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BVerwG·20 F 9/22·11.08.2022

Kosten des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts als Teil der Kosten des Hauptsacheverfahren

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin erklärten das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 53 VwGO) für erledigt; das Gericht stellte es ein. Streitgegenstand war die Frage, ob die Verfahrenskosten gesondert zu entscheiden sind. Das BVerwG stellt fest, dass das Zuständigkeitsverfahren gerichtskostenfrei ist und nach § 16 Nr. 3a RVG dieselbe Angelegenheit wie das Hauptsacheverfahren darstellt. Daher sind die Kosten Teil der Kosten des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens und eine gesonderte Kostenentscheidung nach § 161 VwGO entbehrlich.

Ausgang: Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts eingestellt; Kosten dem Hauptsacheverfahren zugeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kosten des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 VwGO gehören zu den Kosten des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens.

2

Das Verfahren nach § 53 VwGO ist gerichtskostenfrei; hinsichtlich der Rechtsanwaltsvergütung stellt es nach § 16 Nr. 3a RVG dieselbe Angelegenheit wie das Hauptsacheverfahren dar.

3

Eine gesonderte Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nicht erforderlich, wenn die Zuständigkeitsbestimmung eingestellt wird und die Kosten dem Hauptsacheverfahren zuzurechnen sind.

4

Die seit dem 1. August 2013 geltende Regelung des § 16 Nr. 3a RVG macht die frühere Auffassung, eine eigene Kostenentscheidung bei Einstellung treffen zu müssen, überwiegend obsolet.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 16 Nr 3a RVG§ 53 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 16 Nr. 3a RVG§ 36, 37 ZPO

Leitsatz

Die Kosten des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 53 VwGO) sind Teil der Kosten des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens.

Tenor

Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts wird eingestellt.

Gründe

1

Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 53 VwGO wird eingestellt, nachdem Antragstellerin (Schriftsatz vom 7. Juli 2022) und Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 2. August 2022) es übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung).

2

Einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO bedarf es nicht. Das Verfahren nach § 53 VwGO ist gerichtskostenfrei und stellt hinsichtlich der Anwaltskosten dieselbe Angelegenheit dar wie das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll (§ 16 Nr. 3a RVG). Die Kosten des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts sind damit Teil der Kosten des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens.

3

Dies gilt auch in dem hier vorliegenden Fall der Einstellung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts. Die Auffassung, dass das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren voraussetze, dass auch tatsächlich ein Gericht bestimmt werde, und eine Kostenentscheidung - in der Regel zulasten des Antragstellers - zu treffen sei, wenn das Verfahren ohne eine solche Bestimmung abgeschlossen werde (so zu §§ 36, 37 ZPO BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 1987 - I ARZ 703/86 - NJW-RR 1987, 757 und vom 7. Januar 2014 - X AZR 578/13 - NJW-RR 2014, 248 Rn. 19; ebenso zu § 53 VwGO Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 53 Rn. 18), überzeugt jedenfalls nicht mehr, seitdem zum 1. August 2013 die Vorschrift des § 16 Nr. 3a RVG in Kraft getreten ist (Art. 8 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b und Art. 50 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013, BGBl. I S. 2586; kritisch bereits zuvor C. Herz, Die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung, 1990, S. 154 f.). Denn nach dieser Vorschrift stellen das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll, gerade auch dann dieselbe Angelegenheit dar, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor der Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist (vgl. zu §§ 36, 37 ZPO mit ausführlicher Begründung BayObLG, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 1 AR 12/18 - NJW-RR 2019, 957).