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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer·5 Ta 35/18·25.03.2018

Streitwert - Arbeitszeitveränderung - Monatsverdienst

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die vom Arbeitsgericht festgesetzte Streitwertbemessung in einem Verfahren über die Reduzierung seiner Arbeitszeit von 40 auf 20 Stunden wöchentlich. Das LAG folgt den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2018 und orientiert die Bewertung an Monatsverdiensten. Wegen der gravierenden Halbierung und der dreijährigen Dauer hielt es jedoch den Quartalsverdienst von 30.000 € für angemessen und reduzierte den Streitwert entsprechend.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Wertfestsetzung als begründet; Streitwert von 141.707,76 € auf 30.000 € herabgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Streitwertbemessung bei Arbeitszeitveränderungen richtet sich nach den Empfehlungen der Streitwertkommission (Streitwertkatalog 2018) und orientiert sich am Monatsverdienst.

2

Befristete und unbefristete Arbeitszeitveränderungen können als Unterfälle des Bestandsschutzes einheitlich nach dem Monatsverdienst bewertet werden.

3

In weniger gravierenden Fällen ist von einer Bruttomonatsvergütung auszugehen; je nach den Umständen des Einzelfalls kann der Streitwert auf bis zu drei Monatsverdienste erhöht werden.

4

Eine gravierende Arbeitszeitverkürzung (z. B. Halbierung der Wochenarbeitszeit) und eine längere Beanspruchungsdauer können die volle Ausschöpfung des Bewertungsrahmens rechtfertigen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 42 Abs 2 S 1 GKG 2004§ 48 Abs 1 GKG 2004§ 68 Abs 1 GKG 2004§ 68 Abs 3 GKG 2004§ 63 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Mannheim, 29. Januar 2018, 3 Ca 220/17, Beschluss

Orientierungssatz

Die erkennende Kammer lehnt sich für Arbeitszeitveränderungen an die Empfehlungen der Streitwertkommission im Streitwertkatalog in der überarbeiteten Fassung vom 9. Februar 2018 an. Danach orientiert sich die Bewertung von Streitigkeiten sowohl über die befristete als auch über die unbefristete Arbeitszeitveränderung am Monatsverdienst, wobei in weniger gravierenden Fällen von einer Bruttomonatsvergütung auszugehen ist und je nach den Umständen des Einzelfalls eine Erhöhung auf bis zu drei Monatsverdiensten in Betracht kommt.(Rn.8)

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 29.01.2018 – 3 Ca 220/17 – dahingehend abgeändert, dass der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert von 141.707,76 € auf 30.000,00 € reduziert wird.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

2

Im Ausgangsverfahren begehrte der gegen eine Jahresvergütung von 120.000,00 € brutto bei der Beklagten beschäftigte Kläger von dieser die Zustimmung zur Reduzierung seiner wöchentlichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf 20 Stunden für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 30.06.2020 zum Zwecke der Ausübung einer in der Vergangenheit genehmigten Nebentätigkeit. Der Kläger nahm die Klage nach erfolgter außergerichtlicher Einigung zurück.

3

Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 141.707,76 € (36-fache Differenz zwischen der bisherigen Monatsvergütung von 10.000,00 € brutto und der um 2 Tage pro Woche reduzierten Vergütung) festgesetzt.

4

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Reduzierung des Streitwerts auf eine bisherige Quartalsvergütung von 30.000,00 €.

5

Das Arbeitsgericht hat der begehrten Herabsetzung nicht entsprochen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

6

Die Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig und begründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zu hoch festgesetzt. Dieser war von 141.707,76 € auf 30.000,00 € zu reduzieren.

7

1. Bislang hat die für Streitwertbeschwerden zuständige erkennende Kammer nur Streitigkeiten über befristete Arbeitszeitveränderungen gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG bemessen (vgl. etwa 27. Februar 2013 – 5 Ta 11/13 – juris). Demgegenüber hat sie Streitigkeiten über unbefristete Arbeitszeitveränderungen unter Zugrundelegung des Maßstabs des § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO bewertet (vgl. etwa 24. Juni 2009 – 5 Ta 10/09 – juris) und sich dabei am Monatsverdienst orientiert, wobei von einer Bruttomonatsvergütung ausgegangen und je nach den Umständen des Einzelfalls eine Erhöhung auf bis zu drei Bruttomonatsverdienste für angemessen erachtet wurde.

8

2. Wie bereits kurz nach Veröffentlichung des Streitwertkatalogs in der Fassung vom 09.07.2014 (NZA 2014, 745 ff.) auf der Homepage des LAG Baden-Württemberg (www.lag-baden-wuerttemberg.de) und im Beschluss vom 25. Juli 2014 (- 5 Ta 87/14 – juris) angekündigt, gibt die erkennende Kammer diese Differenzierung auf und lehnt sich nunmehr sowohl für befristete als auch für unbefristete Arbeitszeitveränderungen an die Empfehlungen I.8 in Verbindung mit I.4.1 der Streitwertkommission im Streitwertkatalog in der überarbeiteten Fassung vom 9. Februar 2018 (im Folgenden: „Streitwertkatalog 2018“) an, die diese Konstellationen vertretbar als „Unterfälle“ des Bestandsschutzes behandelt. Sie hält zwar die bisher vertretene Auffassung nicht für weniger überzeugend, misst aber dem Gesichtspunkt, eine bundesweit einheitliche Streitwertpraxis zu ermöglichen, fortan ein überwiegendes Gewicht bei. Der Höhe nach wird sich an der Bewertung nichts ändern. Denn auch nach I.8 in Verbindung mit I.4.1 des Streitwertkatalogs 2018 orientiert sich die Bewertung von Streitigkeiten sowohl über die befristete als auch über die unbefristete Arbeitszeitveränderung am Monatsverdienst, wobei in weniger gravierenden Fällen von einer Bruttomonatsvergütung auszugehen ist und je nach den Umständen des Einzelfalls eine Erhöhung auf bis zu drei Monatsverdiensten in Betracht kommt.

9

3. Daran gemessen lassen die Umstände des Einzelfalls eine Wertfestsetzung mit dem vollen Quartalsverdienst des Klägers als angemessen erscheinen. Die Halbierung der Arbeitszeit von 40 auf 20 Stunden pro Woche bedeutet einen gravierenden Einschnitt in das Vertragsgefüge. Auch der vom Kläger begehrte Zeitraum von 3 Jahren, in denen er weiterhin seiner Nebentätigkeit nachgehen will, ist erheblich. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen die volle Ausschöpfung des Bewertungsrahmens des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG.

III.

10

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).