Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Ermittlungserzwingungssache - unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde - zudem keine Bedenken hinsichtlich der fachgerichtlichen Zurückweisung des Ermittlungserzwingungsantrags als unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer wandten sich gegen die Ablehnung strafrechtlicher Ermittlungen nach dem Tod ihres bei einer Polizeifestnahme kollabierten Sohnes. Sie rügten u.a. einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung und beanstandeten die formale Verwerfung ihres Antrags nach § 172 Abs. 2 StPO durch das OLG. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung und fehlender unverzichtbarer Unterlagen (u.a. Handyvideo) nicht an. Zudem sei der Ermittlungserzwingungsantrag im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen worden; überzogene formale Anforderungen lägen nicht vor.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Substantiierung und fehlender Unterlagen nicht zur Entscheidung angenommen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie eine Grundrechtsverletzung nicht substantiiert darlegt und lediglich pauschal auf frühere Schriftsätze verweist.
Unverzichtbare Unterlagen für die verfassungsrechtliche Beurteilung sind innerhalb der Frist vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben; andernfalls genügt die Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen nicht.
Ein Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich unzulässig, wenn entscheidungserheblicher Verfahrensstoff lediglich durch das Hineinkopieren oder Beifügen umfangreicher Unterlagen so präsentiert wird, dass das Gericht den Sachverhalt erst aus Anlagen zusammenstellen müsste.
Der Ermittlungserzwingungsantrag als Sonderform des Klageerzwingungsantrags unterliegt insoweit grundsätzlich denselben formalen Mindestanforderungen wie das Klageerzwingungsverfahren.
Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung aus der staatlichen Schutzpflicht vermittelt grundsätzlich keinen einklagbaren Anspruch auf bestimmte strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen; erfordert aber eine an den verfassungsrechtlichen Maßstäben orientierte, substantiierte Darlegung eines Defizits der Strafverfolgung.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
- BVerfG2 BvR 402/25, 2 BvR 403/25, 2 BvR 450/25, 2 BvR 461/25, 2 BvR 462/25, 2 BvR 463/25, 2 BvR 464/25, 2 BvR 478/25, 2 BvR 479/25, 2 BvR 480/25, 2 BvR 481/25, 2 BvR 482/25, 2 BvR 483/25, 2 BvR 484/25, 2 BvR 485/25, 2 BvR 486/25, 2 BvR 494/25, 2 BvR 508/25, 2 BvR 509/25, 2 BvR 510/25, 2 BvR 511/25, 2 BvR 512/25, 2 BvR 513/25, 2 BvR 514/25, 2 BvR 518/25, 2 BvR 519/25, 2 BvR 523/25, 2 BvR 541/25, 2 BvR 543/25, 2 BvR 544/25, 2 BvR 547/2520.05.2025ZustimmendRn. 15
- BVerfG2 BvR 387/25, 2 BvR 388/25, 2 BvR 389/25, 2 BvR 390/25, 2 BvR 391/25, 2 BvR 392/25, 2 BvR 393/25, 2 BvR 394/2520.03.2025Zustimmendjuris Rn. 15
- BVerfG2 BvR 846/2431.07.2024Zustimmend2 BvR 1304/17, Rn. 12 f.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 3. Mai 2017, Az: III 4 Ws 62/17, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Nichteinleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
1. Der Sohn der Beschwerdeführer randalierte nach vorigem erheblichen Drogenkonsum am Abend des 18. April 2016 in der Innenstadt von Emmerich, wurde gegen 20:40 Uhr von der Polizei gestellt, unter Anwendung von Zwangsmaßnahmen zu Boden gebracht, in Bauchlage mit Handschellen fixiert und festgenommen. Er kollabierte während der Festnahme und verstarb trotz durchgeführter Reanimationsmaßnahmen am 19. April 2016 um 04:30 Uhr im Krankenhaus an multiplem Organversagen.
2. Die Beschwerdeführer hatten am 11. Juli 2016 Strafanzeige wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung, der Körperverletzung mit Todesfolge und unterlassener Hilfeleistung gegen die eingesetzten Polizeibeamten erstattet. Die Staatsanwaltschaft Kleve hat die Einleitung von Ermittlungen mangels Anfangsverdachts mit Bescheid vom 9. August 2016 abgelehnt. Es könne nicht festgestellt werden, dass das Verhalten der eingesetzten Polizeibeamten für den Tod des Sohnes der Beschwerdeführer ursächlich gewesen sei.
3. Der hiergegen gerichteten Beschwerde vom 22. August 2016, begründet am 14. November 2016, gab die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf mit Bescheid vom 11. Januar 2017 keine Folge. Das rechtsmedizinische Gutachten habe ergeben, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Umstände der Festnahme für den Tod des Sohnes der Beschwerdeführer kausal im Sinne der Äquivalenztheorie waren. Indizien für ein sorgfaltswidriges Verhalten der Polizeibeamten seien nach den Zeugenaussagen und der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung nicht zu erkennen.
4. Gegen den Bescheid der Generalstaatanwaltschaft Düsseldorf vom 11. Januar 2017 haben die Beschwerdeführer Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO mit dem Ziel der Anordnung weiterer Ermittlungen gestellt, insbesondere der Einholung eines ergänzenden gerichtsmedizinischen Gutachtens unter besonderer Berücksichtigung des Handyvideos, der durch das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 3. Mai 2017 als unzulässig verworfen wurde. Zur Begründung bezieht sich das Oberlandesgericht Düsseldorf auf die in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 29. März 2017 benannten formalen Mängel der Antragsschrift. Insbesondere fehle es an einer geschlossenen und aus sich heraus verständlichen Sachdarstellung sowie einer Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen.
II.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip geltend und rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 GG.
Zur Begründung führen sie unter anderem aus, dass die analoge Anwendung der strengen Anforderungen an das Klageerzwingungsverfahren im Ermittlungserzwingungsverfahren sie in ihrem Anspruch auf effektive Strafverfolgung verletzte; einen Ermittlungserzwingungsantrag dürfe das Oberlandesgericht nicht aus formellen Gründen als unzulässig zurückweisen, sondern müsse sich inhaltlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandersetzen.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
1. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG, denn ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Zudem enthält sie vielfach lediglich pauschale Verweisungen auf frühere Schriftsätze und verkennt, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>).
Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen, insbesondere das in Bezug genommene Handyvideo, dessen Inhalt nach Auffassung der Beschwerdeführer in ein gerichtsmedizinisches Gutachten hätte einfließen müssen, aber auch die in dem Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft erwähnten nicht näher spezifizierten Zeugenaussagen beziehungsweise die Zeugenaussage der Rettungsassistenten und die Anhörung der eingesetzten Polizeibeamten, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>).
2. Im Übrigen steht der Annahmefähigkeit der Verfassungsbeschwerde auch entgegen, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.
a) Ein Klageerzwingungsantrag ist grundsätzlich unzulässig, wenn in Bezug genommene Bestandteile in die Antragsschrift hineinkopiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2017 - 2 BvR 225/16 -, Rn. 7; VerfGH Berlin, Beschluss vom 30. April 2004 - VerfGH 128/03 -, Rn. 20 f.; OLG Düsseldorf, StV 1983, S. 498; OLG Celle, NStZ 1997, S. 406; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 Ws 521/14 -, Rn. 15). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aus Anlagen zusammenzustellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. September 2003 - 1 Ws 242/03 -, Rn. 8), insbesondere, wenn durch das Einkopieren von Strafanzeigen oder Beschwerdeschriften die Sachdarstellung verunklart wird. Ausnahmen hiervon werden nur für zulässig erachtet, wenn es auf den Wortlaut der eingefügten Unterlagen ankommt und das Hineinkopieren lediglich das - anderenfalls notwendige - vollständige Abschreiben dieser Unterlagen ersetzt. Entscheidend ist, dass das Gericht nicht gezwungen wird, sich den relevanten Verfahrensstoff aus einer Vielzahl (möglicherweise unsystematisierter) Kopien selbst zusammenzustellen (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Leitsatz und Rn. 15).
Ein Ermittlungserzwingungsantrag unterliegt als Sonderform des Klageerzwingungsantrages (vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2018, § 172 Rn. 19) jedenfalls insoweit grundsätzlich demselben Maßstab. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung daher bereits aus diesem Grunde unzulässig.
b) Darüber hinaus kommt statt der Klageerzwingung eine bloße Ermittlungserzwingung nur in engen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2018, § 175 Rn. 16 ff. m.w.N.).
aa) Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht aus rechtlichen Gründen verneint und deshalb den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht aufgeklärt hat. In solchen Fällen kann das Oberlandesgericht ein auf Klageerzwingung gerichtetes Verfahren mit der Anordnung abschließen, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen aufzunehmen habe (vgl. OLG Koblenz, NStZ 1995, S. 50 <51>; Beschluss vom 4. November 2016 - 2 Ws 396/16 -, Rn. 6 m.w.N.; OLG Zweibrücken, GA 1981, S. 94 <95>; KG, NStZ 1990, S. 355; Graalmann-Scheerer, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor, weil die Staatsanwaltschaft letztlich nicht aus Rechtsgründen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen hat. Zwar hat die Staatsanwaltschaft Kleve ihre Entscheidung formal - und in der Sache unzutreffend - darauf gestützt, dass gegen die an der Festnahme beteiligten Polizeibeamten schon kein Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO bestehe, gleichwohl aber zuvor Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht angestellt. Das zeigt insbesondere die Einholung eines forensisch toxikologischen Gutachtens und Nachfragen beim Obduzenten zu der (Mit-)Ursächlichkeit der Fixierung in Bauchlage et cetera, sodass es sich in der Sache um eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO handelt.
Dem entsprechen auch die Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf in ihrem Bescheid vom 11. Januar 2017. Sie führt dort aus, dass ungeachtet der bereits in dem toxikologischen Gutachten nachgewiesenen Kokain-Konzentrationen im Blut des Opfers, die im formal-toxischen Bereich lagen und geeignet waren, zu dem eingetretenen Kreislaufzusammenbruch zu führen, Kausalverlauf und Todeserfolg für die eingesetzten Beamten auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen und der Inaugenscheinnahme des Handyvideos nicht vorhersehbar waren. In Anbetracht der Gefahr die von dem Opfer ausging, seien die getroffenen Fahndungsmaßnahmen und die Festnahme auch unter Anwendung von Zwangsmitteln aufgrund der massiven Gegenwehr erforderlich und geboten gewesen, sodass von der Inaugenscheinnahme des Handyvideos durch die Obduzenten kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten sei.
bb) Soweit die Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund die Verletzung des aus Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Anspruchs auf effektive Strafverfolgung rügen, fehlt es sowohl an einer hinreichend substantiierten Auseinandersetzung mit den hierfür geltenden verfassungsgerichtlichen Maßstäben, als auch an einem den Verstoß belegenden Sachvortrag.
Grundlage des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung ist vor allem die staatliche Schutzpflicht für höchstpersönliche Rechtsgüter. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren, wo dieser nicht selbst für ihre Integrität sorgen kann (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; BVerfGK 17, 1 <5>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 38). Ein Anspruch auf bestimmte einklagbare Maßnahmen ergibt sich aus diesem aber grundsätzlich nicht, weil die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter kennt (vgl. BVerfGE 51, 176 <187>; 88, 203 <262 f.>; BVerfGK 17, 1 <5>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2002 - 2 BvR 710/01 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2020 - 2 BvR 859/17 -, Rn. 20; stRspr).
Die Staatsanwaltschaft hat umfangreiche Ermittlungen dazu durchgeführt, inwieweit der Nachweis geführt werden kann, dass das Verhalten der an der Festnahme des Sohnes der Beschwerdeführer beteiligten Polizeibeamten (zumindest auch) todesursächlich war. Es ist nicht ersichtlich, dass die begehrten Ermittlungen oder Schlussfolgerungen geeignet wären, einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO - also die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung der Beschuldigten in einer Hauptverhandlung - zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 21).
cc) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer angezeigt. Denn das Oberlandesgericht hat keine überzogenen Anforderungen an den Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO gestellt.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.