Kündigungen gegen Betriebsratsvorsitzenden nach §15 KSchG: Unwirksamkeit festgestellt
KI-Zusammenfassung
Der Betriebsratsvorsitzende klagte gegen drei ordentliche Kündigungen und eine Änderungskündigung mit Weiterbeschäftigungsbegehren. Das ArbG Essen stellte fest, dass die Kündigungen unwirksam sind, da keine Stilllegung der Betriebsabteilung vorliegt (§15 KSchG). Der Weiterbeschaffungsantrag ist unzulässig wegen mangelnder Bestimmtheit; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Feststellungsanträge zur Unwirksamkeit der Kündigungen überwiegend stattgegeben; weitergehende Klageanträge (Weiterbeschäftigung) unzulässig bzw. im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mitglied des Betriebsrats kann nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 und 5 KSchG ordentlich gekündigt werden; die für andere Kündigungen geltende Klagefrist des § 4 S.1 KSchG findet auf solche Kündigungen keine Anwendung.
Eine Betriebsabteilung ist nur dann ‚stillgelegt‘, wenn ihr Zweck dauerhaft nicht weiterverfolgt wird; werden die dort verrichteten Tätigkeiten auch künftig, wenn auch in veränderter Form, fortgeführt, liegt keine Stilllegung vor.
Ein Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO ist zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung besteht, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
Ein Weiterbeschäftigungsantrag ist nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt vorzutragen; die konkret auszuübenden Aufgaben und etwaige Leitungsbefugnisse sind so zu bezeichnen, dass der Inhalt der Verpflichtung im Urteil festgelegt werden kann.
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Leitsatz
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis
durch die Kündigungen der Beklagten vom 30.11.1999
und 16.12.1999 nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis
durch die Änderungskündigung vom 28.03.2000 nicht
aufgelöst wird.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte ¾
und der Kläger ¼.
5. Streitwert: 80 000,00 DM
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit dreier ordentlicher Kündigungen.
Der Kläger (geboren 25.07.1942, verheiratet) ist Braumeister. Er war von 1971 bis 1982 bei einer Schwestergesellschaft der Beklagten und von 1982 bis 1986 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.08.1988 ist er erneut für die Beklagte, die in Deutschland Bier vertreibt, tätig.
Nach dem zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag hat die Beklagte den Kläger als „Technischen Leiter“ eingestellt. Später wurde er in der Organisation als Technischer und Qualitätsmanager bezeichnet. Ihm oblag es, die technischen Voraussetzungen für den Ausschank der Biere zu schaffen und durch ständige Kontrolle und Schulung der Gastwirte und deren Personal zu erhalten. Ab dem 07.01.1997 war ihm ein Mitarbeiter unterstellt. Seine monatliche Vergütung beträgt zur Zeit ca. 10.000,-- DM brutto.
Der Kläger ist der Vorsitzende des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates.
Im Jahre 1999 beschloss die Beklagte, dass in Zukunft die Aufgaben der technischen Beratung und Kontrolle vollständig von den Verkaufsmitarbeitern miterledigt werden. Zu diesem Zweck wurden die Verkaufsmitarbeiter entsprechend geschult. Ab dem 01.02.2000 hat die Beklagte ihr Konzept umgesetzt.
Mit Schreiben vom 30.11.1999 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers nach Anhörung des Betriebsrats fristgerecht zum 31.03.2000. Eine weitere Kündigung zum 30.04.2000 erklärte sie vorsorglich mit Schreiben vom 16.12.1999. Mit Schreiben vom 28.03.2000 kündigte sie das Arbeitsverhältnis erneut vorsorglich zum 31.07.2000 und bot dem Kläger eine Weiterbeschäftigung als Gebietsverkaufsleiter für Rheinland-Pfalz, Hessen und das Saarland zum Brutto-Jahresgehalt von 80.000,-- DM an. Der Kläger hat das Änderungsangebot nicht, auch nicht unter Vorbehalt, angenommen.
Er beantragt,
1.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen der
Beklagten vom 30.11. und 16.12.1999 nicht aufgelöst worden ist;
2.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Änderungskündi-
gung vom 28.03.2000 nicht aufgelöst wird;
3.die Beklagte zu verurteilen, den Kläger im Falle des Obsiegens des
Klägers mit dem Antrag aus der Klage vom 08.12.1999 zu verur-
teilen, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsrecht-
streit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsrechtstreit
als Technischen Leiter und Qualitätsmanager weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
1.die Klage abzuweisen;
2.hilfsweise,
die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen.
Wegen des weiteren beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum überwiegenden Teil zulässig.
Als Mitglied des Betriebsrats genießt der Kläger den Kündigungsschutz nach § 15 KSchG. Eine ordentliche Kündigung ist nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 und 5 KSchG wirksam. Die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG gilt für eine solche Kündigung nicht (vgl. KR-Etzel, 5. Aufl., § 15 KSchG Rdn. 94).
Die Feststellungsanträge sind nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, da der Kläger ein rechtliches Interesse an der richterlichen Feststellung hat, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigungen nicht aufgelöst worden ist.
In der gestellten Form ist der Weiterbeschäftigungsantrag jedoch unzulässig. Nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Danach muss der Inhalt der Weiterbeschäftigungsverpflichtung der Beklagten eindeutig feststehen und darf sich nicht erst im Zwangsvollstreckungsverfahren ergeben. Wenn unklar ist oder zwischen den Parteien Streit darüber besteht, mit welchen Arbeitsaufgaben der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag zu beschäftigen ist, müssen diese daher konkret bezeichnet werden.
Für den vorliegenden Streitfall gilt, dass das Begehren des Klägers, als „Technischer Leiter und Qualitätsmanager“ weiter beschäftigt zu werden, den Bestimmtheitsanforderungen nicht entspricht. Denn in Folge der von der Beklagten vorgenommenen Umorganisation der Technischen Beratung und Kontrolle besteht sein Arbeitsplatz in der früheren Form nicht mehr. Unter diesen Umständen durfte sich der Kläger nicht damit begnügen, seine bisherige Funktion zu bezeichnen, sondern hatte im Einzelnen anzugeben, mit welchen Aufgaben er beschäftigt werden, insbesondere welche Leitungsfunktionen er ausüben will. Dies ist unterblieben. So hat der Kläger z.B. nicht zum Ausdruck gebracht, ob ihm wieder ein Mitarbeiter unterstellt werden soll, weil er auch hierauf einen arbeitsvertraglichen Anspruch habe.
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Die Kündigungen vom 30.11.1999, 16.12.1999 und 28.03.2000 sind rechtsunwirksam. Da die Beklagte ihren Betrieb nicht stilllegt, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht nach § 15 Abs. 4 KSchG zulässig.
§ 15 Abs. 5 KSchG lautet: Wird eine der in den Absätzen 1 - 3 genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stilllegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
Wird nicht der gesamte Betrieb stillgelegt, kann danach die ordentliche Kündigung gegenüber einem Mitglied des Betriebsrats nur dann wirksam sein, wenn das Betriebsratsmitglied in einer Betriebsabteilung beschäftigt ist, die stillgelegt wird. Im vorliegenden Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob bei der Beklagten eine technische Abteilung im Sinne des Begriffs „Betriebsabteilung“ vorhanden war. Denn wird dies zu Gunsten der Beklagten unterstellt, hat jedenfalls keine Stilllegung der Technischen Abteilung stattgefunden.
Der Begriff „Stilllegung“ einer Betriebsabteilung ist entsprechend dem Begriff „Stilllegung“ des Betriebs näher zu bestimmen (vgl. KR-Etzel, a.a.O., Rdn. 124). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist unter Betriebsstilllegung die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Arbeitgeber die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, den bisherigen Betriebszweck dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 10.10.96, NZA 1997 S. 252). Entsprechend wird eine Betriebsabteilung stillgelegt, wenn deren Zweck auf Dauer nicht weiter verfolgt werden soll. Keine Stilllegung einer Betriebsabteilung liegt vor, wenn die dort erledigten Tätigkeiten in Zukunft, wenn auch in anderer Form, weitergeführt werden.
Danach hat die Beklagte schon nach dem unstreitigen Sachverhalt eine technische Abteilung nicht stillgelegt, weil sie auch in Zukunft eine technische Betreuung und Kontrolle vornehmen wird. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger sind somit nicht erfüllt.
Da die Kammer den Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers schon mangels Bestimmtheit für unzulässig hält, bedarf es keiner Ausführungen mehr dazu, ob der Auffassung der Beklagten zu folgen ist, dass tatsächlich auch kein Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers in Folge der durchgeführten Organisationsänderung besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Für die Klage gegen die Kündigungen wurde nach § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG ein Halbjahresverdienst des Klägers angesetzt. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer mit dem Betrag zweier Monatsvergütungen zu bewerten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten Berufung eingelegt werden.
Von dem Kläger kann Berufung eingelegt werden, soweit mit ihr eine Beschwer von mehr als 1.200,-- DM verfolgt wird.
Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; an seine Stelle können Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
Die Berufungsschrift muss
binnen einer Notfrist * von einem Monat
nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landesarbeitsgericht E. Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E. eingegangen sein.
Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb eines weiteren Monats nach Eingang der Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf in gleicher Form schriftlich zu begründen.
- Heinlein -