Erinnerung gegen Kostenrechnung wegen Erbenhaftung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Erbe legte Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des Finanzgerichts ein und berief sich auf beschränkte Erbenhaftung. Das Gericht erklärte die Erinnerung für unbegründet und verwies darauf, dass die Erinnerung nach §66 GKG nur den Kostenansatz betrifft; Fragen zur Haftungsbeschränkung sind in der Vollstreckung bzw. nach JBeitrO geltend zu machen. Die Entscheidung erfolgt gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung als unbegründet zurückgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach § 66 GKG kann nur den Kostenansatz selbst zum Gegenstand haben; inhaltliche Angriffe auf die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung sind unzulässig.
Die Berufung auf die beschränkte Erbenhaftung (§ 780 ZPO) ist im Erinnerungsverfahren nicht entscheidbar; sie kann allenfalls im Vollstreckungsverfahren beziehungsweise nach den Vorschriften der JBeitrO geltend gemacht werden.
Wenn der Erbe als Partei in ein anhängiges Verfahren eintritt und zum Zeitpunkt des Eintritts keine rückständigen Gerichtskosten bestanden, sind ihm die Gerichtskosten als Eigenschulden auferlegbar; ein Vorbehalt zur Beschränkung der Erbenhaftung bedarf dann keiner Anordnung in der Kostengrundentscheidung.
Gebühren nach dem GKG sind nach der zeitlichen Anwendungsregel zu berechnen; maßgeblich ist die im Zeitpunkt der Klageerhebung geltende Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 34 GKG).
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Die Mutter des Erinnerungsführers, Frau A, führte seit dem 05.03.2019 ein unter dem Aktenzeichen 2 K 571/19 F geführtes finanzgerichtliches Klageverfahren gegen einen Feststellungsbescheid für 2014, mit dem ihr aus der Kommanditbeteiligung an der B GmbH & Co KG anteilig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet wurden.
Am 02.03.2021 ist Frau A verstorben. Alleinerbe ist der Erinnerungsführer.
Mit Schreiben vom 05.07.2021 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers gegenüber dem Gericht, dass der Erinnerungsführer die Erbschaft angenommen und den Prozessbevollmächtigten beauftragt habe, das anhängige Verfahren in dessen Namen fortzuführen. Ergänzend wies er auf eine beschränkte Haftung auf den Nachlass hin.
Mit Schreiben vom 21.07.2021 nahm der Erinnerungsführer den seitens seiner verstorbenen Mutter gestellten und noch nicht beschiedenen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück. Er wies nochmals auf eine beschränkte Erbenhaftung hin und führte aus, dass er seiner Ansicht nach für rückständige Gerichtskosten nicht in Anspruch genommen werden könne.
Zum Zeitpunkt der Fortführung des Verfahrens durch den Erinnerungsführer bestanden gegen die Erblasserin keine rückständigen Gerichtskostenforderungen. Insbesondere hatte die Erblasserin die Gerichtskostenvorschussrechnung vom 19.03.2019 über ... EUR bereits vollständig gezahlt.
Mit Urteil vom 05.10.2022 wies der Senat die unter dem Aktenzeichen 2 K 571/19 F geführte Klage ab. Die Kosten des Verfahrens wurden – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig waren –, dem Erinnerungsführer auferlegt.
Mit Kostenrechnung vom 11.11.2022 forderte die Kostenstelle des Finanzgerichts Düsseldorf daraufhin von dem Erinnerungsführer einen Betrag von ... EUR an, zahlbar innerhalb von zwei Wochen. Die Kostenstelle legte hierbei einen Streitwert von ... EUR zu Grunde und setzte eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (KV-Nr. 6110) von ... EUR an; von dieser Gebühr zog sie den von der Erblasserin bereits gezahlten Vorschuss in Höhe von ... EUR ab.
Mit Schreiben vom 25.11.2022 wandte sich der anwaltlich vertretene Erinnerungsführer gegen die an ihn gerichtete Kostenrechnung vom 11.11.2022 und machte die eingeschränkte Erbenhaftung geltend. Hierzu führte er aus, dass sich im Nachlass keine aktiven Vermögenswerte mit Ausnahme der von der Erblasserin geltend gemachten Einkommensteuererstattungsansprüche befänden. Gegen das Urteil des Finanzgerichts sei Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden. Er empfehle, die Kostenangelegenheit bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zurückzustellen. Trotz mehrfacher Hinweise auf seine beschränkte Erbenhaftung habe das Gericht ihn ohne Einschränkung gemäß § 780 Zivilprozessordnung (ZPO) zur Tragung der Kosten verurteilt. Er sei bereit, die Vermögenslosigkeit des Nachlasses an Eides statt zu versichern und eine Vermögensaufstellung des Nachlasses zu den Akten zu reichen, wenn dies für erforderlich gehalten werde.
Mit Schreiben vom 05.12.2022 teilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dem Erinnerungsführer mit, dass sein Schreiben vom 25.11.2022 als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 11.11.2022 ausgelegt werde. Bei den ihm auferlegten Gerichtskosten handele es sich nicht um Nachlassverbindlichkeiten, sondern um Kosten eigener Prozessführung, die er als Prozesspartei selbst zu tragen habe. Die Gerichtskostenrechnung sei sowohl rechtlich als auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Sofern der Erinnerungsführer seine Erinnerung weiterführen wolle, möge er detailliert darlegen, weshalb keine Gerichtskosten zu zahlen seien. Eine Antwort hierauf blieb aus.
Nachdem der Erinnerungsführer eine Mahnung zur Zahlung der rückständigen Gerichtskosten erhalten hat, beantragte er mit Schreiben vom 13.03.2023 den Erlass der Kostenschuld wegen Bedürftigkeit. Über den Erlassantrag wurde im Hinblick auf das hiesige Verfahren noch nicht entschieden.
Der Erinnerungsführer nahm die Beschwerde gegen das klageabweisende Urteil zurück. Das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision wurde daraufhin mit Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23.03.2023 (Az. IX B 79/22) eingestellt. Das Urteil vom 05.10.2022 ist damit rechtskräftig.
Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,
die Kostenrechnung vom 11.11.2022 aufzuheben.
Die Erinnerungsgegnerin beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt sie Bezug auf die Ausführungen der Urkundsbeamtin und trägt ergänzend vor, dass auch die erneute Kostenprüfung weder dem Grunde noch der Höhe nach Grund zur Beanstandung gegeben habe.
II.
1. Das Schreiben des fachkundig vertretenen Erinnerungsführers vom 25.11.2022 ist nach rechtsschutzgewährender Auslegung als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Für eine Auslegung, dass er sich gegen eine Vollstreckungsmaßnahme wenden und einer solchen die beschränkte Erbenhaftung entgegenhalten wollte, mithin dass seine Erinnerung im Stadium der Beitreibung der Kosten erhoben wurde, fehlt es dagegen an einem darauf gerichteten konkreten Begehren und substantiiertem Vorbringen. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass zu diesem Zeitpunkt (am 25.11.2022) gegen den Erinnerungsführer bereits konkrete Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden wären, denen vergleichbar einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) die beschränkte Erbenhaftung entgegengehalten werden sollte.
Über die Erinnerung entscheidet das Gericht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.
2. Die Erinnerung vom 25.11.2022 gegen den Kostenansatz ist unbegründet.
a) Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 11.11.2022 ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insbesondere wurden die Gebühren nach Maßgabe der zeitlichen Anwendungsregel in § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der im Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung des § 34 GKG vom 27.02.2014 berechnet. Im Übrigen hat der Erinnerungsführer bereits selbst keine kostenrechtlichen Einwendungen gegen den angesetzten Streitwert oder die Berechnung der Gerichtskosten als solcher erhoben.
b) Sofern der Erinnerungsführer sich mit seinem Vorbringen dagegen wendet, dass in dem klageabweisenden Urteil vom 05.10.2022 (2 K 571/19 F) keine Haftungsbeschränkung vorbehalten wurde, handelt es sich hierbei um Einwendungen gegen die der Kostenlastentscheidung zugrunde liegende Gerichtsentscheidung (hier: das rechtskräftige Urteil vom 05.10.2022). Diese können nicht in zulässiger Weise mit der Erinnerung angegriffen werden (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 08.12.2010 IX E 6/10, und vom 14.04.2008 IX E 2/08, jeweils zitiert nach juris). Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, einschließlich des Ausspruchs über die Kostentragung sind nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens.
Auch über den Einwand eines Erben, dass er für die Gerichtskosten nur beschränkt hafte, ist im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG nicht zu entscheiden. Vielmehr kann eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG nur den Kostenansatz an sich zum Gegenstand haben. Daher sind alle Einwendungen unzulässig, die ihre Grundlage nicht im Kostenrecht haben. Zu solchen nicht auf dem Kostenrecht beruhenden Einwendungen gehört u.a. die Berufung auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der beschränkten Erbenhaftung. Denn der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung (§ 780 ZPO) hat keine unmittelbare Wirkung. Er hindert nicht ohne weiteres die Vollstreckung in das gesamte Vermögen des Erben, sondern sichert diesem grundsätzlich nur die Möglichkeit, die Haftungsbeschränkung im Rahmen der Vollstreckung geltend zu machen. Derartige Einwendungen können nicht nach § 66 Abs. 1 GKG, sondern nur nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) Berücksichtigung finden. Zwar sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO solche Einwendungen gegen Gerichtskostenforderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO, die den beizutreibenden Anspruch selbst betreffen, vom Schuldner gerichtlich nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend zu machen. Insofern kommt dieser Zuweisung in das Erinnerungsverfahren die Funktion zu, die sonst der für diesen Bereich grundsätzlich ausgeschlossenen Vollstreckungsabwehrklage zukommt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 15.11.2007 IX E 11/07, BFH/NV 2008, 800). Vorliegend ist jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Einlegung der Erinnerung am 25.11.2022 bereits Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Erinnerungsführer zur Durchsetzung der Kostenrechnung vom 11.11.2022 ergriffen worden wären, gegen die sich die Erinnerung vom 25.11.2022 richten könnte.
Überdies ist zu beachten, dass § 8 Abs. 2 Satz 2 JBeitrO für solche Klagen gegen Vollstreckungsmaßnahmen die örtliche Zuständigkeit des Gerichts vorsieht, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattgefunden hat (BFH-Beschluss vom 05.10.2006 VII B 202/05, zitiert nach juris). Da von dem Erinnerungsführer jedoch weder im Bezirk des Finanzgerichts Düsseldorf und auch keine Vollstreckung in einem anderen Gerichtsbezirk dargelegt wurde, kommt auch eine Verweisung bzw. Abtrennung und Verweisung nicht in Betracht.
c) Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 GKG ersichtlich. In dem Verfahren 2 K 571/19 F wurden dem Erinnerungsführer die Gerichtskosten selbst als der unterliegenden Prozesspartei auferlegt mit der Folge, dass der Erinnerungsführer selbst originärer Schuldner der Gerichtskosten geworden ist. Bei den mit der angegriffenen Kostenrechnung vom 11.11.2022 in Rechnung gestellten Gerichtskosten handelt es sich damit nicht um Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch), die der Erinnerungsführer von seiner verstorbenen Mutter geerbt hätte, sondern um Kosten eigener Prozessführung, die der Erinnerungsführer, obschon er als Erbe nach Frau A in das damals anhängige Verfahren eingetreten ist, als Prozesspartei selbst zu tragen hat. Im Zeitpunkt der Aufnahme des Verfahrens durch den Erinnerungsführer bestanden keine rückständigen Gerichtskosten. Es bestand demnach auch kein Anlass zu einer Kostentrennung in Nachlassverbindlichkeiten und Eigenschulden. In der Kostengrundentscheidung bedurfte es deshalb auch keines Vorbehaltes einer Beschränkung der Erbenhaftung.
3. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
4. Die Unanfechtbarkeit ergibt sich aus § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 28.04.2020 IX B 105/19, BFH/NV 2020, 913).