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BFH·IX E 9/11·19.10.2011

Gerichtskosten - Absehen von einer Festgebühr - Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

VerfahrensrechtKostenrechtGerichtskostenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben Erinnerung gegen einen Kostenansatz nach Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses. Zentrale Frage war, ob das Gericht die Festgebühr ermäßigen oder nicht erheben kann und ob wegen unrichtiger Sachbehandlung Kosten zu erlassen sind. Der BFH verneint eine Ermessensermächtigung bei vollständiger Verwerfung der Beschwerde und verlangt für Nichterhebung von Kosten ein erkennbares Versehen oder offensichtlichen Gesetzesverstoß; die Erinnerung wird als unbegründet abgewiesen und das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Erinnerung nach §66 GKG als unbegründet abgewiesen; Gebühr nach Nr.6502 nicht ermäßigt, Kosten bleiben unerstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG ist auf Einwendungen gegen die Kostenrechnung selbst beschränkt und nicht zur Überprüfung der zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung geeignet.

2

Für ein Ermessen des Gerichts, die Festgebühr nach Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses zu ermäßigen oder nicht zu erheben, besteht keine Rechtsgrundlage, wenn die Vorbeschwerde in vollem Umfang als unzulässig verworfen wurde.

3

Die Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG setzt ein erkennbares Versehen oder einen offensichtlichen Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen voraus.

4

Das Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 66 GKG§ 21 GKG§ 3 Abs 2 Anl 1 Nr 6502 GKG§ 66 Abs. 1 GKG§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Leitsatz

1. NV: Für ein Ermessen des Gerichts, die Festgebühr nach Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses zu ermäßigen oder nicht zu erheben, besteht keine Rechtsgrundlage, wenn die Beschwerde in vollem Umfang als unzulässig verworfen wurde .

2. NV: Voraussetzung für die Nichterhebung von Kosten ist ein erkennbares Versehen oder ein offensichtlicher Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen .

Gründe

1

Die Erinnerung ist unbegründet. Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können die Kostenschuldner nur solche Einwendungen erheben, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Oktober 2010 IX E 6/10, BFH/NV 2011, 1365). Im Streitfall ergibt sich die Kostenfolge als eine Festgebühr --wie die Vertreterin der Staatskasse zutreffend ausführt-- aus der Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses. Für ein von den Klägern, Beschwerdeführern und Erinnerungsführern (Kläger) hervorgehobenes Ermessen des Gerichts, diese Gebühr zu ermäßigen oder nicht zu erheben, besteht keine Rechtsgrundlage, weil die Beschwerde durch Beschluss vom 13. Januar 2011 IX B 172/10 nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang verworfen wurde.

2

Auch mit ihrer Rüge unrichtiger Sachbehandlung können die Kläger nicht durchdringen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dies setzt ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen klare gesetzliche Regelungen voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2010 II E 6/10, BFH/NV 2011, 59, m.w.N.). Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die von den Klägern erhobene Beschwerde wurde zu Recht als unzulässig verworfen. Dies hat der erkennende Senat bereits in mehreren Beschlüssen auf Gegenvorstellungen der Kläger im Einzelnen erläutert (siehe z.B. den Beschluss vom 7. Juni 2011 IX S 15/11).

3

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).