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BVerfG·2 BvR 44/21·08.08.2021

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - kein Rechtsschutzbedürfnis bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und Mangel an besonderen Gründen für eine Überschreitung des Mindestwertes

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtKostenrecht (Verfahrenskosten)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Das BVerfG verwirft den Antrag, weil kein Rechtsschutzbedürfnis besteht; der gesetzliche Mindestgegenstandswert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt 5.000 EUR. Ein höherer Gegenstandswert kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen wurde. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine Überschreitung des Mindestwerts rechtfertigen.

Ausgang: Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung als unzulässig/verworfen mangels Rechtsschutzbedürfnis bei Anwendung des Mindestgegenstandswerts von 5.000 EUR abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde beträgt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG 5.000 Euro.

2

Ein höherer Gegenstandswert ist in der Regel nicht anzusetzen, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist.

3

Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn vom gesetzlichen Mindestgegenstandswert auszugehen ist.

4

Eine Überschreitung des Mindestgegenstandswertes setzt das Vorliegen besonderer, ausnahmsweise gewichtiger Umstände voraus, die darzulegen und nachzuweisen sind.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 31. Mai 2021, Az: 2 BvR 44/21, Kammerbeschluss ohne Begründung

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. Dezember 2020, Az: 18 B 1777/20, Beschluss

vorgehend VG Düsseldorf, 27. Oktober 2020, Az: 22 L 2241/20, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. Dezember 2020, Az: 18 B 1933/20, Beschluss

vorgehend VG Düsseldorf, 19. November 2020, Az: 22 L 2241/20, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.

Gründe

1

Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

2

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2018 - 1 BvR 700/18 -, juris, Rn. 4 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 4 f.).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.