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BVerfG·2 BvR 769/10·19.05.2010

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Folgenabwägung gebietet keine sofortige Freilassung eines Sicherungsverwahrten - Überwiegen der mit einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug verbundenen Gefahren im Hinblick auf das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit - hier: drohende Gefahr der erneuten Begehung schwerer Straftaten

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtStrafvollzugsrecht / MaßregelvollzugAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Entlassung eines Sicherungsverwahrten wurde abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht führte eine Folgenabwägung durch: Die bei Nichterlass der Anordnung drohende Freiheitsentziehung wäre gravierend, gleichwohl überwiegen hier die Gefahren für die Allgemeinheit wegen hoher Rückfallgefahr in schwerste Straftaten. Die Entscheidung beruht auf dem überwiegenden Sicherungsbedürfnis gegenüber dem Freiheitsgrundrecht.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Entlassung aus der Sicherungsverwahrung abgewiesen; Folgenabwägung wegen erheblicher Gefährdung der Allgemeinheit gegen Entlassung

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 32 BVerfGG ist eine einstweilige Anordnung nur zulässig, wenn die Gründe für ihren Erlass die Nachteile deutlich überwiegen; bei offenem Verfahrensausgang ist eine Folgenabwägung vorzunehmen.

2

Das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 GG) hat besonderes Gewicht, führt aber nicht automatisch zum Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn entgegenstehende erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit bestehen.

3

Bei Sicherungsverwahrung kann eine vom Strafgericht bejahte konkrete Gefahr schwerer Wiederholungstaten das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit so überwiegen, dass eine vorläufige Entlassung zu unterbleiben hat.

4

Die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Sicherungsverwahrung sind im Hauptsacheverfahren zu klären; sie begründen nicht ohne Weiteres einen sofortigen Entlassungsanspruch.

5

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ausgeschlossen, sofern die mit einer Freilassung verbundenen Nachteile (z. B. erhebliche Gefährdung Dritter) die Nachteile einer Fortdauer der Freiheitsentziehung überwiegen.

Zitiert von (4)

1 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 2 S 2 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ Art 5 Abs 1 MRK§ 66 Abs 1 StGB§ 67d Abs 2 StGB§ 67d Abs 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 30. März 2010, Az: 1 Ws 116/10, Beschluss

vorgehend LG Koblenz, 26. Februar 2010, Az: 7 StVK 184/09, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (vgl. BVerfGE 66, 39 <56>; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht dagegen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 <338>; 89, 109 <110>; stRspr). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dabei nur in Betracht, wenn die für den Erlass sprechenden Gründe deutlich überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2008 - 2 BvR 236/08 -, NVwZ 2009, S. 103 <104>).

2

2. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung bleibt aufgrund der gebotenen Folgenabwägung ohne Erfolg. Die durch das - nach Ablehnung des Antrags auf Verweisung an die Große Kammer am 10. Mai 2010 nunmehr endgültige - Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde Nr. 19359/04) zur Sicherungsverwahrung aufgeworfenen Rechtsfragen werden im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

3

a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich später die Verfassungsbeschwerde aber als begründet, so entstünde dem Beschwerdeführer durch die Fortsetzung der Freiheitsentziehung ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher Freiheit (vgl. BVerfGE 22, 178 <180>; 84, 341 <344>). Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>; 104, 220 <234>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 2009 - 2 BvR 2365/09 -, juris, Rn. 3).

4

b) Erginge die einstweilige Anordnung, wiese aber das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde später als unbegründet zurück oder gäbe ihr ohne die Folge einer Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßregelvollzug statt, so entstünden ebenfalls schwerwiegende Nachteile. Die Fachgerichte haben die Gefahr bejaht, dass der seit über 10 Jahren in der Sicherungsverwahrung befindliche Beschwerdeführer - der 1996 unter anderem wegen versuchten schweren Menschenhandels, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, sexueller Nötigung und Förderung der Prostitution strafgerichtlich verurteilt worden war - infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Die Fachgerichte haben insoweit auf drohende Straftaten des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und ähnliche Delikte abgestellt. Diese Annahme ist nachvollziehbar begründet. In Anbetracht dessen und angesichts der Schwere der drohenden Taten überwiegt das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit gegenüber dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.