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Finanzgericht Köln·7 K 2826/05·23.09.2008

Lohnsteuer: Arbeitgeberfinanziertes Rückentraining als steuerpflichtiger Arbeitslohn

SteuerrechtEinkommensteuerrechtLohnsteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen einen Lohnsteuerhaftungsbescheid, weil sie Arbeitnehmern ein kostenfreies Rückentraining (F-Konzept) ermöglicht hatte. Streitpunkt war, ob die Kostenübernahme wegen überwiegend eigenbetrieblicher Zwecke kein Arbeitslohn sei. Das FG Köln wies die Klage ab: Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse liege nicht vor, da keine berufsspezifisch bedingte Gefährdung bzw. medizinische Indikation nachgewiesen und die Teilnahme freiwillig sowie außerhalb der Arbeitszeit erfolgt sei. Die Aufwendungen führten daher zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn und begründeten die Arbeitgeberhaftung.

Ausgang: Klage gegen Lohnsteuerhaftungsbescheid wegen arbeitgeberfinanziertem Rückentraining abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Arbeitslohn setzt voraus, dass ein vom Arbeitgeber gewährter Vorteil Entlohnungscharakter hat und „für“ die Beschäftigung gewährt wird (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

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Ein Vorteil ist nur dann nicht als Arbeitslohn zu erfassen, wenn er sich bei objektiver Gesamtwürdigung als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellt und ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt wird.

3

Bei gesundheitsfördernden Maßnahmen des Arbeitgebers ist ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse regelmäßig nur anzunehmen, wenn die Maßnahme auf die Abwehr oder Minderung einer andernfalls drohenden berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgerichtet ist.

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Freiwillige, in der Freizeit wahrnehmbare Gesundheits- oder Trainingsangebote ohne medizinische Indikationsprüfung und ohne betriebliche Veranlassung mit besonderem Berufsbezug sprechen typischerweise für Arbeitslohn.

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Die Arbeitgeberübernahme von Kosten für ein Arbeitnehmer-Training stellt einen lohnsteuerbaren Vorteil dar, wenn sie beim Arbeitnehmer zu einer Aufwandsersparnis führt und der Vorteil nicht aufgedrängt ist; in diesem Fall haftet der Arbeitgeber nach § 42d EStG für nicht einbehaltene Lohnsteuer.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 1 Entgeltfortsetzungsgesetz§ 42d EStG§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG§ 41a Abs. 1 Nr. 2 EStG§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG§ 3 Nr. 34 EStG-E

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

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Streitig ist, ob die Kostenübernahme für ein Arbeitnehmer-Rückentraining durch die Klägerin lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt.

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Die Klägerin ist eine im Bereich der Umwelttechnik tätige GmbH. Im Zuge einer in 2004 bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass sie ihren in der Hauptverwaltung beschäftigten Arbeitnehmern seit 19... die Möglichkeit eingeräumt hatte, kostenlos an einem als Rückentrainings-Konzept (F-Konzept) bezeichneten Trainingsprogramm zum Aufbau der Rücken- und Nackenmuskulatur teilzunehmen. Dieses Training wurde in den Räumlichkeiten und unter der fachlichen Betreuung des „A“ angeboten (im Folgenden Anbieter), welches das Training durch geschultes Personal in Form von Sportlehrern, Sportwissenschaftlern und Physiotherapeuten betreute. Neben dem F-Konzept bot der Anbieter auch andere Trainingskonzepte wie z.B. Spinning, Aerobic, Ski- und Konditionsgymnastik an. Die Teilnahme an dem F-Konzept war freiwillig, die Trainingszeit konnte außerhalb der Arbeitszeit im Rahmen der Öffnungszeiten des Anbieters frei gewählt werden. Die Kosten hierfür wurden von der Klägerin übernommen.

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Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass es sich bei der Kostenübernahme durch die Klägerin um steuerpflichtigen Arbeitslohn handele und ermittelte eine Lohnsteuernachforderung in Höhe von 5.772,68 €. Diese Summe wurde von dem Beklagten mit Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 12.05.2004 gegenüber der Klägerin festgesetzt.

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Gegen diesen Haftungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass durch die Kostenübernahme des F-Konzepts überwiegend betriebsfunktionale Zwecke verfolgt würden. Durch das angebotene Training sei es möglich, gesundheitsbedingte Arbeitsausfälle, welche auf arbeitsbedingte Rückenleiden zurückzuführen seien, zu vermeiden. Dies gerade aus dem Grund, weil die fraglichen Arbeitnehmer sämtlich an Bildschirmarbeitsplätzen oder im Außendienst beschäftigt seien. Zudem legte die Klägerin dar, dass die Anzahl der krankheitsbedingten Fehltage seit Beginn der Maßnahme signifikant rückläufig gewesen sei, wobei insbesondere von den Teilnehmern an der Maßnahme keiner Ausfallzeiten wegen Rückenleiden aufgewiesen habe.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 14.06.2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin habe ihr überwiegendes eigenbetriebliches Interesse nicht hinreichend dargetan. Das F-Konzept sei nicht geeignet, berufsbedingten Rückenleiden vorzubeugen, zumal im Vorhinein nicht festgestellt worden sei, ob überhaupt berufsbedingte Rückenleiden bei den Arbeitnehmern vorgelegen hätten. Zudem stehe die freiwillige Teilnahme der Mitarbeiter an dem F-Konzept der Annahme eines überwiegenden betrieblichen Eigeninteresses entgegen. Dagegen spreche auch, dass die Teilnehmer das Rückentraining in ihrer Freizeit absolvierten. Ferner sei nicht ausgeschlossen, dass sie auch andere Trainingsprogramme des Anbieters nutzen würden. Letztlich könne auch der rückläufige Trend bei den gesundheitsbedingten Fehlzeiten aus der wachsenden Sorge der Arbeitnehmer über den Verlust ihres Arbeitsplatzes hergeleitet werden.

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Die hiergegen erhobene Klage begründet die Klägerin unter Ergänzung ihres außergerichtlichen Vorbringens damit, dass die in der Hauptverwaltung beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend an Bildschirmarbeitsplätzen arbeiteten und dass die Außendienstmitarbeiter ihre überwiegende Arbeitszeit im PKW verbrächten. Die Ausübung dieser Tätigkeiten könne zu Rückenbeschwerden führen, die in ihren Auswirkungen von einer Beeinträchtigung des allgemeinen Wohlbefindens bis hin zur Arbeitsunfähigkeit reichen könnten, in jedem Fall aber Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter hätten. Nach einer Entscheidung des FG Köln (Urteil vom 24.9.2003  12 K 428/03, INF 2004, 205) träten erhebliche volkswirtschaftliche Schäden durch Arbeitsunfähigkeit auf, weil etwa 18,7% aller durchschnittlichen Ausfalltage pro Jahr auf Rückenleiden zurückzuführen seien.

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Vor diesem Hintergrund habe sie - die Klägerin - sich entschlossen, den betroffenen Mitarbeitern die Teilnahme an einem präventiven Rückentraining nach dem FPZ-Konzept anzubieten. Das Forschungs- und Präventionszentrum zur Analyse und Optimierung der Funktion von Wirbelsäule und Bewegungsapparat (FPZ) habe in enger Zusammenarbeit mit u.a. der Deutschen Sporthochschule Köln, der AOK Rheinland Regionaldirektion Köln, der TOYOTA GmbH und dem Westdeutschen Rundfunk Aufbauprogramme zur Optimierung des Funktionszustands der Wirbelsäule entwickelt. In der Region B sei dieses präventive Rückentraining in den Jahren 19... - 2001 und ab dem Jahr 2001 in vergleichbarer Form als F-Konzept (Balance-Rücken-Training) ausschließlich vom A angeboten (vgl. hierzu Bl. 28 – 29 FG-Akte).

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Von den in der Hauptverwaltung per 31.12.19... beschäftigten über 50 Mitarbeitern hätten in den Jahren 19... - 2002 insgesamt über 20 Mitarbeiter das Angebot genutzt. Insgesamt habe sich der Krankenstand in der Hauptverwaltung in den Geschäftsjahren (1.4. - 31.3.) 2000/2001 und 2001/2002 von 233 Tagen auf 168 Tage deutlich verringert. Im Zeitraum 1.4.2002 - 31.12.2002 seien Mitarbeiter an 101 Tagen krankheitsbedingt ausgefallen. Bei den 23 Mitarbeitern, die am Rückentraining teilgenommen hätten, habe im Zeitraum 19... - 2002 der Krankenstand bei 4 Mitarbeitern insgesamt 45 Tage betragen. Die Ausfalltage seien bei keinem der 4 Mitarbeiter auf Rückenbeschwerden zurückzuführen gewesen. Bei 19 Mitarbeitern habe der Krankenstand 0 Tage betragen.

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In der BFH-Rechtsprechung sei anerkannt, dass vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen nicht zu Arbeitslohn führen müssten (Urteil vom 30.05.2001, BStBl II 2001, 671; BFH-Beschluss vom 04.07.2007 VI B 78/06, BFH/NV 2007, 1874). Es müsse nicht schon zu Gesundheitsbeeinträchtigungen gekommen sein, die auf Kosten des Arbeitgebers geheilt würden.

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Zur grundsätzlichen Feststellung, dass bei Mitarbeitern, die ganztags an Bildschirmarbeitsplätzen tätig seien oder lange Zeiten sitzend im PKW verbrächten, mit körperlichen, die Arbeitsleistung beeinträchtigenden Beschwerden und Fehlzeiten infolge der Arbeitsbedingungen zu rechnen sei, verweist die Klägerin auf die gemeinsame Pressemitteilung vom 12.10.2004 der Klinik für Physikalische Medizin und Rehabilitation der Charité, der Zentraleinrichtung für Hochschulsport der Humboldt Universität zu Berlin sowie des BKK Bundesverbandes in Essen, die die Überschrift "Rückenschmerzen an Bildschirmarbeitsplätzen" trage (Bl. 30, 31 FG-Akte). Erkrankungen des Muskel- und Skelettsystems könnten nicht nur durch die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen, sondern ganz allgemein durch ein häufiges langandauerndes Sitzen, sei es im Büro oder aber im PKW, ausgelöst werden (vgl. Bl. 32, 33 FG-Akte), zumal in den letzten 50 Jahren fast 70% der Arbeitsplätze in das Sitzen verlagert worden seien (vgl. Bl. 34 - 44 FG-Akte). Deshalb habe sie - die Klägerin - davon ausgehen können, dass es aufgrund der Tätigkeit ihrer Mitarbeiter an Bildschirmarbeitsplätzen bzw. durch zu häufiges langandauerndes Sitzen im PKW zu Fehlzeiten infolge der Arbeitsbedingungen kommen könne.

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Das vom A angebotene präventive Rückentraining nach dem F-Konzept sei auch in besonderem Maße geeignet, möglichen mit der Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen bzw. durch zu häufiges langandauerndes Sitzen im PKW verbundenen Beschwerden vorbeugend entgegenzuwirken und gegebenenfalls krankheitsbedingte Arbeitsausfälle zu verhindern. Insoweit werde auf das im Verfahren des FG Köln 12 K 428/03 als Beweis vorgelegte Gutachten des Q, Facharzt für Orthopädie, verwiesen.

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Das Balance-Rücken-Training gliedere sich in die drei Maßnahmen: Analyse, Aufbauprogramm und Trainingsprogramm (vgl. Bl. 45 - 50 FG-Akte). Das A habe ihr – der Klägerin – gegenüber bestätigt, dass das Training nach dem F-Konzept insbesondere die Prävention für Gesundheitsschäden, die speziell am Arbeitsplatz (Bildschirmarbeitsplätze) bzw. durch langes Autofahren bei Außendienstmitarbeitern beinhalte. Des Weiteren sei bestätigt worden, dass für jeden Mitarbeiter ein individuelles Rückentrainingsprogramm ausgearbeitet worden sei, dem ein umfassender Eingangstest zur Feststellung des jeweiligen Gesundheitszustandes und der muskulösen Dysbalance vorangegangen sei (Bl. 52 - 58 FG-Akte). Abschließend sei bestätigt worden, dass die regelmäßige Teilnahme am Training nach dem F-Konzept nachweislich Krankheitsfehltage bei betroffenen Mitarbeitern vermindere (vgl. Bl. 52 FG-Akte). Entgegen der Annahme des Beklagten handele es sich beim A nicht um ein bloßes Fitness-Studio. Das sei schon deshalb unzutreffend, da sich das A seit seiner Gründung im Jahr 19... auf ein individuelles Rückentrainings-Programm nach dem FPZ- bzw. F-Konzept spezialisiert habe und sich dadurch schon von herkömmlichen Fitness-Studios unterscheide.

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Es sei für jeden teilnehmenden Mitarbeiter ein spezielles Trainingsprogramm ausgearbeitet worden, das in der Folgezeit von Fachkräften des A (Sportlehrer, Sportwissenschaftler und Physiotherapeuten) begleitet worden sei.

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Die Geeignetheit der angebotenen Teilnahme an einem präventiven Rücktrainingsprogramm werde nicht zuletzt aus dem in den Jahren 19... - 2002 insgesamt rückläufigen Krankenstand und anhand der Tatsache deutlich, dass bei keinem Mitarbeiter, der an dem Trainingsprogramm teilgenommen habe, Fehlzeiten wegen Rückenproblemen angefallen seien. Soweit der Beklagte die Angaben zum Krankenstand als nicht aussagekräftig ansehe, handele es sich um ein nicht substantiiertes Bestreiten.

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Vor diesem Hintergrund könne das Interesse des einzelnen Mitarbeiters, den Vorteil einer Teilnahme an einem präventiven Rückentrainingsprogramms zu erlangen, vernachlässigt werden, da sich der Vorteil im Verhältnis zu den von ihr - der Klägerin - verfolgten gewichtigen betriebsfunktionalen Zwecken und der besonderen Geeignetheit des dazu eingesetzten Mittels als notwendige Begleiterscheinung darstelle. Ein vom Beklagten geforderter Nachweis, dass Arbeitsausfälle aufgrund von berufsbedingten Rückenproblemen tatsächlich bei den Mitarbeitern eingetreten seien, könne schon deshalb nicht erbracht werden, weil es für eine so weit reichende Auskunftspflicht der Mitarbeiter keine gesetzliche Grundlage gebe. Nach § 5 Abs. 1 des Entgeltfortsetzungsgesetzes sei der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber verpflichtet, lediglich die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer anzuzeigen. Eine Mitteilungspflicht bezüglich der Art der Erkrankung bestehe nur in Ausnahmefällen, etwa dann, wenn z.B. eine schwerwiegende Ansteckungsgefahr für die übrigen Mitarbeiter bestehe. Im Übrigen verbiete der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber, Fragen nach den Ursachen einer Erkrankung zu stellen. Ihr Angebot an die Mitarbeiter habe sich nur auf die Teilnahme an diesem individuellen Trainingsprogramm beschränkt. Eine Teilnahme der Mitarbeiter an etwaigen darüber hinausgehenden Dienstleistungen, die vom A angeboten wurden, sei zu keinem Zeitpunkt vorgesehen gewesen.

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Soweit der Beklagte auf die im Kostenvoranschlag vom 27.11.19... genannten Öffnungszeiten/Trainingszeiten abstelle, sei dies keineswegs dahingehend zu verstehen, dass die Mitarbeiter der Klägerin das gesamte Angebot des A hätten nutzen können. Auch sei nicht ersichtlich, warum die Festlegung eines "Zeitrahmens" für die steuerliche Beurteilung der streitbefangenen Aufwendungen relevant sein solle.

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Die Klägerin beantragt,

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den Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 12.05.2004 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich dabei im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend verweist er auf ein in einem ähnlichen Verfahren (BFH-Urteil vom 30.05.2001, BStBl II 2001, 671) angefertigtes Gutachten der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG), welches den von einem Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung von berufsbedingten Rückenbeschwerden seiner Mitarbeiter die betriebliche Eignung zu deren Vermeidung absprach. Die von der Klägerin überwiegend allgemein gehaltenen Hinweise zum Thema "Wirbelsäule-Erkrankungen" seien nicht geeignet, die betriebliche Zielsetzung der streitigen Aufwendungen ganz in den Vordergrund zu stellen. Vielmehr seien Rückenbeschwerden die Folge oft langjähriger Fehlbelastungen des Halte- und Bewegungsapparates nicht nur im Beruf, sondern auch in der Freizeit und beim Sport. Dass spezifisch berufsbedingte Erkrankungen bei den von dem Angebot der Klägerin betroffenen Mitarbeitern bereits eingetreten bzw. zu erwarten gewesen seien, lasse die Klagebegründung ebenso offen wie die Beantwortung der Frage, ob die Arbeitnehmer die weiteren umfangreichen Angebote des A auf Kosten der Klägerin hätten nutzen können. Aus den Angaben zum Krankenstand ergebe sich keine Entwicklung der Fehlzeiten bei den Teilnehmern der Maßnahme.

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Anscheinend sei das in der Freizeit der Mitarbeiter durchgeführte Trainingsprogramm nicht auf die Arbeitszeit angerechnet worden. Ferner stehe nicht fest, dass es besonders dazu geeignet gewesen sei, möglichen mit der Berufstätigkeit verbundenen Beschwerden vorbeugend entgegen zu wirken und krankheitsbedingte Arbeitsausfälle zu verhindern. Dies folge auch nicht aus dem mitgeteilten Krankenstand. So sei in der heutigen Zeit ein allgemein rückläufiger Krankenstand bereits in der Sorge um den Arbeitsplatz begründet. Auch die Tatsache, dass bei keinem der betroffenen Mitarbeiter Fehlzeiten wegen Rückenproblemen angefallen seien, lasse nicht zwangsläufig auf den Erfolg der Maßnahme schließen. Im Übrigen verwundere es, dass sich die Klägerin auf das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers berufe, während andererseits vorgetragen werde, bei dem Trainingsprogramm handele es sich um eine Maßnahme zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Erkrankungen, die zudem vereinzelt bereits zu Fehlzeiten von Mitarbeitern geführt hätten.

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Das A weise im Kostenvoranschlag vom 27.11.19... auf die allgemeinen Öffnungszeiten hin, in denen das Angebot genutzt werden könne. Daraus folge, dass für das eigentliche Präventionstraining täglich/wöchentlich kein Zeitrahmen festgelegt gewesen sei. Vielmehr habe es den Arbeitnehmern innerhalb der Vertragslaufzeit offensichtlich frei gestanden, das umfangreiche Angebot des A während der gesamten Öffnungszeiten zu nutzen, was den Arbeitslohncharakter der streitbefangenen Aufwendungen unterstreiche.

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Nach dem BFH-Beschluss vom 04.07.2007 (BFH/NV 2007, 1874) basiere das Urteil des FG Köln 15 K 3887/04 vom 27.04.2006 auf einer ausführlichen Gesamtbetrachtung der Umstände des Streitfalles, die sich in wesentlichen Punkten vom vorliegenden Streitfall unterschieden.

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Nach der Begründung des FG sei entscheidend die Tatsache gewesen, dass die Teilnehmer zunächst von einem Orthopäden im Hinblick auf eine medizinische Indikation untersucht und - bei einem festgestellten Funktionsdefizit der Wirbelsäule - eine Empfehlung für die Teilnahme an diesem (offensichtlich nicht in einem Fitness-Studio durchgeführten) Programm ausgesprochen worden sei. Anschließend habe die Betriebsärztin auch noch ihr Einverständnis geben müssen, bevor die Arbeitnehmer an dieser Trainingsmaßnahme hätten teilnehmen können. Ferner hätten die Arbeitnehmer nur bei regelmäßiger Teilnahme und dann lediglich 2/3 bzw. 1/2 der Kosten der Maßnahme erstattet bekommen. Das FG hebe ausdrücklich den Unterschied zu der Vermietung von Sportstätten hervor, deren Nutzung jedem offen stehe. Schließlich habe die dortige Klägerin konkret die Fehlzeiten der Teilnehmer der Maßnahme untersucht und konkret bei dieser Gruppe einen signifikanten Rückgang der Krankenzeiten feststellen können.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Lohnsteuerhaftungsbescheid des Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat die Kostenübernahme für das Rückentrainingsprogramm der Arbeitnehmer zu Recht als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn angesehen.

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Der Arbeitgeber haftet für die auf Arbeitslohn nach § 19 Abs.1 Nr.1 EStG entfallende Steuer gemäß § 42d EStG, wenn er insoweit keine Steuer einbehalten (§ 38 Abs.3 Satz 1 EStG) und abgeführt (§ 41a Abs.1 Nr.2 EStG) hat.

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Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Gehälter und Löhne, andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Hierzu ist anerkannt, dass dem im Gesetz verwendeten Tatbestandsmerkmal „für“ zu entnehmen ist, dass ein vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter haben muss (BFH-Urteile vom 30.05.2001 VI R 177/99, BStBl II 2001, 671; vom 25.05.2000 VI R 195/98, BStBl II 2000, 690).

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Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen (BFH in BStBl II 2000, 690). Arbeitslohn ist danach nur dann zu verneinen, wenn der Vorteil ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitsgebers gewährt wird. Da regelmäßig jeder Art von Lohnzahlungen eine betriebliche Veranlassung zu Grunde liegt, muss sich aus den Begleitumständen ergeben, dass die Zielsetzung des verfolgten betrieblichen Zwecks ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes Eigeninteresse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb zu vernachlässigen ist. Als taugliche Begleitumstände dieser Art können unter anderem solche wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, die Auswahl der Begünstigten, sowie die Freiwilligkeit oder ein bestehender Zwang zu dessen Annahme oder aber auch die besondere Geeignetheit des Vorteils für den betrieblichen Zweck angeführt werden. Aus der Gesamtschau der vorgenannten und ähnlicher Begleitumstände muss sich als Resultat ein eindeutiger Vorrang des eigenbetrieblichen Interesses ergeben, was sich aus der Formulierung des „ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses“ ergibt (BFH-Urteil vom 04.06.1993 VI R 95/92, BStBl. II 1993, 689). Das Interesse des Arbeitnehmers, den Vorteil zu erlangen, kann vernachlässigt werden, falls sich dieser im Verhältnis zu den vom Arbeitgeber verfolgten gewichtigen betriebsfunktionalen Zwecken und der besonderen Geeignetheit des dazu eingesetzten Mittels als notwendige Begleiterscheinung darstellt (BFH-Urteil in BStBl II 2000, 692).

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Unter Zugrundelegung vorstehender, vom erkennenden Senat als zutreffend erachteter Rechtsgrundsätze erweist sich der angefochtene Haftungsbescheid als rechtmäßig. Die Ko- stenübernahme der Klägerin für die Teilnahme an dem F-Konzept stellt lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass das eigenbetriebliche Interesse der Klägerin das Interesse der Arbeitnehmer an der angebotenen Maßnahme ganz eindeutig überwogen hat. Bei Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte spielt nach Überzeugung des Senats auch der private Aspekt der Erhaltung bzw. der Förderung der Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer eine maßgebliche Rolle.

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Denn die Klägerin setzt ihre Arbeitnehmer durch deren Tätigkeiten nicht erhöhten gesundheitlichen Risiken aus, welche sich zwingend in erster Linie in Form von Rückenleiden äußern werden. Zunächst steht fest, dass die Mitarbeiter der Klägerin im Außendienst, die nach deren Ausführungen wegen ihrer Fahrtätigkeit besonderen Risiken hinsichtlich einer potenziellen Rückenschädigung unterliegen, nicht unter die Bildschirmarbeitsplatzverordnung fallen.

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Auch wenn es unter gesundheitspolitischen Aspekten durchaus wünschenswert erscheint, dass Arbeitgeber Initiativen zur Gesundheitserhaltung bzw. -verbesserung ihrer Mitarbeiter ergreifen, folgt daraus indessen nicht automatisch, dass die entsprechenden Aufwendungen beim begünstigten Arbeitnehmer nicht als Arbeitslohn anzusehen sind. Denn Rückenschäden sind – auch im Fall der Klägerin – keine speziell arbeitsplatzbezogene Erscheinung, sondern vielmehr ein gesamtgesellschaftliches Problem. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass von einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nur dann ausgegangen werden kann, wenn die gesundheitserhaltende  bzw. –verbessernde Maßnahme ihre Grundlage in einer andernfalls drohenden berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung hat (BFH-Urteile vom 30.05.2001 VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671 mit  Anm. Pust, HFR 2001, 1060; vom 05.11.1993 VI R 56/93, BFH/NV 1994, 313; vom 17.07.1992 VI R 96/88, BFH/NV 1993, 19 für die Frage des Werbungskostenabzugs; vom 31.10.1986 VI R 73/83, BFHE 148, 61, BStBl II 1987, 142). Hiervon kann bei dem Betrieb einer im Bereich der Umwelttechnik tätigen Arbeitgeberin im Zusammenhang mit (potenziellen) Rückenleiden nicht ausgegangen werden. Denn die bei der Klägerin ausgeübten Verwaltungs- und Fahrtätigkeiten beeinträchtigen nicht aufgrund berufsbedingter Besonderheiten die Gesundheit, weil insoweit die Arbeitsbedingungen bei der Klägerin neutral bzw. absolut üblich sind.

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Der Senat sieht sich in seiner Überzeugung dadurch bestätigt, dass seit jeher eine steuerrechtliche Berücksichtigung von Krankheitskosten im einkünfterelevanten Bereich nur dann möglich ist, wenn es sich um Erkrankungen handelt, die einen engen und unmittelbaren Bezug zur Einkunftsquelle haben (BFH-Urteile vom 26.03.1965 VI 150/64 U, BFHE 82, 308, BStBl III 1965, 358; vom 06.06.1957 IV 158/56 U, BFHE 65, 136, BStBl III 1957, 286). Eine Berufskrankheit in diesem Sinne liegt aber nur dann vor, wenn alle Berufsangehörigen gleichermaßen von dem Risiko einer Erkrankung betroffen sind. So wurde z.B. ein Herzinfarkt eines Rechtsanwalts und Notars nicht zu den typischen Berufserkrankungen gezählt (BFH-Urteile vom 04.10.1968 IV R 59/68, BStBl II 1969, 179; vom 17.04.1980  IV R 207/75, BStBl II 1980, 639 für Strahlenschäden bei den Kindern eines Röntgenarztes). Einen vergleichbaren Zusammenhang sieht der Senat zwischen den Tätigkeiten im Betrieb der Klägerin und der Übernahme der Kosten für das Sport-Studio. Denn insoweit besteht lediglich eine allgemeine Wechselbeziehung zwischen den sitzenden Tätigkeiten - im Büro oder im Kraftfahrzeug - und der damit verbundenen allgemeinen Gesundheitsgefährdung. Hierbei erachtet der Senat es als bedeutsam, dass die Klägerin sich nur auf das allgemeine und jedermann treffende Risiko der Entstehung von Rückenleiden beruft, während in der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des FG Köln (Urteil vom 27.04.2005 15 K 3887/04, EFG 2007, 752) die betroffenen Arbeitnehmer sich einem Orthopäden vorstellen mussten; des Weiteren musste ein Betriebsarzt der vom Betreiber des Präventionszentrums befürworteten Maßnahme zustimmen. Im weiteren Verlauf erfolgte eine anteilige Kostenübernahme auch nur dann, wenn der Arbeitnehmer auch regelmäßig an dem Programm teilnahm. Ob die Arbeitnehmer der Klägerin regelmäßig an den Trainingseinheiten teilgenommen haben, ist nicht vorgetragen und auch nicht anderweitig ersichtlich. Es ist aus den vorgelegten Unterlagen auch nicht ersichtlich, dass die Mitarbeiter der Klägerin einem entsprechenden Facharzt vorgestellt worden sind, der ein entsprechendes erhöhtes Gesundheitsrisiko hinsichtlich eines drohenden Rückenleidens festgestellt hätte. Allein aus der Tatsache, dass von den über 50 Mitarbeitern der Hauptverwaltung nicht einmal die Hälfte das Angebot der Klägerin genutzt hat, nämlich nach deren eigenen Angaben nur knapp über 20, lässt sich nicht herleiten, dass nur diese knapp über 20 Arbeitnehmer potenziell gefährdet gewesen wären. Daher hat die Klägerin auch generell für sämtliche Mitarbeiter ihrer Hauptverwaltung ein besonderes Trainingsprogramm angeboten und bezahlt, ohne nach medizinischen Indikationen zu differenzieren, wie dies im von der Klägerin in Bezug genommenen o.g. Urteil des FG Köln geschehen ist.

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Nach Überzeugung des Senats besteht durchaus ein - gesundheitspolitisch wünschenswertes - Interesse der Klägerin an der Gesunderhaltung ihrer Mitarbeiter. Dem steht allerdings gegenüber das allgemeine persönliche Interesse des einzelnen Arbeitnehmers an der Erhaltung seiner Gesundheit. Der Senat sieht diese beiden Interessen als zumindest gleichwertig an. Im Übrigen beruft sich die Klägerin letztlich nur auf allgemeine Gründe wie die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit ihrer Mitarbeiter, die jeder Arbeitgeber geltend machen kann. Ein besonderer Grund, der ein deutlich überwiegendes Interesse der Klägerin belegen könnte, ist nicht vorgetragen und auch nicht anderweitig ersichtlich.

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Der Senat sieht sich in seiner Auslegung des Gesetzes dadurch bestätigt, dass im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 § 3 Nr. 34 EStG-E steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber die grundsätzliche Übernahme einschlägiger Aufwendungen als Arbeitslohn ansieht, anders wäre diese Neuregelung nicht zu erklären. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2009 zu dieser geplanten Neuregelung keine Einwendungen erhoben (BR-Drs 545/08).

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Der Arbeitslohncharakter der Aufwendungen folgt auch daraus, dass auf Seiten der betroffenen Arbeitnehmer eine Steigerung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die Ersparnis von Aufwendungen eingetreten ist. Die Klägerin hat den in Betracht kommenden Arbeitnehmern dadurch eine Vergünstigung gewährt, dass sie an den angebotenen Maßnahmen teilnehmen konnten. Unerheblich ist hierbei, ob die Arbeitnehmer die Ausgaben auch getätigt hätten, wenn sie die Vorteile nicht kostenlos hätten bekommen können (BFH-Urteil vom 09.03.1990 VI R 48/87, BFHE 160, 447, BStBl II 1990, 711). Denn allein entscheidend ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer den Vorteil tatsächlich in Anspruch genommen hat (vgl. z.B. BFH-Urteil 02.02.1990 VI R 15/86, BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472, betreffend die verbilligte Überlassung von PKW durch den Arbeitgeber). Nur ausnahmsweise liegt dann kein Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitnehmer sich einem unerwünschten Vorteil deshalb nicht entziehen kann, weil er ihm aufgedrängt wird (BFH-Urteil vom 17.09.1982  VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39). Davon kann vorliegend indessen keine Rede sein. Denn diejenigen Arbeitnehmer, die nicht an den Maßnahmen teilgenommen haben, hatten keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten; jedenfalls sind solche Konsequenzen nicht ersichtlich oder vorgetragen worden. Da die Teilnahme im freien Ermessen der Arbeitnehmer lag, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen etwas aufgedrängt worden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.