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BVerwG·2 C 33/17·25.10.2018

Aussetzung der Revision wegen Vorlage verfassungsrechtlicher Frage zur Beamtenversorgung

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerfassungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der pensionierte Kläger verlangt Nachbesserung seiner Versorgungsbezüge (Zeitraum 2005–2017). Das OVG hat die Verfassungsmäßigkeit der Versorgung für 2013 dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG zur Entscheidung vorgelegt. Das BVerwG hat die Revision nach §94 VwGO ausgesetzt und die Entscheidung des BVerfG abzuwarten beschlossen, da unklar ist, ob das Prüfverfahren für Besoldung uneingeschränkt auf Versorgung übertragbar ist.

Ausgang: Revision gemäß §94 VwGO ausgesetzt; Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Versorgung für 2013

Abstrakte Rechtssätze

1

Neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Prüfung der Alimentationsgerechtigkeit der Besoldung betrifft vorrangig im aktiven Dienst stehende Beamte; ihre Übertragbarkeit auf die Versorgung im Ruhestand ist nicht ohne Weiteres gegeben und bedarf gesonderter Prüfung.

2

Stellt ein Oberverwaltungsgericht einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Frage zur Vereinbarkeit der Versorgung mit Art. 33 Abs. 5 GG, ist das nachfolgende Verwaltungsrechtsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen.

3

Es ist sachdienlich, vor einer Entscheidung in der Hauptsache die vom Bundesverfassungsgericht zu treffende Klärung darüber abzuwarten, ob und inwieweit das Prüfschema zur Alimentationsgerechtigkeit der Besoldung auf Versorgungsbezüge übertragbar ist.

4

Kommt das Bundesverfassungsgericht zu dem Schluss, dass das Prüfverfahren modifiziert oder nicht übertragbar ist, sind die weiteren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe zu erarbeiten.

Relevante Normen
§ Art. 33 Abs. 5 GG§ 94 VwGO§ Art. 100 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 25. April 2017, Az: 5 LC 227/15, Urteil

vorgehend VG Lüneburg, 30. April 2009, Az: 1 A 319/05, Urteil

Gründe

I

1

Der im Jahr 1936 geborene Kläger ist Beamter des beklagten Landes. Er ist als Steueroberamtsrat a.D. seit 1998 im Ruhestand und seitdem Versorgungsempfänger. Im Jahr 2005 beanstandete er gegenüber dem Beklagten die Alimentation; er hält seine Versorgungsbezüge für verfassungswidrig zu niedrig. Streitgegenständlich sind die Versorgungsbezüge im Zeitraum von 2005 bis 2017.

2

Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben. Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. April 2017 hinsichtlich der Alimentation im Jahr 2013 das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob die Alimentation im beklagten Land bezogen auf die Besoldungsgruppe A 13 im Kalenderjahr 2013 mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war. Mit Urteil ebenfalls vom 25. April 2017 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers gegen die klageabweisenden erstinstanzlichen Urteile hinsichtlich der Alimentation in den übrigen streitgegenständlichen Jahren zurückgewiesen.

3

Mit der bereits vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II

4

Das Revisionsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen.

5

Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Prüfung der Verfassungskonformität der Alimentation von Beamten und Richtern (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64.; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240, vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 - BVerfGE 145, 1 und vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 - BVerfGE 145, 304) ist in Verfahren zur Besoldung noch im aktiven Dienst stehender Beamter und Richter ergangen. Sie enthält keine Ausführungen dazu, ob sie uneingeschränkt, mit Modifikationen oder nicht auf die Versorgung von im Ruhestand befindlichen Beamten und Richtern zu übertragen ist.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat - wie ausgeführt - im Verfahren des Klägers dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungskonformität der Versorgung eines nach der Besoldungsgruppe A 13 besoldeten Beamten im Jahr 2013 vorgelegt. Damit hat das Bundesverfassungsgericht im Fall der Zulässigkeit dieser Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG die Möglichkeit, die Frage zu beantworten, ob sein zur Alimentationsgerechtigkeit der Besoldung eines im aktiven Dienst befindlichen Beamten oder Richters entwickeltes Prüfschema uneingeschränkt, mit Modifikationen oder nicht auf die Prüfung der Alimentationsgerechtigkeit der Versorgung eines im Ruhestand befindlichen Beamten oder Richters zu übertragen ist. In den beiden letztgenannten Fällen wären weitere Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu den abweichenden Maßstäben zu erwarten.

7

Es ist sachdienlich und zweckmäßig, zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem genannten Verfahren abzuwarten und dann auf dieser Grundlage über die die übrigen streitgegenständlichen Jahre betreffende Revision des Klägers zu entscheiden.