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ArbG·9 Ca 9694/22·31.05.2023

Streitwert einer Klage auf Abgabe einer Zustimmungserklärung zu der gewünschten Festlegung der Lage der Arbeitszeit

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitszeitrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das ArbG setzte den Gegenstandswert für ein Verfahren über die Zustimmung zur Verteilung bereits reduzierter Arbeitszeit auf €2.600,00 fest. Streitgegenstand war die Verteilung der Arbeitszeit innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Das Gericht folgt der Rechtsprechung, wonach in weniger gravierenden Fällen der Streitwert grundsätzlich einem Bruttomonatsentgelt entspricht. Die subjektive Bedeutung für die Parteien bleibt bei der Wertbemessung außer Betracht.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren auf €2.600,00 stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Streitigkeiten über Arbeitszeitänderungen im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist in weniger gravierenden Fällen der Streitwert grundsätzlich mit einer Bruttomonatsvergütung anzusetzen.

2

Der Streitwert kann bei besonders gravierenden Arbeitszeitveränderungen je nach den Umständen des Einzelfalls auf bis zu drei Monatsverdienste erhöht werden.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts bemisst sich nach dem objektiven wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit; die subjektive Bedeutung für eine Partei bleibt unbeachtlich.

4

Eine bloße gerichtliche Regelung über die Verteilung bereits außergerichtlich reduzierter Arbeitszeit rechtfertigt regelmäßig keine Erhöhung des Streitwerts gegenüber der Bewertung nach einem Bruttomonatsgehalt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ TzBfG § 8§ GKG § 48 Abs. 1§ ZPO § 3§ RVG § 33§ 33 Abs. 1 RVG

Leitsatz

Bei einem Streit der Parteien über die Arbeitsbedingungen im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses in Form von Arbeitszeitveränderungen ist in weniger gravierenden Fällen - so auch hier - grundsätzlich von einer Bewertung mit einer Bruttomonatsvergütung auszugehen, die je nach Umständen des Einzelfalls auf bis zu drei Monatsverdienste erhöht werden kann (Anschluss an LAG Baden-Württemberg BeckRS 2018, 9033). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf € 2.600,00 festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.

Gründe

1

Der Antrag auf Zustimmung zur Verteilung der bereits reduzierten Arbeitszeit wird mit einem Bruttomonatsgehalt i.H.v. € 2.600,00 Euro berücksichtigt.

2

Im vorliegenden Fall bestand Streit um die Arbeitsbedingungen (Arbeitszeitverteilung) im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Eine Arbeitszeitreduzierung wurde gerichtlich nicht geltend gemacht.

3

Selbst wenn hier ein Antrag auf Arbeitszeitreduzierung geltend gemacht worden wäre, hätte dies nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts geführt. Bei Arbeitszeitveränderungen ist in weniger gravierenden Fällen grundsätzlich von einer Bewertung mit einer Bruttomonatsvergütung auszugehen, die je nach Umständen des Einzelfalls auf bis zu drei Monatsverdienste erhöht werden kann (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2018, 5 Ta 35/18).

4

Vorliegend wurde die Arbeitszeit (außergerichtlich) lediglich um 12 Stunden monatlich reduziert, so dass selbst im Falle eines Antrags auf Arbeitszeitreduzierung lediglich ein Bruttomonatsgehalt festzusetzen gewesen wäre. Dies gilt umso mehr für den vorliegenden Antrag auf Verteilung der bereits im Vorfeld und in nicht in gravierender Weise reduzierten Arbeitszeit.

5

Auf die subjektive Bedeutung der Angelegenheit für eine Partei ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht abzustellen. Maßgeblich ist allein der objektiv zu beurteilenden wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit.