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BVerwG·2 C 31/17·25.10.2018

Aussetzung des Verfahrens; Verfassungswidrigkeit der Beamtenversorgung in Niedersachsen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerfassungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Witwe eines pensionierten Beamten, führt die Revision gegen die Zurückweisung ihrer Klage zur Höhe der Versorgungsbezüge fort. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO aus. Begründet wurde dies damit, dass das Bundesverfassungsgericht in einem Vorlageverfahren klären kann, ob sein Prüfmaßstab zur Alimentationsgerechtigkeit der Besoldung auf Versorgungsbezüge im Ruhestand übertragbar ist. Es sei sachdienlich, die Entscheidung des BVerfG abzuwarten.

Ausgang: Revisionsverfahren nach § 94 VwGO (entsprechend) ausgesetzt; Entscheidung des BVerfG zur Anwendbarkeit des Prüfmaßstabs auf Versorgungen abzuwarten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Revisionsverfahren ist gemäß § 94 VwGO (entsprechend anzuwenden), auszusetzen, wenn eine dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegte verfassungsrechtliche Frage für die Entscheidung des Revisionsverfahrens voraussichtlich entscheidungserheblich ist.

2

Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe zur Prüfung der Alimentationsgerechtigkeit der Besoldung aktiver Beamter sind nicht ohne Weiteres auf die Versorgung im Ruhestand übertragbar; ihre Übertragbarkeit bedarf verfassungsgemäßer Klärung.

3

Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG ermöglicht verbindliche Feststellungen zur Verfassungsmäßigkeit, deren Klärung vor der Fortführung eines gleichgelagerten Verfahrens abzuwarten ist.

4

Die Aussetzung eines Verfahrens dient der Rechtssicherheit und ist sachdienlich, wenn die Entscheidung des BVerfG voraussichtlich materiell-rechtliche Maßstäbe festlegt, die die Rechtsfrage im anhängigen Verfahren beeinflussen.

Relevante Normen
§ Art 100 Abs 1 GG§ Art 33 Abs 5 GG§ 94 VwGO§ Art. 100 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 25. April 2017, Az: 5 LB 283/13, Urteil

vorgehend VG Lüneburg, 23. Mai 2007, Az: 1 A 242/05, Urteil

Gründe

I

1

Die Klägerin ist die Witwe des früheren Klägers, eines Beamten des beklagten Landes, der im Jahre 1999 in den Ruhestand getreten war und im Jahr 2018 verstorben ist. Im Jahr 2005 beanstandete der frühere Kläger gegenüber den Beklagten die Alimentation; er hielt seine Versorgungsbezüge für verfassungswidrig zu niedrig. Streitgegenständlich sind die Versorgungsbezüge im Zeitraum von 2005 bis 2017.

2

Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben. Mit Urteil vom 25. April 2017 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des früheren Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.

3

Mit der bereits vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der frühere Kläger sein Begehren weiter. Nach dem Tod des früheren Klägers führt die Klägerin das Verfahren fort.

II

4

Das Revisionsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen.

5

Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Prüfung der Verfassungskonformität der Alimentation von Beamten und Richtern (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64.; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240, vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 - BVerfGE 145, 1 und vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 - BVerfGE 145, 304) ist in Verfahren zur Besoldung noch im aktiven Dienst stehender Beamter und Richter ergangen. Sie enthält keine Ausführungen dazu, ob sie uneingeschränkt, mit Modifikationen oder nicht auf die Versorgung von im Ruhestand befindlichen Beamten und Richtern zu übertragen ist.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 25. April 2017 in einem anderen Verfahren (5 LC 75/17) dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungskonformität der Versorgung eines nach der Besoldungsgruppe A 13 besoldeten Beamten im Jahr 2013 vorgelegt. Damit hat das Bundesverfassungsgericht im Fall der Zulässigkeit dieser Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG die Möglichkeit, die Frage zu beantworten, ob sein zur Alimentationsgerechtigkeit der Besoldung eines im aktiven Dienst befindlichen Beamten oder Richters entwickeltes Prüfschema uneingeschränkt, mit Modifikationen oder nicht auf die Prüfung der Alimentationsgerechtigkeit der Versorgung eines im Ruhestand befindlichen Beamten oder Richters zu übertragen ist. In den beiden letztgenannten Fällen wären weitere Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu den abweichenden Maßstäben zu erwarten.

7

Es ist sachdienlich und zweckmäßig, zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem genannten Verfahren abzuwarten und dann auf dieser Grundlage über die Revision der Klägerin zu entscheiden.