Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer wegen Verletzung von Art 103 Abs 1 GG erhobenen Verfassungsbeschwerde aufgrund Subsidiarität bei unterlassener Anhörungsrüge gem § 33a, 311a StPO
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Beschwerdegericht vor Ablauf einer gesetzten Äußerungsfrist entschieden habe. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht an, da sie unzulässig ist. Es verwies auf den Grundsatz der materiellen Subsidiarität und die Erforderlichkeit der Anhörungsrüge (§ 33a, § 311a StPO). Das Unterlassen dieser Rüge, soweit nicht offensichtlich aussichtslos, macht die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Unterlassens der erforderlichen Anhörungsrüge (§ 33a, § 311a StPO) und materieller Subsidiarität.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht alle verfügbaren prozessualen Rechtsbehelfe zur Verhütung oder Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung ergriffen hat (materielle Subsidiarität).
Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist grundsätzlich vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge zu ergreifen.
Das Unterlassen einer nicht offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge nach § 33a oder § 311a StPO führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insgesamt, nicht nur hinsichtlich der konkret behaupteten Gehörsverletzung.
Liegt die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus Gründen der materiellen Subsidiarität vor, bedarf es keiner Entscheidung zu weiteren prozessualen oder materiellen Fragen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 7. Dezember 2010, Az: 1 Ws 677/10, Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.
1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>), da sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus nicht alle verfügbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder ihre Korrektur zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>; 74, 102 <113>; 77, 381 <401>; 81, 22 <27>; 81, 97 <102>; 84, 203 <208>; 95, 163 <171>; 104, 65 <70>; 107, 257 <267>; stRspr).
Der Beschwerdeführer behauptet, das Beschwerdegericht habe vor Ablauf einer ihm und seinem Verteidiger gesetzten Äußerungsfrist entschieden. Damit behauptet er einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 42, 243).
Im Fall eines behaupteten Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG macht es der Grundsatz der materiellen Subsidiarität grundsätzlich erforderlich, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge zu erheben (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>).
Der Beschwerdeführer hat den von ihm behaupteten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG jedoch vor den Fachgerichten ohne Beanstandung hingenommen und keinen Rechtsbehelf gemäß § 33a oder § 311a StPO eingelegt. Das Unterlassen einer Anhörungsrüge, wo diese nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059).
2. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob das Beschwerdegericht die Sache an das Ausgangsgericht zurückverweisen durfte oder ob es eine eigene Sachentscheidung hätte treffen müssen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.