Aussetzung der Vollziehung eines Kaffeesteuerbescheids wegen Besitzzweifeln und Ermessensfehler
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Aussetzung der Vollziehung eines Kaffeesteuerbescheids über 233.353,26 € aus fünf Lieferungen aus Polen. Das FG Düsseldorf gab dem Antrag statt, weil bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an einer unmittelbaren Besitznahme (erforderliche Sachherrschaft nach §17 Abs.2 Satz3 KaffeeStG) bestanden und das Finanzamt sein Auswahlermessen nicht begründet hatte. Der Einspruch war fristgerecht eingelegt.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Kaffeesteuerbescheids wegen ernstlicher Zweifel an Besitzlage und Ermessensfehlern stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts ist zu gewähren, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen, d.h. gewichtige Gründe erkennbar sind, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechts- oder Tatfragen bewirken (§361 AO i.V.m. §69 FGO).
Der Besitzbegriff des § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG verlangt unmittelbare tatsächliche Sachherrschaft; zivilrechtliche Eigentums- oder mittelbare Besitzkategorien sind für die Zuweisung der Steuerschuldnerschaft nicht maßgeblich.
Hat die Rechtsnorm mehrere Tatbestandsalternativen zur Bestimmung des Steuerschuldners eröffnet, hat die Finanzbehörde ihr Auswahlermessen im Verwaltungsakt darzulegen und zu begründen; unterbleibt dies, liegt ein Ermessensfehler (Ermessensunterschreitung) vor.
Indizien wie Unterschriften auf Rechnungen oder Frachtpapieren begründen nicht automatisch Besitz; gegenteilige tatsächliche Anhaltspunkte (z.B. glaubhafte Angaben über direkten Weitertransport, identische Speditionsstempel) können ernstliche Zweifel an einer körperlichen Inbesitznahme begründen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Tenor
Die Vollziehung des Steuerbescheides vom 16. Dezember 2011 wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung, längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft ausgesetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts, die die Antragstellerin zu tragen hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).
Gründe
I.
Die Antragstellerin erwarb von der Firma, Polen, insgesamt 106.554 kg Röstkaffee, verteilt auf fünf Lieferungen am 14. April 2010, 15. April 2010, 16. April 2010, 21. April 2010 und 10. Februar 2011. Der Röstkaffee sollte zu Abnehmern der Antragstellerin in Belgien, Rumänien und den Niederlanden gelangen, was so auch geschah.
Eine vorherige Anzeige von Durchfuhren nach § 26 der Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes (KaffeeStV) beim Hauptzollamt erfolgte nicht. Diese wurde – jedenfalls zum Teil – nachträglich am 3. März 2011 abgegeben.
Auf den Rechnungen, Empfangsbestätigungen und/oder CMR-Frachtbriefen für die Lieferungen der Firma an die Antragstellerin befanden sich jeweils Stempel und Unterschrift der Antragstellerin. Außerdem stellte sie für die Lieferungen an ihre Abnehmer neue CMR-Frachtbriefe aus, auf denen als Ort der Übernahme Deutschland vermerkt war. Die nur hinsichtlich der dritten Lieferung zusammen vorliegenden Eingangs- und Ausgangsfrachtbriefe enthalten beide den Stempel derselben Spedition.
Im Rahmen ihrer Vernehmung durch Beamte des Zollfahndungsamtes am 20. September 2011 führte die Antragstellerin auf Nachfrage aus, die Sendungen von der Firma seien nicht in Deutschland ein- bzw. ausgelagert worden. Die Lastkraftwagen seien direkt von Polen nach Belgien, in die Niederlande und nach Rumänien gefahren. Die Frachtbriefe der Firma seien von ihr quittiert worden, da Herr von der Firma von ihr die Übernahmebestätigung verlangt habe.
Der Antragsgegner erließ unter dem 16. Dezember 2011 einen Steuerbescheid über 233.353,26 € Kaffeesteuer im Hinblick auf die fünf Lieferungen der Antragstellerin. Er begründete den Bescheid damit, dass sie den Kaffee mit Verkaufsabsicht bezogen und in Besitz genommen habe. Dies ergebe sich aus den von ihr unterschriebenen Rechnungen, Empfangsbestätigungen und Frachtbriefen sowie aus der Tatsache, dass auf den neuen Frachtbriefen als Ort der Übernahme Deutschland vermerkt worden sei. Dass die Antragstellerin den Kaffee nicht körperlich in Empfang genommen habe, sei hierfür nicht relevant. Auch dass der Kaffee unmittelbar wieder in das europäische Ausland gelangt sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Steuer entstehe und sei sofort fällig, da die Antragstellerin die beabsichtigte Durchfuhr vorher nicht beim zuständigen Hauptzollamt angezeigt habe.
Die Antragstellerin war zwischenzeitlich umgezogen und erhielt den Steuerbescheid des Antragsgegners aufgrund eines Nachsendeauftrags bei der Deutschen Post AG erst am 26. Januar 2012.
Am 27. Januar 2012 legte die Antragstellerin gegen den Steuerbescheid Einspruch ein und beantragte am 21. Februar 2012 dessen Aussetzung der Vollziehung. Den Antrag begründete sie damit, dass ernstliche Zweifel an der Erhebung der Kaffeesteuer bestünden, da die Sendungen nicht in Deutschland ein- bzw. ausgelagert worden, sondern die Lastkraftwagen direkt von Polen nach Belgien, in die Niederlande und nach Rumänien gefahren seien.
Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unter dem 5. März 2012 ab.
Mit ihrem Antrag trägt die Antragstellerin neben dem Verweis auf die Ausführungen im behördlichen Verfahren vor: Sie habe für den Entlastungsabschnitt 04/2010 bis 02/2011 einen Antrag auf Entlastung von der Kaffeesteuer gemäß § 21 des Kaffeesteuergesetzes (KaffeeStG) in Höhe von 233.353,26 € gestellt, da auch der Antragsgegner Feststellungen über die Ausfuhr getroffen habe.
Sie beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Steuerbescheides vom 16. Dezember 2011 ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung, längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag hat Erfolg.
Er ist zulässig und begründet.
Nach § 361 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung gewichtige Gründe gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erkennbar werden, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechts- oder Tatfragen bewirken (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 14. Juli 2008 VIII B 176/07, BStBl II 2009, 117).
Bei der in dem vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides. Diese Zweifel gebieten eine Aussetzung der Vollziehung.
Ernstliche Zweifel sind nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Einspruch gegen den Steuerbescheid unzulässig wäre (BFH, Beschluss vom 23. November 1994 I S 8/94, BFH/NV 1995, 888). Der Einspruch ist zulässig, da er vorliegend innerhalb der Einspruchsfrist am 27. Januar 2012 beim Antragsgegner eingegangen ist. Die Einspruchsfrist von einem Monat begann gemäß §§ 355 Abs. 1 Satz 1, 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nämlich nicht am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post am 19. Dezember 2011. Denn der Bescheid ist aufgrund des Umzugs der Antragstellerin mit entsprechendem Nachsendeauftrag dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 26. Januar 2012, zugegangen. Das räumt auch der Antragsgegner ein.
Die in tatsächlicher Hinsicht bestehenden ernstlichen Zweifel betreffen die Frage, ob die Antragstellerin den Kaffee in Besitz gehalten hat. Nur dann kommt sie vorliegend als Steuerschuldnerin im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG in Betracht.
Der Besitzbegriff des § 17 Abs. 2 KaffeeStG setzt die Möglichkeit des Inanspruchgenommenen voraus, über die Sache die tatsächliche Herrschaft auszuüben. Diese Sachherrschaft muss unmittelbarer Natur, der ungehinderte Zugriff auf die Sache also ohne Weiteres möglich sein.
Dafür spricht schon der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG. Hiernach ist Steuerschuldner, wer den Kaffee in Besitz „hält“.
Eine solche Definition lässt sich auch dem verbrauchsteuerrechtlichen Verständnis des Besitzbegriffs entnehmen. Die Anknüpfung der Verbrauchssteuerschuldnerschaft an den Besitz einer Sache ist nämlich darin begründet, dass derjenige, in dessen unmittelbarer Obhut sich eine Sache befindet, anhand objektiver Umstände relativ leicht ausgemacht und zur Verantwortung gezogen werden kann (BFH, Urteil vom 10. Oktober 2007 VII R 49/06, BFHE 218, 469).
Demgegenüber muss der zivilrechtliche Besitzbegriff außer Betracht bleiben. Gegen eine Berücksichtigung des Besitzbegriffs des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) spricht nämlich die unterschiedliche Zweckrichtung der jeweiligen Gesetze, wie die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Figur des Besitzdieners nach § 855 BGB verdeutlicht (dazu schon oben BFH, Urteil in BFHE 218, 469). Außerdem würde eine zivilrechtlich geprägte Definition der Systematik des Kaffeesteuergesetzes widersprechen. So würde die Anwendung der Figur des mittelbaren Besitzers nach § 868 BGB im Kaffeesteuergesetz Abgrenzungsfragen zu dem ebenfalls als Steuerschuldner in Betracht kommenden „Versender“ aufwerfen. Wäre nämlich der Lieferant, der einer Spedition einen Transportauftrag erteilt, als zivilrechtlich mittelbarer Besitzer auch kaffeesteuerrechtlich als Besitzer einzuordnen, stellt sich die Frage, warum es der Regelung einer Steuerschuldnerschaft des Versenders überhaupt bedarf. Diese würde bei einem zivilrechtlichen Verständnis unter Berücksichtigung auch des mittelbaren Besitzers leerlaufen.
Vorliegend bestehen an der zu fordernden unmittelbaren tatsächlichen Sachherrschaft der Antragstellerin ernstliche Zweifel.
Zwar wurden die Rechnungen, Empfangsbestätigungen und Frachtbriefe von ihr unterschrieben und neue Frachtbriefe für die Lieferungen an ihre Abnehmer ausgestellt, was für einen Aufenthalt der Lastkraftwagen bei der Antragstellerin in Deutschland sprechen könnte. Allerdings hat die Antragstellerin selbst im Rahmen ihrer Vernehmung ausgesagt, dass die Lastkraftwagen nicht in Deutschland ab- oder umgeladen, sondern direkt nach Belgien, in die Niederlande und nach Rumänien gefahren worden seien. Ihre Unterschrift habe sie nur auf Wunsch von Herrn von der Firma geleistet, ohne die Ware gesehen zu haben. Darüber hinaus ist anzuführen, dass der Stempel des Transportunternehmens auf den - nur für die dritte Lieferung - vorliegenden Ein- und Ausgangsfrachtbriefen von demselben Unternehmen stammt, was zumindest ein Ab- oder Umladen insofern unwahrscheinlich macht. Das räumt auch der Antragsgegner ein, indem er ausführt, dass es nicht darauf ankomme, dass die Antragstellerin den Kaffee nicht körperlich in Empfang genommen habe.
Darüber hinaus bestehen auch in rechtlicher Hinsicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Denn der Antragsgegner nimmt die Antragstellerin mit dem Steuerbescheid vom 16. Dezember 2011 als Steuerschuldnerin in Anspruch, ohne mit einem Wort auf die Frage des Auswahlermessens einzugehen.
Ein solches Auswahlermessen räumt ihm das Gesetz aber ein, denn nach § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG ist Steuerschuldner, wer den Kaffee versendet, in Besitz hält oder verwendet.
Die Ausübung des ihm zustehenden Ermessens hätte der Antragsgegner im Steuerbescheid darlegen und begründen müssen. Das Fehlen einer solchen Darlegung und Begründung führt zu einem Ermessensfehler in Form der Ermessensunterschreitung. Denn zum einen hat der Bürger, in dessen Rechte eingegriffen wird, einen Anspruch darauf, die Gründe dafür zu erfahren, damit er seine Rechte sachgemäß verteidigen kann. Zum anderen ist die Begründung der Ermessensausübung Voraussetzung dafür, dass das Gericht seiner Befugnis und Verpflichtung, die Ermessensentscheidung nach § 102 Satz 1 FGO zu überprüfen, nachkommen kann (zum Ganzen vgl. BFH, Urteil vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493; BFH, Urteil vom 30. April 1987 VII R 48/84, BFHE 149, 511, BStBl II 1988, 170; BFH, Urteil vom 11. März 2004 VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes.