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Finanzgericht Düsseldorf·8 Ko 1465/22 GK·04.07.2022

Erinnerung gegen Kostenrechnung: Zustellung an Prozessbevollmächtigten zulässig

VerfahrensrechtKostenrechtZustellung/BekanntgabeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Steuerberater des Klägers erhob Erinnerung gegen die Übersendung einer Kostenrechnung an ihn, da er nicht Kostenschuldner sei und nicht zur Zahlung verpflichtet sei. Das FG Düsseldorf hat die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen, weil die Kostenrechnung formgerecht die frühere Klägerin als Kostenschuldnerin nennt und gemäß § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO an den Prozessbevollmächtigten zu richten war. Zudem wurden keine substantiierten Einwendungen gegen den Kostenansatz vorgetragen; der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde abgelehnt.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenrechnung als unbegründet abgewiesen; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bekanntgabe einer Kostenrechnung nach Abschluss des Verfahrens richtet sich nach § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO und ist, sofern ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist, an diesen zu richten.

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Nach § 26 Abs. 6 KostVfg ist die Kostenanforderung grundsätzlich dem Bevollmächtigten zur Vermittlung der Zahlung zuzusenden; innerbehördliche Verweise auf abweichende Verfahrensweisen begründen keinen anderen Adressatenkreis.

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Eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG ist unbegründet, wenn keine substantiierten Einwendungen gegen Ansatz oder Höhe der Kosten vorgebracht werden und die Kostenrechnung keine erkennbaren Rechtsfehler aufweist.

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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG ist zurückzuweisen, wenn die Erinnerung offensichtlich keinen Erfolg verspricht.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 GKG§ 62 Abs. 6 Satz 5 FGO§ 24 Abs. 1 KostVfg§ 26 Abs. 1 KostVfg§ 26 Abs. 6 KostVfg§ 66 Abs. 7 Satz 2 GKG

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Gründe

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I.

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Mit Urteil vom 28. März 2022 wurde die Klage der von dem Erinnerungsführer, StB A, vertretenen Frau B als Gesamtrechtsnachfolgerin nach ihrem Ehemann, C, welcher nach Klageerhebung am 10. Oktober 2019 verstorben war, gegen das Finanzamt Z-Stadt als unbegründet abgewiesen (Az.: 8 K 676/18 F).

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Daraufhin hat die Kostenstelle des Finanzgerichts Düsseldorf die Gerichtskosten gegen Frau B mit Kostenrechnung vom 16. Mai 2022 in Höhe von 586,10 € angesetzt. Die Kostenrechnung, in der Frau B ausdrücklich als Kostenschuldnerin bezeichnet ist, ist an den als Prozessbevollmächtigten auftretenden Erinnerungsführer adressiert worden

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Mit der Erinnerung macht dieser geltend, er richte sich gegen die Übersendung der Kostenrechnung an ihn. Er sei als Bevollmächtigter weder Kostenschuldner der geltend gemachten Gerichtskosten noch zur Vermittlung der Zahlung durch die Zahlungspflichtige verpflichtet. Auf die einschlägigen Bestimmungen der Kostenverfügung (AV d. JM vom 24. Februar 2014 -5607- Z.3-, JMBl. NRW S. 64, in der Fassung vom 22. Februar 2022, - JMBl. NRW S. 113-) weise er hin.

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Zugleich bat der Erinnerungsführer, die Zwangsvollstreckung einstweilen - bis zur Entscheidung über die Erinnerung - einzustellen.

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Die Bezirksrevisorin hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

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II.

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Die Erinnerung i.S. des § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ‑GKG‑ ist unbegründet.

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Die Kostenrechnung von Mai 2022, in der die frühere Klägerin, Frau B ausdrücklich als Kostenschuldnerin bezeichnet ist, ist zu Recht an den Erinnerungsführer als Prozessbevollmächtigten der Frau B adressiert worden.

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Die Bekanntgabe der Kostenrechnung hat an den Bevollmächtigten des erledigten Verfahrens zu erfolgen, auf das sich der Kostenansatz in Form der Kostenrechnung bezieht (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Mai 1998 IX E 2/98, BFH/NV 1999, 46, m.w.N.). Denn nach der Bestellung eines Bevollmächtigten - wie hier - sind gemäß § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO alle Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an diesen zu richten. Die Vorschrift trägt der umfassenden prozessualen Vertretung des Beteiligten durch seinen Prozessbevollmächtigten Rechnung und soll bewirken, dass der gesamte Prozessstoff in einer Hand, der des Bevollmächtigten, vereint bleibt (vgl. Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 62 FGO Rz 192, m.w.N.). Sie gilt auch für die Kostenrechnung (BFH-Beschluss vom 7. November 2012 XI E 4/12, BFH/NV 2013, 398 m.w.N.; vgl. auch Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 62 Rz 110).

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Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen des Erinnerungsführers, die aus dem bloßen Verweis auf die KostVfg bestehen, greifen nicht durch:

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Frau B wurde in der angefochtenen Kostenrechnung den Vorgaben i.S. des § 24 Abs. 1 KostVfg entsprechend mit Namen und Anschrift als Kostenschuldnerin bezeichnet. Aus § 26 Abs. 1 KostVfg, der anders als hier vorweg zu erhebende Gebühren und Kostenvorschüsse betrifft und ergänzend auf § 24 Abs. 1 KostVfg verweist, ergibt sich nichts Abweichendes. § 26 Abs. 6 KostVfg sieht sogar ausdrücklich vor, dass die Kostenanforderung grundsätzlich dem Bevollmächtigten zur Vermittlung der Zahlung zugesandt wird.

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Es besteht auch eine Notwendigkeit, die Kostenrechnung nach erledigtem Verfahren gemäß § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO dem Prozessbevollmächtigten bekannt zu geben, weil im Zweifel allein er mit dem Prozessstoff und dem Kostenrecht genügend vertraut ist, um die Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung beurteilen zu können (vgl. BFH-Beschluss vom 7. November 2012 XI E 4/12, BFH/NV 2013, 398 m.w.N.)

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Einwendungen, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92, vom 8. Dezember 2010 IX E 6/10, BFH/NV 2011, 1365, vom 30. August 2011 IV E 7/11, BFH/NV 2012, 55 und vom 19. Oktober 2011 IX E 9/11, BFH/NV 2012, 58), sind weder vorgebracht noch weist die Kostenrechnung Frau B belastende Rechtsfehler auf.

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Mangels Erfolg der Erinnerung ist der sinngemäß zugleich gestellte Antrag des Erinnerungsführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung i.S.d. § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG abzulehnen.

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Die Entscheidungen des Gerichts ergehen gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG), Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).