das Arbeitsgericht aufgrund zutreffender Würdigung des Sachvortrages der Parteien und mit fundierter rechtlicher Begründung dem Kündigungsschutzbegehren des Klägers antragsgemäß entsprochen. Insbesondere ist die kündigungsrechtliche Würdigung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigungen der Beklagten vom 30.11. und 16.12.1999 noch durch die Änderungskündigung vom 28.03.2000 aufgelöst worden sei, weil dem Vorbringen der Beklagten der Tatbestand der Stillegung einer Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG, der vorliegend als sachlicher Rechtfertigungsgrund für die streitgegenständlichen Kündigungen allein in Betracht zu ziehen ist, nicht zu entnehmen sei.

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Insoweit kann auf die das Entscheidungsergebnis tragenden Gründe des angefochtenen Urteils, denen die erkennende Berufungskammer folgt, gemäß § 543 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG verwiesen werden.

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Die gegen die kündigungsrechtliche Würdigung des Arbeitsgerichts ausschließlich in rechtlicher Hinsicht vorgebrachten Berufungsangriffe sind unerheblich und rechtfertigen deshalb keine abändernde Entscheidung.

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Auch die Berufungskammer gelangt bei Zugrundelegung des Sachvortrages der Beklagten über die Ausstattung und insbesondere die Aufgabenstellung der sogenannten technischen Abteilung - die sich im Rahmen der Betriebsorganisation als eine nicht effiziente Personalbindung herausgestellt habe, weil ein und dieselben Tätigkeiten von Mitarbeitern der technischen Abteilung, der Verkaufsabteilung und der Abteilung Irish Pub erledigt worden seien und deshalb aufgrund eines Sanierungskonzepts die technische Betreuung sowie der Verkauf gestrafft und reorganisiert worden seien, was zur Schließung der „technischen Abteilung“ geführt habe - lediglich zu der Feststellung, dass die Beklagte insoweit ihre Arbeitsorganisation effizienter gestaltet und damit geändert, nicht aber eine Betriebsabteilung i. S. d. § 15 Abs. 5 KSchG stillgelegt hat. Der eigentliche arbeitstechnische Zweck, d. h. die Arbeitsaufgaben, die von dem Kläger und seinem weiteren Mitarbeiter in dieser Abteilung wahrgenommen werden sollten, bestand nach Darstellung der Beklagten darin, die technischen Voraussetzungen für den Ausschank der Guinnessbiere zu schaffen und durch ständige Kontrolle und Schulung der Gastwirte und deren Personal zu erhalten. Diese Aufgabenstellung wurde allerdings nach dem Sachvortrag der Beklagten im Prinzip von dem einzigen Arbeitnehmer der technischen Abteilung, Herrn Q., ausgefüllt, da der Kläger die überwiegenden Aufgaben an diesen weiterdelegiert habe. Diese eigentliche Aufgabenstellung ist von der Beklagten aber keineswegs aufgegeben worden, sondern die Aufgaben werden nach ihrem eigenen Sachvortrag nunmehr zum Teil von anderen Verkaufsmitarbeitern und im Übrigen auch nach wie vor von dem bisherigen Mitarbeiter der technischen Abteilung Herrn Q. fortgesetzt wahrgenommen.

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Demzufolge vermag nur das bereits vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis bestätigt zu werden, dass die Beklagte die vorliegend allein entscheidungserhebliche Kündigungsvoraussetzung der Stillegung einer Betriebsabteilung i. S. d. § 15 Abs. 5 KSchG nicht dargelegt hat.

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Die Berufung war nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

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Für die Zulassung der Revision bestand kein gesetzlich gebotener Anlass (vgl. § 72 Abs. 2 ArbGG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

20

Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig beim Bundesarbeitsgericht angefochten werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG hingewiesen.

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gez.: Roden gez.: Dr. Spiegez.: Eckwert