Lohnsteuer: FPZ-Wirbelsäulentraining als überwiegend eigenbetriebliches Interesse
KI-Zusammenfassung
Der Arbeitgeber wurde durch Haftungsbescheid für Lohnsteuer/Soli in Anspruch genommen, weil er zwei Arbeitnehmern Kosten einer freiwillig angebotenen FPZ-Trainingstherapie der Wirbelsäule erstattete. Streitig war, ob hierin lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn als Sachbezug liegt. Das FG Köln bejahte ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse, weil die Maßnahme spezifisch berufsbedingten Rückenbelastungen vorbeugt und besonders geeignet ist, Arbeitsausfälle zu vermeiden. Die Kostenübernahme sei daher keine Entlohnung, sondern notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung; die Haftungssumme wurde herabgesetzt.
Ausgang: Klage erfolgreich; Haftungssumme wegen fehlenden Arbeitslohns aus FPZ-Trainingstherapie herabgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Zum Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören Vorteile nur, wenn sie Entlohnungscharakter haben; Vorteile ohne Entlohnungscharakter sind nicht steuerbar, wenn sie lediglich notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung sind.
Vorbeugende oder ausgleichende Gesundheitsmaßnahmen des Arbeitgebers können im Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein, wenn sie einer spezifisch berufsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung entgegenwirken und hierfür besonders geeignet sind.
Ein mögliches Eigeninteresse des Arbeitnehmers an einer Gesundheitsmaßnahme ist zu vernachlässigen, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit deutlich überwiegt.
Der Arbeitslohncharakter einer freiwillig angebotenen betrieblichen Gesundheitsmaßnahme hängt nicht davon ab, in welchem Umfang Arbeitnehmer das Angebot tatsächlich nutzen, sofern es allen Beschäftigten eröffnet ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Unter Änderung des Haftungsbescheides vom ... sowie der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom ... wird die Haftungssumme auf ... EUR (= ... EUR -- ... EUR) herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die lohnsteuerrechtliche Behandlung der vom Kläger getragenen Aufwendungen für eine seinen Mitarbeitern auf freiwilliger Basis angebotene Trainingstherapie der Wirbelsäule.
Der Kläger betreibt das .... Er beschäftigte im Streitjahr ... Arbeitnehmer, vorwiegend .... Aufgrund einer von ihm gem. § 42 e EStG begehrten Anrufungsauskunft, ob die von ihm für zwei seiner ... übernommenen Therapiekosten i. H. von je DM ... als sog. Sachbezug lohnsteuerpflichtig sei mit der Folge, dass die für April 2000 angemeldete Lohnsteuer um DM ... und der Solidaritätszuschlag um DM ... zu erhöhen sei, erließ der Beklagte am ... einen auf § 164 Abs. 2 AO gestützten Bescheid über Lohnsteuer für den Monat April 2000 unter Ansatz dieser beiden Beträge. Während des nach erfolglosem Einspruchsverfahren anhängigen Klageverfahrens hob der Beklagte den Änderungsbescheid vom ... auf. Dieses in der Hauptsache erledigte Verfahren war beim erkennenden Senat unter dem AZ 12 K 6738/00 geführt worden.
Auf Antrag des Klägers erließ der Beklagte am ... einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für den Zeitraum April bis Juni 2000 für Lohnsteuer i.H. von EUR ... und Solidaritätszuschlag i.H. von EUR .... Der Bescheid enthält den Zusatz, daß die Haftungsbeträge in Euro festgesetzt worden seien und die dafür vor dem 01.01 2002 maßgebenden DM-Beträge sich aus den Schreiben des Steuerberaters des Klägers vom ... und ... ergeben. Hiernach betrugen die vom Kläger übernommenen Kosten jeweils pro Arbeitnehmer für April insgesamt DM ..., für Mai insgesamt DM ... und für Juni insgesamt DM ....
Der gegen den Haftungsbescheid eingelegte Einspruch blieb erfolglos. In seiner Einspruchsentscheidung vom ... vertrat der Beklagte die Ansicht, dass es sich bei den Leistungen des Klägers für die ... um einen geldwerten Vorteil in Form eines Sachbezuges handele, der zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn gehöre. Er berief sich auf die zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für vorbeugende Massage ergangene BFH-Rechtsprechung, wonach eine derartige Maßnahme durchaus auch aus eigenbetrieblichen Gründen des Arbeitgebers erfolge, aber nicht in einem Umfang, der den Entlohnungscharakter der zugewendeten Leistung negiere. Die in Rede stehende ..., an der die Arbeitnehmer des Klägers freiwillig teilnehmen könnten, sei der Massage im gesundheitlichen Stellenwert gleichsetzbar. Auch dabei handele es sich um eine vorbeugende Maßnahme zur Vermeidung der Verschlechterung eines gesundheitlichen Zustandes.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, die von ihm getragenen Trainingstherapiekosten als lohnsteuerfrei zu behandeln, da das Training in rein betrieblichem Interesse zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit seiner Arbeitnehmer angeboten werde. Die Tätigkeit seiner Arbeitnehmer als ... bedinge in hohem Maße die besondere Beanspruchung der Wirbelsäule. Deshalb habe er sich dazu entschlossen, seinen Arbeitnehmer die Teilnahme an einer betrieblichen Gesundheitsvorsorge nach dem sog. FPZ-Konzept innerhalb des ... GmbH zu ermöglichen. Das Forschungs- und Präventionszentrum zur Analyse und Optimierung der Funktion von Wirbelsäule und Bewegungsapparat (FPZ) L. habe ein eigenes Konzept zur Vorbeugung und Beseitigung somatischer Rückenprobleme entwickelt. Bei der Teilnahme an dieser Gesundheitsvorsorgemaßnahme handele es sich nicht um eine Therapie, sondern lediglich um eine Prävention zur Verhütung von Krankheiten. Das FPZ-Konzept diene im Rahmen von betrieblichen Gesundheitsförderungsmaßnahmen primär dem Ziel, vorbeugend tätig zu werden, so dass gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten vermieden werden könnten oder deren Gefahr reduziert werden. Insofern sei das FPZ-Konzept als Präventivmaßnahme in keiner Weise mit medizinischer Massage zu vergleichen. Wenn in der von der FPZ GmbH in L. herausgegebenen Informationsschrift unter dem Stichpunkt "Effizienz" auch das allgemeine Wohlbefinden der Teilnehmer angesprochen werde, handele es sich hierbei nur um einen Nebeneffekt. Ein beschwerdefrei arbeitender Mitarbeiter sei sicherlich besser motiviert als jemand, der durch ständige Rückenschmerzen in seiner Arbeitseffektivität eingeschränkt werde. Wegen Art und Umfang des FPZ-Konzepts im einzelnen wird auf die vom Kläger im Verfahren 12 K 6738/00 eingereichte Informationsschrift Bezug genommen (Bl. 33 bis 38 in der FG-Akte 12 K 6738/00).
Des weiteren beruft sich der Kläger zur Stützung seiner Ansicht auf folgende von ihm im Verfahren 12 K 6738/00 - nach Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 30.05.2001 VI R 177/99 (BStBl II 2001, 671) - nachgereichten Unterlagen:
Gutachterliche Stellungnahme zu der Behandlung nach dem FPZ Konzept des H. S., Facharzt für Orthopädie, (Bl 67 bis 71 und 106 in der FG-Akte 12 K 6738/00).
Hierin ist im einzelnen ausgeführt, welchen ... bei Verrichtung ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind. Als Resümee wird festgestellt, dass die prophylaktische Kräftigung der wirbelsäulenhaltenden Muskulatur, der sogenannten autochthonen Muskulatur, zwingend erforderlich ist, um im Beruf als ... Arbeits-, Berufs-, oder sogar Erwerbsunfähigkeit zu verhindern. Es wird "ausdrücklich" darauf hingewiesen, dass einfache sportliche Betätigung oder Fitnesstraining i.d.R. nicht diese autochthone Rückenmuskulatur konsultieren und somit auch kein spezifischer Aufbau stattfinden kann und dass das FPZ-Konzept als einziges europaweit anerkanntes Rückenkonzept im Stande ist, die autochthone Muskulatur dreidimensional und somit funktionsgerecht aufzubauen.
Publikation in der Zeitschrift "Ergo Med" 2/2001 von Wulfram H. Harter "über Verfahrensentwicklung zu prädiktiven Erfolgsfaktoren der Analysegestützten Medizinischen Trainingstherapie aus wirtschaftlicher Sicht" (Bl. 75 bis 79 in der FG-Akte 12 K 6738/00).
Hieraus ergibt sich, dass im Durchschnitt jährlich 17 Kalendertage pro Erwerbstätigen durch Arbeitsunfähigkeit verloren gehen, davon 96,6 Millionen Ausfalltage (= 18,7%) auf rückenbedingte Schmerzen entfallen. Die durch Arbeitsunfähigkeit insgesamt entstehenden Kosten sind wie folgt dokumentiert:
Produktionsausfallkosten der Betriebe DM 89,5 Milliarden volkswirtschaftlicher Wertschöpfungsausfall in 1997 DM 150 Milliarden (geschätzt) Lohn- und Gehaltsfortzahlungen in 1996 DM 60 Milliarden Aufwendungen für Behandlung und Rehabilitation ca. DM 90 Milliarden
- Produktionsausfallkosten der Betriebe DM 89,5 Milliarden
- volkswirtschaftlicher Wertschöpfungsausfall in 1997 DM 150 Milliarden (geschätzt)
- Lohn- und Gehaltsfortzahlungen in 1996 DM 60 Milliarden
- Aufwendungen für Behandlung und Rehabilitation ca. DM 90 Milliarden
Beitrag in der Zeitschrift "Manuelle Medizin" 1 - 99 von Dr. A. Denner über "die Trainierbarkeit der Rumpf-, Nacken-, und Halsmuskulatur von dekonditionierten Rückenschmerzpatienten" (Bl. 80 bis 85 in der FG-Akte 12 K 6738/00).
Hierin ist u.a. dargelegt, dass die Arbeitsunfähigkeitstage wegen Rückenbeschwerden durch das Training nach dem FPZ-Konzept um 76,5 % reduziert werden kann.
Der Kläger ist der Ansicht, dass durch die Vorlage der Informationsschrift über das FPZ-Konzept sowie der nachgereichten drei Unterlagen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, der Nachweis für die im BFH-Urteil vom 30.05.2001 (a.a.O.) aufgeführten Kriterien erbracht worden sei, nach denen die Übernahme von Kosten durch den Arbeitgeber zum Erhalt bzw. zu der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil darstelle. Es sei ersichtlich, dass der persönliche Vorteil seiner Arbeitnehmer - die verbesserte gesundheitliche Verfassung - hinter den betrieblichen Vorteilen deutlich zurückstehe.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom ... die Haftungssumme im Haftungsbescheid vom ... um die auf den April entfallende Lohnsteuer i. H. von DM ... nebst Solidaritätszuschlag i.H. von DM ... (insgesamt DM ... = EUR ...) niedriger festzusetzen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, die Haftungssumme im Haftungsbescheid vom ... in dem vom Kläger beantragten Umfang niedrig festzusetzen, da den beiden Arbeitnehmern, die an der Trainingstherapie nach dem FPZ - Konzept teilgenommen haben, insoweit kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zugeflossen ist.
Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 30.05.2001 a.a.O.) gehören zum Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG u.a. auch alle Vorteile, die Entlohnungscharakter haben. Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Hierbei kann das Interesse des Arbeitnehmers, den Vorteil zu erlangen vernachlässigt werden, falls sich dieser im Verhältnis zu den vom Arbeitgeber verfolgten gewichtigen betriebsfunktionalen Zwecken und der besonderen Geeignetheit des dazu eingesetzten Mittels als notwendige Begleiterscheinung darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 25.05.2000 VI R 195/98, BStBl II 2000, 690).
Unter Zugrundelegung vorstehender vom erkennenden Senat als zutreffend erachteten Rechtsgrundsätze hat der BFH in seinem Urteil vom 30.05.2001 (a.a.O.) ausgeführt, dass für den Fall, dass eine Maßnahme eines Arbeitgeber einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vorbeugt oder ihr entgegenwirkt, der dem Arbeitnehmer aus der Maßnahme erwachsende Vorteil im Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein kann und hierfür die entscheidungserheblichen Kriterien dargelegt.
Im vorliegenden Streitfall erweist sich bei Prüfung dieser Kriterien die streitbefangene Kostenübernahme durch den Kläger für die Trainingstherapie der Wirbelsäule nicht als Entlohnung "für" die Beschäftigung als ..., sondern als notwendige Begleiterscheinung besonders gewichtiger betriebsfunktionaler Zielsetzung. Aus den von dem Kläger eingereichten Unterlagen geht nachvollziehbar und zweifelsfrei hervor, dass bei ... mit die Arbeitsleistung beeinträchtigenden Rückenbeschwerden und mit Fehlzeiten infolge der Arbeitsbedingungen zu rechnen ist (Gutachterliche Stellungnahme des H.S. und Publikation des Wulfram H. Harter) und dass das Training nach dem FPZ-Konzept besonders dazu geeignet ist, den möglichen mit der Tätigkeit als ... verbundenen körperlichen Beschwerden - vorbeugend - entgegenzuwirken und gegebenenfalls krankheitsbedingte Arbeitsausfälle zu verhindern (Beitrag des Dr. A. Denner).
Vor dem Hintergrund, dass die angebotene Trainingstherapie der Wirbelsäule nach dem Vorbringen des Klägers der spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit seiner Arbeitnehmer vorbeugen bzw. ausgleichend entgegenwirken soll und dies - wie den eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist - auch in besonderem Maße kann, steht zur Überzeugung des erkennenden Senats fest, dass der Kläger die Möglichkeit zur Therapieteilnahme aufgrund eines derart überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses eröffnet hat, daß deshalb ein mögliches eigenes Interesse der Arbeitnehmer an der Therapie vernachlässigt werden kann und der Arbeitslohncharakter der streitbefangenen Aufwendungen zu verneinen ist.
An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass im Streitjahr nur zwei Arbeitnehmer des Klägers von seinem Angebot Gebrauch gemacht haben, da er - unstreitig - allen seinen Mitarbeitern das Angebot zur Teilnahme an der Trainingstherapie gemacht hat und die vorstehend getroffenen den Arbeitslohncharakter ausschließenden Feststellungen nicht von der Resonanz der auf freiwilliger Basis angebotenen Leistung abhängig sind.
Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO stattzugeben.