Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Klageerzwingungssache - Handhabung der Formerfordernisse des § 172 Abs 3 S 1 StPO mit Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG vereinbar
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte mehrere OLG-Beschlüsse in einem Klageerzwingungsverfahren und beanstandete die Auslegung der Formerfordernisse des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO mit Verweis auf Art. 19 Abs. 4 GG. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Antragsschrift bestand überwiegend aus eingescannten bzw. wörtlich wiedergegebenen Dokumenten und enthielt keine substantiellen tatsächlichen Darlegungen. Die Anwendung der Formvorschrift sei mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; soweit gegen den OLG-Beschluss gerichtet, unbegründet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Antragsschrift nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO setzt hinreichend substantielle eigene tatsächliche Ausführungen voraus; eine überwiegende Übernahme eingescannt wiedergegebener oder wörtlich zitierter Dokumente genügt den Formerfordernissen nicht.
Die bloße Zusammenführung eigener Kurzäußerungen und umfangreicher eingescannt übernommener Dokumente zu einem äußerlich einheitlichen Klageerzwingungsantrag erfüllt die Darlegungspflicht nicht, wenn nicht ersichtlich wird, welche strafrechtlich relevanten Tatsachen vorgetragen werden.
Die Anwendung der Formanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO ist mit dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar.
Fehlen substantielle tatsächliche Darlegungen, ist eine gerichtliche Prüfung des Vorliegens einer Strafbarkeit nicht möglich und führt zur Unzulässigkeit des Antrags.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 23. Mai 2024, Az: III - 4 Ws 9/24, Beschluss
vorgehend OLG Hamm, 16. Mai 2024, Az: III - 4 Ws 9/24, Beschluss
vorgehend OLG Hamm, 14. März 2024, Az: III - 4 Ws 9/24, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen mehrere Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm in einem Klageerzwingungsverfahren.
1. Der Beschwerdeführer erstattete gegen einen ehemaligen Finanzbeamten Strafanzeige wegen des Verdachts der Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 355 Abs. 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft Münster stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Die hiergegen erhobene Einstellungsbeschwerde wies der Generalstaatsanwalt in Hamm zurück. Hiergegen stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Oberlandesgericht verwarf den Antrag mit Beschluss vom 14. März 2024 als unzulässig. Die Antragsschrift genüge nicht den Darlegungsanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil sie zum weit überwiegenden Teil aus eingescannten oder wörtlich wiedergegebenen Dokumenten bestehe. Eine hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 16. Mai 2024, berichtigt durch Beschluss vom 23. Mai 2024, als unzulässig.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG); das Oberlandesgericht habe die Darlegungsanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO überspannt.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Die Annahme ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 lit. b) BVerfGG). Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. März 2024 richtet, ist sie jedenfalls unbegründet.
Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2017 - 2 BvR 225/16 -, Rn. 6 f., und vom 23. Februar 2021 - 2 BvR 1304/17 -, Rn. 12 f.) ist die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung und Anwendung von § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Strafsenat die Zusammenführung von eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers und zahlreichen eingescannten und wörtlich wiedergegebenen Dokumenten zu einem äußerlich einheitlichen Klageerzwingungsantrag nicht als den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entsprechend akzeptiert hat. Die 88 Seiten umfassende Sachverhaltsdarstellung in der Antragsschrift besteht zu über 74 Seiten aus eingescannten oder wörtlich wiedergegebenen Dokumenten, ohne dass es auf deren Inhalt oder deren Wortlaut ankam; auf zahlreichen weiteren Seiten finden sich Mitteilungen ohne Bedeutung für die strafrechtliche Beurteilung. Die übrigen Teile des Antrags enthalten keine substantiellen tatsächlichen Ausführungen, die die Prüfung des Vorliegens einer Strafbarkeit erlauben würden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.