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BVerfG·2 BvR 2915/10·14.11.2012

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei nicht fristgerechter Vorlage der Anhörungsrügeentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und erhob Verfassungsbeschwerde. Er unterließ es jedoch, dem Bundesverfassungsgericht innerhalb der Monatsfrist den Beschluss über seine Anhörungsrüge mitzuteilen. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, da die innerhalb der Monatsfrist erforderliche Begründung fehlte. Zur Begründung gehört die Darlegung der Erschöpfung des Rechtswegs.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die erforderliche fristgerechte Begründung durch Mitteilung der Anhörungsrügeentscheidung fehlte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist nicht nur fristgerecht einzulegen, sondern innerhalb der Monatsfrist auch substantiiert zu begründen.

2

Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die Darlegung, dass der Rechtsweg erschöpft ist und die erstrebte Korrektur des gerügten Verfassungsverstoßes im fachgerichtlichen Verfahren unterblieben ist.

3

Wenn zur Erschöpfung des Rechtswegs die Erhebung einer Anhörungsrüge gehört, muss der Beschwerdeführer dem Bundesverfassungsgericht innerhalb der Monatsfrist über die Entscheidung über diese Anhörungsrüge Mitteilung machen; unterbleibt diese Mitteilung, fehlt es an der fristgemäßen Begründung.

4

Die Mitteilungspflicht über die Entscheidung zur Anhörungsrüge besteht unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer den Beschluss über die Anhörungsrüge selbst anzugreifen beabsichtigt.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 19. November 2010, Az: 4 Ws 156/10 (R), Beschluss

vorgehend LG Augsburg, 17. September 2010, Az: 2 NöStVK 376/10, Beschluss

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie wurde nicht fristgemäß ausreichend begründet.

2

Der Beschwerdeführer, der substantiiert eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht (zur Gehörsverletzung durch Nichtübersendung der Stellungnahme der Gegenseite vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris; vom 2. März 2011 - 2 BvR 43/10 u.a. -, juris; vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, juris; vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris), hat es versäumt, dem Bundesverfassungsgericht fristgemäß den Beschluss vom 4. Mai 2012 zur Kenntnis zu geben, mit dem das Oberlandesgericht über die Anhörungsrüge entschieden hat.

3

Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>; stRspr). Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die Darlegung, dass der Rechtsweg erschöpft und die erstrebte Korrektur des gerügten Verfassungsverstoßes im fachgerichtlichen Verfahren unterblieben ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2011 - 1 BvR 1681/11 -, juris, Rn. 6). Soweit zur Erschöpfung des Rechtsweges die Erhebung einer Anhörungsrüge gehört, fehlt es demnach an der fristgemäßen Begründung der Verfassungsbeschwerde, wenn der Beschwerdeführer nach Zugang der Entscheidung über die von ihm erhobene Anhörungsrüge dem Bundesverfassungsgericht nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG Mitteilung über den Inhalt dieser Entscheidung macht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer den Beschluss über die Anhörungsrüge angreifen will oder nicht (BVerfG, a.a.O.).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.