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BVerfG·1 BvR 1848/11, 1 BvR 2162/11·24.10.2011

Teilweise Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde: Anforderungen der Rechtsschutzgarantie an die Gewährung von Eilrechtsschutz gegen Bescheide nach dem ErbStG - teilweise Unzulässigkeit wegen Subsidiarität mangels Einlegung der Anhörungsrüge vor den Fachgerichten bzw mangelnder Darlegung - Vorbehalt der Annahme der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf Garantie des gesetzlichen Richters - Mitwirkung eines abgelehnten Richters im Anhörungsrügeverfahren nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs

Öffentliches RechtVerfassungsrechtSteuerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden überwiegend nicht zur Entscheidung an und macht damit die beantragten einstweiligen Anordnungen gegenstandslos. Gehörsbeanstandungen sind subsidiär unzulässig, weil die Anhörungsrüge (§ 133a FGO) nicht erhoben bzw. nicht dargelegt wurde. Die Versagung von Eilrechtsschutz gegen Erbschaftsteuerbescheide wegen bloßer Verfassungsrügen ist angesichts fehlender substanzieller Zweifel nicht verfassungswidrig. Die Frage der Mitwirkung eines zuvor abgelehnten Richters (Art.101 GG) bleibt vorbehalten.

Ausgang: Verfassungsbeschwerden weitgehend nicht zur Entscheidung angenommen; einstweilige Anträge insoweit gegenstandslos; Entscheidung zur Rüge des gesetzlichen Richters vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit erforderliche fachgerichtliche Rechtsbehelfe (insbesondere die Anhörungsrüge nach § 133a FGO) nicht erhoben oder deren Erhebung nicht dargelegt worden ist.

2

Die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG begründet keinen Anspruch auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Erbschaftsteuerbescheide, wenn das öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes dem Interesse des Antragstellers an vorläufigem Rechtsschutz überwiegt und keine substanziellen Verfassungszweifel vorgetragen werden.

3

Eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht kann verfassungsrechtlich relevant sein, ist aber aus Subsidiaritätsgründen unzulässig zur Entscheidung gebracht, sofern die fachgerichtlichen Rügewege nicht erschöpft wurden.

4

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde kann vorzubehalten sein, wenn obergerichtliche Entscheidungen zu verfassungsrelevanten Fragen (z. B. Mitwirkung eines zuvor abgelehnten Richters) uneinheitlich sind und daher grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung besteht.

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ Art 101 Abs 1 S 2 GG§ Art 19 Abs 4 GG§ 25 Abs 3 BVerfGG§ ErbStG§ ErbStRG 2009§ 133a FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG München, 6. Juli 2011, Az: 4 E 1851/11, Beschluss

vorgehend FG München, 21. Juni 2011, Az: 4 E 1575/11, Beschluss

vorgehend FG München, 1. Juli 2011, Az: 4 K 1681/11, Beschluss

vorgehend FG München, 30. Mai 2011, Az: 4 K 3685/10, Beschluss

vorgehend FG München, 28. Juni 2011, Az: 4 V 1127/11, Beschluss

vorgehend FG München, 7. April 2011, Az: 4 V 3686/10, Beschluss

vorgehend FG München, 28. Juni 2011, Az: 4 V 1449/11, Beschluss

vorgehend FG München, 18. August 2011, Az: 4 V 2050/11, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden hinsichtlich der unter den Ziffern I 1 a, I 1 b, I 2 b, I 3 b und I 4 genannten Beschlüsse nicht zur Entscheidung angenommen.

Hinsichtlich der unter den Ziffern I 2 a, I 3 a und II genannten Beschlüsse werden die Verfassungsbeschwerden insofern nicht zur Entscheidung angenommen, als die Beschwerdeführerin andere als die Verletzung des gesetzlichen Richters betreffende Rügen erhebt.

Soweit die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen werden, erledigt sich dadurch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Der Beschluss ergeht als Teilentscheidung nach § 25 Abs. 3 BVerfGG. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht zur Entscheidung an, da insoweit Annahmegründe im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.

2

1. Abgesehen von der Rüge einer Verletzung des gesetzlichen Richters kommt den Verfassungsbeschwerden weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG). Eine Verletzung solcher Rechte durch die angegriffenen Beschlüsse des Finanzgerichts München ist, soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig sind, nicht erkennbar.

3

a) Insbesondere liegt keine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG vor.

4

Es bedarf keiner Entscheidung, inwieweit die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 1. April 2010 - II B 168/09 - BFHE 228, 149, m.w.N.), die das Finanzgericht in dem Beschluss vom 7. April 2011 über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids zugrunde gelegt hat, in jeder Hinsicht mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der den angefochtenen Steuerbescheid tragenden Gesetzesvorschrift begründet wird, abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt, ohne dass es einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedarf (im Grundsatz zustimmend vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. April 1988 - 1 BvR 146/88 -, juris, und Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. April 1992 - 2 BvR 283/92 -, juris; ablehnend Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rn. 97, und Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 6. Januar 2011 - 7 V 66/10 -, EFG 2011, S. 827; kritisch auch Gräber/Koch, FGO, 7. Auflage 2010, § 69 Rn. 113 und Schallmoser, DStR 2010, S. 297). Hiervon ausgehend versagt der Bundesfinanzhof regelmäßig einstweiligen Rechtsschutz gegen Bescheide nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG -, BGBl I S. 3018), sofern der Antrag lediglich mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit des Gesetzes begründet wird.

5

Das Finanzgericht hat die Rechtsgrundsätze des Bundesfinanzhofs seinem Beschluss vom 7. April 2011 vorangestellt, sie auf den konkreten Einzelfall angewandt und nach ihrer Maßgabe die von der Beschwerdeführerin beantragte Aussetzung der Vollziehung des im anhängigen Klageverfahren angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids abgelehnt. Die so begründete Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes begegnet schon deshalb keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sich der Beschwerdebegründung keine substanziellen Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuerreformgesetzes entnehmen lassen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Beschlüsse des FG Köln vom 13. Oktober 2010 - 9 V 2648/10 und 9 V 2566/10 -, juris). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin trotz ihres ansonsten detailreichen Vortrags die Verwendung der liquiden Mittel aus dem Nachlass nicht hinreichend substantiiert erläutert. Sie hat nicht zu erklären vermocht, weshalb die ursprünglich im Nachlass befindlichen liquiden Mittel eine Bezahlung der Erbschaftsteuer - und sei es auch nur zu einem Teil - nicht zugelassen haben.

6

b) Soweit das Finanzgericht der Beschwerdeführerin vor dem zu den Sicherungshypotheken ergangenen Beschluss vom 28. Juni 2011 die von ihr beantragte Akteneinsicht nicht gewährt hat, ohne im Beschluss auf das Akteneinsichtsgesuch und etwaige Gründe für dessen Versagung einzugehen, liegt nach Aktenlage zwar ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor (näher zu den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Akteneinsicht nach § 78 FGO BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2010 - 1 BvR 3515/08 -, juris). Da die Beschwerdeführerin diesbezüglich jedoch eine Anhörungsrüge (vgl. zu deren Erforderlichkeit BVerfGE 122, 190 <198>) gemäß § 133a FGO nicht erhoben, zumindest aber deren Erhebung nicht dargelegt hat, ist die Verfassungsbeschwerde insoweit aus Gründen der Subsidiarität insgesamt unzulässig (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/08 -, NJW 2005, S. 3059, und vom 24. April 2008 - 1 BvR 206/08 -, juris, sowie Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2011 - 2 BvR 45/11 -, juris).

7

c) Von einer weiteren Begründung für die überwiegende Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden sieht die Kammer nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ab. Mit der Teilnichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).

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2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) rügt, bleibt die Entscheidung über die diesbezügliche Annahme der Verfassungsbeschwerden dem Senat vorbehalten. Denn zu der Frage, ob ein als befangen abgelehnter Richter nach der ohne seine Mitwirkung erfolgten Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs in einem hierauf bezogenen Anhörungsrügeverfahren mitwirken darf, liegen uneinheitliche Entscheidungen oberster Bundesgerichte vor (vgl. einerseits Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12. März 2009 - XI S 17-21/08 -, juris, und andererseits Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZB 33/09 -, NJW-RR 2011, S. 427), so dass eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung der Verfassungsbeschwerden (vgl. § 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG) insoweit ernsthaft in Betracht kommt.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.