Beschwerde gegen FG-Beschluss wegen Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Erinnerungsführer richteten eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts zur Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung. Der BFH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil nach §128 Abs.4 FGO in Kostenstreitigkeiten die Beschwerde nicht statthaft ist. Die Kostenentscheidung ist nicht anfechtbar; Gebührenbefreiung kommt nicht zur Anwendung.
Ausgang: Beschwerde gegen FG-Beschluss im Erinnerungsverfahren wegen Kosten als unzulässig verworfen; Kosten des Verfahrens trägt der Erinnerungsführer.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten ist nach § 128 Abs. 4 FGO nicht statthaft und daher unzulässig.
Eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren ist vom Rechtsmittel ausgeschlossen.
Die inhaltliche Kostenentscheidung (§ 143 FGO), etwa die Quote der Kostentragung, ist nicht anfechtbar und Gegenstand von Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren.
Bei einer nicht statthaften Beschwerde besteht keine Gebührenbefreiung nach § 66 Abs. 8 GKG; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 135 Abs. 2 FGO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 11. Oktober 2019, Az: 15 Ko 14/18, Beschluss
Leitsatz
NV: Die Beschwerde gegen einen FG-Beschluss im Erinnerungsverfahren ist unzulässig; denn in Streitigkeiten über Kosten, zu denen auch die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung gehört, ist die Beschwerde nicht gegeben und daher nicht statthaft .
Tenor
Die Beschwerde der Erinnerungsführer gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.10.2019 - 15 Ko 14/18 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Erinnerungsführer zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Sie ist nicht statthaft, denn nach § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Diese Vorschrift schließt u.a. eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren aus (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.05.2012 - IX B 55/12, BFH/NV 2012, 1799, Rz 3, m.w.N.; vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO Rz 28).
Auch der Inhalt der Kostenentscheidung (§ 143 FGO), z.B. die Quote der Kostentragungspflicht, ist nicht anfechtbar (§ 145 FGO). Denn die Entscheidung, ob und mit welcher Quote ein Beteiligter die Kosten trägt, ist nicht Gegenstand des mit der Erinnerung angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses. Gegen die Richtigkeit der Kostenentscheidung können im Kostenfestsetzungsverfahren keine Einwendungen erhoben werden.
Der Ausschluss der Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten nach § 128 Abs. 4 FGO stimmt mit der Regelung in § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) überein, wonach eine Beschwerde gegen Entscheidungen über die Erinnerung an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Die Erinnerungs- und Beschwerdeführer wurden in dem Beschluss darauf hingewiesen, dass dieser unanfechtbar ist.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht bei einer --wie hier-- nicht statthaften Beschwerde nicht.