Bestimmung des zuständigen Gerichts; kein Stillstand der Rechtspflege bei (über-)langer Verfahrensdauer
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Bestimmung eines anderen Gerichts, weil der zuständige Verwaltungsgerichtshof seine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in einem Eilverfahren nicht entschieden habe. Das BVerwG stellte fest, dass §53 Abs.1 Nr.1 VwGO nur bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung (echtem Stillstand der Rechtspflege) anwendbar ist. Bloße Verzögerungen, Überlastung oder Abgabeverweigerung begründen keine solche Verhinderung. Eine Entschädigung nach §§198 ff. GVG kann in diesem Zusammenhang wirksamen Rechtsschutz bieten; der Antrag wurde abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wegen angeblichen Stillstands der Rechtspflege abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
§ 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist nur anwendbar, wenn das an sich zuständige Gericht rechtlich oder tatsächlich in einem solchen Ausmaß verhindert ist, dass die Ausübung der Gerichtsbarkeit nicht mehr möglich ist.
Eine tatsächliche Verhinderung im Sinne des § 53 VwGO setzt einen funktionalen Stillstand der Rechtspflege voraus (z. B. Aufruhr, Naturkatastrophe, Epidemie) und nicht lediglich verzögerte Entscheidungstätigkeit oder Überlastung.
Die Rechtsprechung des EGMR erlaubt es, überlange Verfahrensdauer durch eine angemessene Wiedergutmachung zu kompensieren; daraus folgt nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Zuweisung der Zuständigkeit eines anderen Gerichts.
Die Existenz alternativer Rechtsbehelfe oder Entschädigungsmöglichkeiten (z. B. §§ 198 ff. GVG) steht einer Annahme der durch § 53 VwGO vorgesehenen Zuständigkeitsbestimmung nicht entgegen, sofern kein tatsächlicher Stillstand der Rechtspflege vorliegt.
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Antragsteller begehrt die Bestimmung des zuständigen Gerichts im Verfahren seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Eilantrag gegen den Rhein-Neckar-Kreis auf Abstempelung und Übersendung neuer KfZ-Kennzeichen. Der an sich zur Entscheidung berufene Verwaltungsgerichtshof sei durch einen Stillstand der Rechtspflege an der Ausübung der Gerichtsbarkeit verhindert (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 VwGO). Über seine Beschwerde vom 7. Dezember 2023 sei trotz mehrerer Verzögerungsrügen und einer Untätigkeits-Aufsichtsbeschwerde nicht entschieden worden. Eine Abgabe an einen anderen Senat und eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans seien verweigert worden. Die Möglichkeit einer Entschädigungsklage (§ 198 ff. GVG) gewährleiste keinen hinreichenden Rechtsschutz gegen die Untätigkeit. Daher sei als zuständiges Gericht ein anderes Oberverwaltungsgericht zu bestimmen.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
Nach dieser Bestimmung wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist.
Eine rechtliche Verhinderung, weil so viele Richter des an sich zuständigen Gerichts gemäß § 54 VwGO i. V. m. §§ 42 bis 49 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen oder wegen Befangenheit mit Erfolg abgelehnt sind, dass über die Sache nicht mehr entschieden werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2012 - 5 AV 1.12 - juris Rn. 2), macht der Antragsteller selbst nicht geltend.
Eine tatsächliche Verhinderung des Gerichts im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht. Die auf die Parallelvorschrift der Zivilprozessordnung (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zurückgehende Bestimmung zielte historisch auf den Kriegszustand und andere Situationen eines Stillstandes der Rechtspflege. Gemeint sind etwa Aufruhr, Naturkatastrophen oder Epidemien und damit Fälle, in denen die an sich zuständige Gerichtsbarkeit ebenso wie bei Tod oder Erkrankung nicht nur kurzfristig vorübergehend zum Erliegen kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 5 AV 3.03 - juris Rn. 6).
Eine derartige Situation ist nicht erkennbar. Der Antragsteller beklagt sich darüber, dass der zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs nicht entscheide und eine Abgabe wegen Überlastung oder eine Änderung der Geschäftsverteilung verweigert werde. Ein Funktionsausfall des Gerichts im Sinne einer tatsächlichen Verhinderung liegt hierin jedoch nicht.
Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ableiten, auf die sich der Antragsteller beruft. Er meint, die Entschädigungsklage nach §§ 198 ff. GVG gewähre keinen hinreichenden Rechtsschutz gegen Untätigkeit, weshalb § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zur Anwendung kommen müsse. Das trifft nicht zu.
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist anerkannt, dass ein im Sinne von Art. 13 EMRK wirksamer Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer und damit eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist (Art. 6 EMRK) dadurch gewährleistet werden kann, dass eine angemessene Wiedergutmachung gewährt wird. Einen strengeren, über eine lediglich kompensatorische Wirkung hinausgehenden Rechtsbehelf fordert der Gerichtshof nur bei Eingriffen in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK), namentlich das Recht auf den Umgang mit kleinen Kindern (EGMR, Urteil vom 15. Januar 2015 - Nr. 62198/11 [ECLI:CE:ECHR:2015:0115JUD006219811] - Rn. 136 ff.). Für eine Übertragung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Schutz des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Fälle, in denen es wie hier in einem Eilverfahren um das Abstempeln und Übersenden von Kraftfahrzeug-Kennzeichen geht, besteht keine Grundlage. Dem folgend sieht § 155b FamFG in der Fassung vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2222) auch nur in Kindschaftssachen eine spezielle Beschleunigungsrüge vor.
Die Frage, ob das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren (§ 53 Abs. 3 VwGO) hier dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 10 AV 3.21 - juris Rn. 3 m. w. N.), bedarf keiner Beantwortung.
Das Verfahren nach § 53 VwGO ist gerichtskostenfrei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2022 - 20 F 9/22 - NVwZ-RR 2022, 933 Rn. 2).