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Finanzgericht Düsseldorf·4 K 123/16 VK·17.04.2018

Kaffeesteuer: Transporteur nicht Steuerschuldner ohne unmittelbare Sachherrschaft

SteuerrechtVerbrauchsteuerrechtKaffeesteuerStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Bei einer Kontrolle wurden Kaffeepads im Transporter einer Spedition festgestellt; die Durchfuhranzeige war unvollständig. Das Finanzgericht hob den Steuerbescheid auf, weil die Klägerin keine kaffeesteuerrechtliche Steuerschuldnerin nach § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG war. Entscheidend war, dass der steuerrechtliche Besitz die unmittelbare tatsächliche Sachherrschaft voraussetzt, nicht die zivilrechtliche Besitzlehre. Die Rechtsprechung zu harmonisierten Verbrauchsteuern wurde entsprechend übertragen.

Ausgang: Klage gegen Kaffeesteuerbescheid erfolgreich; Steuerbescheid aufgehoben, Klägerin nicht Steuerschuldnerin nach § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG

Abstrakte Rechtssätze

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Der Begriff des Besitzes in § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG setzt die tatsächliche, unmittelbare Sachherrschaft über die Ware voraus; zivilrechtliche Besitzkonzepte sind dafür nicht maßgeblich.

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Zivilrechtliche Kategorien wie Besitzdienerschaft begründen nicht ohne Weiteres kaffeesteuerrechtliche Steuerschuldnerschaft, wenn kein ungehinderter Zugriff auf die Sache besteht.

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Soweit dies der Systematik dient, können Auslegungsgrundsätze und Rechtsprechung zu harmonisierten Verbrauchsteuern auf das KaffeeStG übertragen werden.

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Die bloße Beförderung einer Ware begründet nicht automatisch die Steuerschuld; die Inanspruchnahme des Beförderers als Steuerschuldner verlangt eine hinreichende Tatsachen- und Rechtsgrundlage, die unmittelbare Sachherrschaft oder Pflichtverletzung belegt.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 17 Abs. 4 Satz 2 KaffeeStG§ 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 17 Abs. 2 Satz 1 KaffeeStG§ 17 Abs. 2 Satz 3 Var. 2 KaffeeStG§ 855 BGB

Tenor

Der Steuerbescheid vom 17.10.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.11.2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Am 17.09.2013 wurde anlässlich einer Kontrolle durch Beamte der Kontrolleinheit Verkehrswege des Beklagten im Transporter der Klägerin mit einem polnischen Kennzeichen 1.491,984 kg Röstkaffee in Form von Kaffeepads festgestellt. Der Fahrer des Transporters legte einen CMR- Frachtbrief vom 13.09.2013 vor. Ausweislich dieses Frachtbriefes wurde der Kaffee bei einer Firma in Belgien geladen und war für eine Firma in Polen bestimmt. Ein Mehrstück der gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 des Kaffeesteuergesetzes (KaffeeStG) erforderlichen Anzeige über die Durchfuhr durch das Steuergebiet konnte der Fahrer nicht vorlegen. Nach sofortiger Rücksprache durch die kontrollierenden Beamten lag eine solche Anzeige bei dem zuständigen Hauptzollamt auch zunächst nicht vor. Die noch am selben Tag dort zu einem späteren Zeitpunkt per Telefax eingegangene Anzeige (Vordruck 1843) erkannte das HZA nicht an, da diese unvollständig und zudem nicht rechtsverbindlich unterschrieben worden sei.

3

Der Beklagte setzte mit Steuerbescheid vom 17.10.2013 gegen die Klägerin Kaffeesteuer fest. Die Klägerin habe als Frachtführerin mittelbaren Besitz an dem Kaffee gehabt. Die von ihr am 17.09.2013 um 11:46 Uhr gegenüber dem HZA per Fax übermittelte Durchfuhranzeige sei erst nach der Zollkontrolle und daher verspätet vorgelegt worden.

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Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch. Sie arbeite nicht direkt für die Firma. Verantwortlicher Spediteur sei die Firma X in Polen. Diese habe auch die Durchfuhranzeige an das HZA gesendet. Sie sei hierfür verantwortlich gewesen. Sie selbst habe keine Informationen darüber gehabt, dass die aus Belgien nach Polen zu transportierende Ware Kaffee gewesen sei.

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Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 10.11.2015 als unbegründet zurück. Das nach § 17 Abs. 4 Satz 2 KaffeeStG vorgeschriebene Verfahren sei nicht eingehalten worden. Durch das Inbesitzhalten des Kaffees im deutschen Steuergebiet sei die Kaffeesteuer entstanden. Die Klägerin sei als Besitzerin des Kaffees Steuerschuldnerin im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG. Der Einwand der Klägerin, die Firma X sei in Anspruch zu nehmen, sei nicht überzeugend, da die Klägerin den Kaffee tatsächlich befördert und auch insoweit in Besitz gehabt habe. Dass die Klägerin nicht gewusst haben wolle, Kaffee zu transportieren, sei aufgrund der Umstände der Lieferung (Firmenbezeichnung des Verkäufers, Mitführen des Lieferscheins für die Firma aus Polen mit der Warenbezeichnung, Abgabe der Durchfuhranzeige für Kaffee) nicht glaubhaft. Die Klägerin sei nach pflichtgemäßem Ermessen in Anspruch genommen worden, da ihr Verhalten zur Steuerentstehung geführt habe. Denn sie habe offensichtlich von der Firma X den Beförderungsauftrag erhalten und sei mithin als gewerbsmäßig Handelnde verpflichtet gewesen, sich über die gesetzlichen Bestimmungen der Länder, die von dem Transport der Ware berührt worden seien, zu informieren.

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Die Klägerin verfolgt ihr Begehren unter Wiederholung ihres vorprozessualen Vorbringens weiter mit der Klage.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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den Steuerbescheid vom 17.10.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.11.2015 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus: Die Kontrolleinheit Verkehrswege habe während der Kontrolle mit dem Geschäftsführer der Klägerin ein Telefonat geführt. Aus diesem sei zu entnehmen gewesen, dass dieser über die zu beachtenden Förmlichkeiten der Durchfuhr von Kaffee hinreichend informiert gewesen sei. Dem Einwand der Klägerin, sie habe nicht gewusst, Kaffee zu transportieren, könne auch aus diesem Grund nicht gefolgt werden.

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Das Gericht hat die Klägerin aufgefordert, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Dieser Aufforderung ist die Klägerin nicht nachgekommen. Das Gericht hat die Steuerakten zum Verfahren beigezogen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Steuerbescheid vom 17.10.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.11.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -.

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Es kann dahinstehen, ob die Steuer gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KaffeeStG entstanden ist, denn jedenfalls schuldet die Klägerin die Steuer nicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG.

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Danach ist Steuerschuldner, wer den Kaffee versendet, in Besitz hält oder verwendet. Keine dieser Varianten ist vorliegend erfüllt. Anders als der Beklagte meint, hat die Klägerin den Kaffee auch nicht i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 3 Var. 2 KaffeeStG in Besitz gehalten.

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Zwar dürfte die Klägerin - entgegen der Ansicht des Beklagten - nach den zivilrechtlichen Regelungen nicht mittelbare, sondern unmittelbare Besitzerin des Kaffees gewesen sein, da der Fahrer des Transporters als weisungsgebundener und abhängig Beschäftigter der Klägerin lediglich als Besitzdiener i.S.d. § 855 BGB anzusehen ist.

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Jedoch ist diese zivilrechtliche Betrachtungsweise für den Besitzbegriff des § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG nicht maßgebend. Dieser setzt vielmehr die Möglichkeit des Inanspruchgenommenen voraus, über die Sache die tatsächliche Sachherrschaft auszuüben. Diese Sachherrschaft muss unmittelbarer Natur, der ungehinderte Zugriff auf die Sache also ohne Weiteres möglich sein, was im vorliegenden Fall bei der Klägerin nicht gegeben war.

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Dass die im nationalen Zivilrecht verankerten Regelungen, wie z.B. Regelungen über die Besitzdienerschaft, wegen der unterschiedlichen Zweckrichtungen der jeweiligen Gesetze nicht zur Auslegung von Bestimmungen der harmonisierten Verbrauchsteuern herangezogen werden können, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH- (vgl. BFH, Urteil vom 10.10.2007 – VII R 49/06, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern – ZfZ- 2008, 85; Beschluss vom 21.10.2015 – VII B 39/15, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV- 2016, 230).

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Zwar gehört die Kaffeesteuer nicht zu den harmonisierten Verbrauchsteuern, da Kaffee nicht zu den in Art. 1 Abs. 1 RL 2008/118 genannten Waren gehört. Der Senat überträgt diese zu den harmonisierten Verbrauchsteuern ergangene Rechtsprechung des BFH jedoch auf die Kaffeesteuer [so bereits im Beschluss des Senats vom 14. Mai 2012 im Verfahren 4 V 1237/12 A (VK)].

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Dafür spricht schon der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG. Hiernach ist Steuerschuldner, wer den Kaffee in Besitz „hält“. Ferner würde eine zivilrechtlich geprägte Definition des Besitzbegriffs der Systematik des Kaffeesteuergesetzes widersprechen. So würde die Anwendung der Figur des mittelbaren Besitzers nach § 868 BGB im KaffeeStG Abgrenzungsfragen zu dem ebenfalls als Steuerschuldner in Betracht kommenden „Versender“ aufwerfen. Wäre nämlich der Lieferant, der einer Spedition einen Transportauftrag erteilt, als zivilrechtlich mittelbarer Besitzer auch kaffeesteuerrechtlich als Besitzer einzuordnen, würde sich die Frage stellen, warum es der Regelung einer Steuerschuldnerschaft des Versenders überhaupt bedarf. Darüber hinaus weist das KaffeeStG eine gewisse Nähe zu den harmonisierten Verbrauchsteuergesetzen auf. So wurde – soweit wie möglich – ein Steueraussetzungsverfahren normiert. Auch sind die jetzigen Steuerentstehungstatbestände mit denen in den anderen Verbrauchssteuergesetzen vergleichbar und es wurden die Warenverkehre der harmonisierten Verbrauchsteuern übernommen. Mit der Übernahme der Strukturen und Begrifflichkeiten der harmonisierten Verbrauchsteuern ist ein Beitrag zur Vereinheitlichung des nationalen Verbrauchsteuerrechts geleistet worden. Nur so konnte auch für alle Verfahrensbeteiligten eine gewisse Anwendungsfreundlichkeit erreicht werden, was wohl auch ein gesetzgeberisches Ziel war (Bongartz/Schröder-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 2. Auflage, Rn. L3).

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Die Kostentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.