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BVerfG·2 BvR 649/19·20.05.2019

Nichtannahmebeschluss: Streit über Gewährung von Zuschüssen an parteinahe Stiftung ist nichtverfassungsrechtlicher Art - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des insoweit eröffneten Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten - keine Vorabentscheidung geboten

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Ablehnung von Globalzuschüssen und weitere Haushaltsentscheidungen; das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Entscheidende Gründe sind die fehlende Erschöpfung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten und das Fehlen der Beschwerdebefugnis gegenüber dem Haushaltsgesetz. Eine Vorabentscheidung wird wegen fehlender allgemeiner Bedeutung und nicht nachgewiesener unabwendbarer Nachteile abgelehnt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wegen fehlender Erschöpfung des Verwaltungsrechtswegs und mangelnder Beschwerdebefugnis

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht erschöpft ist; der Verweisung auf den verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug steht § 90 Abs. 2 BVerfGG entgegen.

2

Streitigkeiten über die Gewährung staatlicher Zuschüsse an eine parteinahe Stiftung sind grundsätzlich öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art; die Rechtsnatur bestimmt sich nach dem materiellen Rechtsverhältnis und nicht nach der Bezeichnung der Partei.

3

Ein verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis besteht nur zwischen Trägern des Verfassungsrechts oder anderen am Verfassungsleben unmittelbar beteiligten Organen; bloße Nähe zu einer Partei reicht nicht aus, um den Verfassungsrechtskreis zu begründen.

4

Angriffe gegen ein Haushaltsgesetz oder Beschlüsse des Haushaltsausschusses sind in der Regel nicht beschwerdebefugt, weil solche Gesetze und Beschlüsse keine unmittelbare Außenwirkung begründen und Dritte nicht unmittelbar berechtigen oder belasten.

5

Für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG müssen allgemeine Bedeutung oder ein schwerer, unabwendbarer Nachteil dargelegt und belegt werden; rein allgemeine Verfahrensnachteile oder unbewiesene finanzielle Hemmnisse genügen nicht.

Zitiert von (6)

4 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 90 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG§ HG 2019§ 40 Abs 1 S 1 VwGO§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

A.

1

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig.

I.

2

1. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ihm auf seine Anträge keine Globalzuschüsse gewährt und das Bundesverwaltungsamt im Auftrag des Bundesministeriums entsprechende Ablehnungsbescheide und einen Widerspruchsbescheid erlassen hat (Beschwerdegegenstände Nummern 1 bis 3, 7 und 8), hat er nicht den Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

3

a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art.

4

aa) Für die Bestimmung der Rechtsnatur des Streits kommt es auf das Rechtsverhältnis an, in dem die geltend gemachten Ansprüche wurzeln; dabei ist maßgebend auf das verfassungsrechtliche Grundverhältnis abzustellen. Auf die Vorstellung des Beschwerdeführers und die von ihm behauptete Rechtsnatur des Streitverhältnisses kommt es hingegen nicht an (vgl. BVerfGE 42, 103 <110 f., 113>; 62, 295 <313>; 109, 1 <6 f.>).

5

Ein verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis kann nur zwischen Faktoren bestehen, die am Verfassungsleben beteiligt sind (BVerfGE 1, 208 <221>; 27, 240 <245 f.>; vgl. auch BVerfGE 64, 301 <312 f.>). Die geltend gemachten Ansprüche müssen sich aus einem beide Teile umschließenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnis ergeben (vgl. BVerfGE 2, 143 <159>; 13, 54 <72 f.>), mithin aus Rechtsbeziehungen, die zwischen Verfassungsorganen oder am Verfassungsleben beteiligten Organen zueinander bestehen (BVerwGE 36, 218 <228>; 51, 69 <71>).

6

bb) Dies ist beim Beschwerdeführer, einem eingetragenen Verein, nicht der Fall. Er steht zwar der Alternative für Deutschland (AfD) nahe, hebt aber in seiner Verfassungsbeschwerde selbst hervor, dass er von dieser Partei deutlich abgegrenzt, nach seiner Satzung rechtlich selbständig und organisatorisch unabhängig ist. Die Abwehr einer Grundrechtsverletzung ist auch nicht allein deshalb dem Verfassungsrechtskreis zuzurechnen, weil nicht eine Verwaltungsbehörde, sondern ein Verfassungsorgan gehandelt hat oder weil sich die Maßnahme ihrerseits nach Verfassungsrecht beurteilt (vgl. BVerfGE 1, 208 <221>; 13, 54 <72 f.>; 27, 240 <246>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 1987 - 2 BvR 64/87 -, NVwZ 1988, S. 817 f.; BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - VII C 53/73 -, NJW 1976, S. 637 <638>; BVerwGE 51, 69 <71>).

7

b) Den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg hat der Beschwerdeführer bislang nicht erschöpft. Zwar hat er vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die dort gestellten Anträge gefordert und jedenfalls gegen den Ablehnungsbescheid des beauftragten Bundesverwaltungsamts vom 7. Dezember 2018 Widerspruch erhoben (§§ 68 ff. VwGO). Der Beschwerdeführer ist jedoch weiterhin gehalten, gegen die Ablehnungsbescheide in Gestalt der späteren Widerspruchsbescheide Anfechtungsklagen zu erheben (§ 42 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und gegebenenfalls die nach der Verwaltungsgerichtsordnung statthaften Rechtsmittel einzulegen.

8

2. Eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht veranlasst. Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder dass ihm ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Es ist nicht erkennbar, dass über den Einzelfall des Beschwerdeführers hinaus zahlreiche gleichgelagerte Fälle mitentschieden werden würden (vgl. BVerfGE 108, 370 <386>). Auch die vom Beschwerdeführer geäußerte Auffassung, er (sein Fall) liege "in den nächsten Jahren so sinnlos wie kostenträchtig vor den Verwaltungsgerichten", begründet allenfalls einen Nachteil allgemeiner Natur, wie er sich durch die Rechtsverfolgung im Prozess ergeben kann, der aber keine vorzeitige Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht rechtfertigt (vgl. BVerfGE 1, 69 f.; 8, 222 <226>; BVerfGK 17, 448 <454 f.>). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm für den Weg durch den verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug die erforderlichen finanziellen Mittel fehlen, hat er diese Behauptung nicht belegt und sich dabei auch nicht mit der Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO) auseinandergesetzt.

II.

9

Soweit der Beschwerdeführer unmittelbar Beschlüsse des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages und das Haushaltsgesetz 2019 angreift, fehlt ihm die Beschwerdebefugnis. Er ist nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten betroffen (vgl. BVerfGE 1, 97 <101>; 49, 1 <8>; stRspr). Denn wie die Verfassungsbeschwerde selbst erkennt, entfaltet das Haushaltsgesetz (Beschwerdegegenstand Nummer 5) keine unmittelbare Außenwirkung und begründet dementsprechend keine Ansprüche Dritter (vgl. BVerfGE 1, 299 <307>; 38, 121 <126>; 55, 349 <362>; 79, 311 <327>; Sachs, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 110 Rn. 37; Gröpl, in: Bonner Kommentar zum GG, 174. Aktualisierung September 2015, Art. 110 Rn. 201, 239). Dies gilt erst recht für die angegriffenen Beschlüsse des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages (Beschwerdegegenstände Nummern 4 und 10) und den einem solchen Beschluss zugrundeliegenden Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen (Beschwerdegegenstand Nummer 9).

III.

10

Soweit die Verfassungsbeschwerde schließlich bemängelt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterlasse es fortdauernd, dass auch der Beschwerdeführer zu "Stiftungsgesprächen" hinzugezogen werde (Beschwerdegegenstand Nummer 6), fehlt es an einem hinreichend bestimmten, konkreten Akt der öffentlichen Gewalt als tauglichem Beschwerdegegenstand (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 90 Rn. 157). Der Beschwerdeführer legt lediglich dar, dass die parteinahen Stiftungen - mit Ausnahme des Beschwerdeführers - in der Vergangenheit "Stiftungsgespräche" durchgeführt hätten. Er trägt aber nicht vor, auf welche Art und Weise das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf den Teilnehmerkreis und den Ablauf solcher - von ihm nicht ausgerichteten - "Stiftungsgespräche" hätte Einfluss nehmen können und müssen. Auch ist nicht erkennbar, auf welche - vergangenen oder zukünftigen - "Stiftungsgespräche" und auf welches konkrete hoheitliche Handeln oder Unterlassen des Bundesministeriums sich die Verfassungsbeschwerde bezieht. Jedenfalls wäre der Beschwerdeführer auch insoweit gehalten, den behaupteten Grundrechtsverstoß zunächst im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen (vgl. oben I. 1.).

IV.

11

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

B.

12

Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 76).

13

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.